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BGH

Gericht: BGH

GBl 1981 I 4, § 12 Die zweijährige Dauer der juristischen Praxis als Zulassungsvoraussetzung gemäß § 4 Abs. 1 RAG ist nicht durch den Einigungsvertrag i.V. m. Der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nicht begründet. IV Nr. 1 a bb zu dem Einigungsvertrag gilt in dem beigetretenen Teil des Landes Berlin die Bundesrechtsanwaltsordnung mit der Maßgabe, daß Personen, die am Tag des Beitritts ihren Wohnsitz in diesem Teil des Landes Berlin unterhielten, zur Rechtsanwaltschaft auch zugelassen werden können, wenn sie die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit nach den in den neuen Ländern geltenden Vorschriften besitzen. Ill Nr. 1 bleibt in den neuen Ländern das Rechtsanwaltsgesetz (RAG) der früheren DDR vom 13. Der Antragsteller glaubt, den Bestimmungen des Einigungsvertrages entnehmen zu können, daß bereits eine einjährige Tätigkeit als Rechtsanwaltsassistent, wie er sie inzwischen vorweisen kann, als Zulassungsvoraussetzung ausreicht. III ist die Fortgeltung des Rechtsanwaltsgesetzes nur "unbeschadet der Maßgabe y zu dem Deutschen Richtergesetz - Nr. 8 - in Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. Dezember 1991 Richter-, Staatsanwalts-, Rechtsanwaltsoder Notarassistent ist oder wird, beendet seine Ausbildung nach den in dem in Art. 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Bestimmungen und erwirbt mit dem erfolgreichen Abschluß die in diesen Bestimmungen vorgesehene Befähigung." Zu diesen Bestimmungen gehört auch § 12 des Musterstatuts der Kollegien der Rechtsanwälte der DDR vom 17. Damit ist jedoch nur eine Voraussetzung für die Aufnahme in das Rechtsanwaltskollegium aufgestellt, auf die im übrigen gemäß § 12 Abs. 2 der Vorstand auch gänzlich verzichten konnte. § 12 des Musterstatuts enthält keine dahingehende Regelung, daß mit dem erfolgreichen Abschluß der Assistententätigkeit der Betreffende die Befähigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs erwirbt. Diese Befähigung war vielmehr in § 6 des Gesetzes über die Kollegien der Rechtsanwälte der DDR vom 17. 1) wie folgt umschrieben: "Als Mitglied können in das Kollegium der Rechtsanwälte Bürger der DDR auf genommen werden, die mit dem Volk und seinem sozialistischen Staat eng verbunden sind, eine juristische Ausbildung erworben haben und über ein hohes Maß an Wissen, Lebenserfahrung, menschlicher Reife und Charakterfestigkeit verfügen." Der Erwerb der Befähigung ist nicht in § 12 des Musterstatuts geregelt; deshalb kann der Beschwerdeführer die Befähigung nicht aus der vorerwähnten Maßgabe y ee zu dem Deutschen Richtergesetz - Nr. 8 - in Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. Beitritt der DDR zur Bundesrepublik erlassen worden, um die Stellung der Rechtsanwälte in den neuen Ländern zu regeln. Indem dieses Gesetz eine juristische Praxis von mindestens zwei Jahren als Zulassungsvoraussetzung aufstellt, hat es auch die Dauer der Assistentenzeit verbindlich festgelegt. Eine Fortgeltung der Bestimmungen über die Rechtsanwaltsassistentätigkeit kommt demnach nur mit der Maßgabe in Betracht, daß diese Tätigkeit mindestens zwei Jahre betragen muß, wenn sie nach den genannten Vorschriften die Befähigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs verschaffen und damit eine Voraussetzung zur Zulassung als Rechtsanwalt erfüllen soll. Diese Auslegung des Einigungsvertrages trägt einmal dem Umstand Rechnung, daß nach der Auflösung der Rechtsanwaltskollegien deren Vorstand die Dauer der Assistentenzeit nicht mehr regeln kann. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren ist entsprechend der ständigen Praxis des Senats auf 100.000 DM festzusetzen.

