Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. November 1992 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Nach § 42 Abs.4 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Oberlandesgerichts Hamm ist zwar wegen eines geringen Vorlaufs der Steuerungsuhr des Nachtbriefkastens nicht auszuschließen, daß die Beschwerde wenige Minuten vor Ablauf des 27. Mai 1993 in den Nachtbriefkasten geworfen worden ist. Das wird durch den gerichtlichen EingangsStempel in Verbindung mit den Auskünften des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers ist nicht begründet. Mai 1993 in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts Hamm geworfen, bedeutet die Behauptung, daß die Beschwerdefrist gar nicht versäumt wurde.
2024 023 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 38/93 BESCHLUSS vom 29. November 1993 in dem Verfahren Rechtsanwalt Wolfgang L Straße Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Präsident des Oberlandesgerichts Köln, PlatzflB KflHP vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Hamm, Istraße^P, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 6Ö Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 29. November 1993 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Kutzer, Groß und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Veser und Dr. von Hase beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1993 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt . 6ö Gründe I. Der Antragsteller ist mit Urkunde vom 28. Mai 1976 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht Köln zugelassen worden. Mit Verfügung vom 11. November 1992 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach § 42 Abs. 4 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Diese Frist hat der Antragsteller versäumt. Die angefochtene Entscheidung ist ihm am 13. Mai 1993 zugestellt worden. Seine sofortige Beschwerde ist erst am 28. Mai 1993 beim Ehrengerichtshof eingegangen. Der Zeitpunkt des Eingangs wird durch den Eingangsstempel bewiesen. Nach Mitteilung des Präsidenten des 4 Oberlandesgerichts Hamm ist zwar wegen eines geringen Vorlaufs der Steuerungsuhr des Nachtbriefkastens nicht auszuschließen, daß die Beschwerde wenige Minuten vor Ablauf des 27. Mai 1993 in den Nachtbriefkasten geworfen worden ist. Ein derartiger Sachverhalt wird vom Antragsteller aber nicht behauptet. Er will die Beschwerdeschrift vielmehr bereits in den Abendstunden des 26. Mai 1993 eingeworfen haben. Das wird durch den gerichtlichen EingangsStempel in Verbindung mit den Auskünften des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Juli und 22. Juli 1993 widerlegt. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers ist nicht begründet. Nach § 42 Abs. 6 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG kann einem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden. Die Behauptung des Antragstellers, er habe die Beschwerdeschrift bereits am 26. Mai 1993 in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts Hamm geworfen, bedeutet die Behauptung, daß die Beschwerdefrist gar nicht versäumt wurde. Diese Behauptung ist, wie oben dargelegt wurde, widerlegt. iSXJ Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Odersky Kutzer Groß Schmitz Weise Veser v. Hase