TätigkeitDDRBestimmungBefähigungRechtsanwälteMusterstatuts

Volltext der Entscheidung

2022 012
52
Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
 EinigVtr Anl. II Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. Ill Nr. 1; EinigVtr Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 8 Buchst, y DBuchst. ee; DDR: RAnwG v. 13. September 1990,
GBl I 1504, § 4 Abs. 1;
DDR: Musterstatut der Kollegien der Rechtsanwälte der Deutschen Demokratischen Republik v. 17. Dezember 1980,
GBl 1981 I 4, § 12
Die zweijährige Dauer der juristischen Praxis als Zulassungsvoraussetzung gemäß § 4 Abs. 1 RAG ist nicht durch den Einigungsvertrag i.V.m. § 12 des Musterstatuts der Kollegien der Rechtsanwälte der DDR verkürzt worden.
BGH, Beschl. v. 30. November 1992 - AnwZ (B) 38/92 - EGH Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 38/92 BESCHLUSS
vom 30. November 1992
in dem Verfahren
 Diplom-Jurist Jens-Peter Kl Straße 0,
Antragsteller
 und Beschwerdeführer,
 gegen
Senatsverwaltung für Justiz, Straße
 Antragsgegnerin
und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 sr*
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 30. November 1992 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Paepcke, Jordan und Dr. Müller
 beschlossen:
^	Die	sofortige Beschwerde des Antrag-
stellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 1. Juni 1992 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
$
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
SS
 
Gründe
I.
Der am	1961 in	geborene	Antragstel-
ler studierte an der Karl-Marx-Universität Leipzig Rechtswissenschaften und schloß das Studium im Juli 1987 mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen ab. Von August 1987 bis Dezember 1989 diente er - zuletzt als Hauptmann der Volkspolizei - im ehemaligen Ministerium des Inneren der früheren DDR in den "bewaffneten Organen". Am 1. Januar 1990 nahm der Antragsteller eine Tätigkeit als Fachberater im Außendienst bei der Betriebsorganisation Dresden BOD-MBHBP-GmbH auf, die er zu dem 31. März 1991 beendete. Seit 2. April 1991 ist er bei den Rechtsanwälten und Partner in B^0tätig.
Am 1. April 1991 beantragte der Antragsteller seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin. Mit Bescheid vom 16. Juli 1991 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag ab. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2,
 Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nicht begründet.
1. Nach Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. IV Nr. 1 a bb zu dem Einigungsvertrag gilt in dem beigetretenen Teil des Landes Berlin die Bundesrechtsanwaltsordnung mit der Maßgabe, daß Personen, die am Tag des Beitritts ihren Wohnsitz in diesem Teil des Landes Berlin unterhielten, zur Rechtsanwaltschaft auch zugelassen werden können, wenn sie die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit nach den in den neuen Ländern geltenden Vorschriften besitzen. Gemäß Anl. II Kap. III Sachgebiet A Abschn. Ill Nr. 1 bleibt in den neuen Ländern das Rechtsanwaltsgesetz (RAG) der früheren DDR vom 13. September 1990 (GBl I S. 1504) in Kraft. Nach § 4 Abs. 1 RAG kann zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer
a)	ein umfassendes juristisches Hochschulstudium in der DDR absolviert und mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abgeschlossen hat und
b)	auf mindestens zwei Jahre juristische Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf verweisen kann.
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SS
Der Antragsteller erfüllt zwar die erste Voraussetzung. Er war aber unstreitig noch keine zwei Jahre in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf tätig.
2. Der Antragsteller glaubt, den Bestimmungen des Einigungsvertrages entnehmen zu können, daß bereits eine einjährige Tätigkeit als Rechtsanwaltsassistent, wie er sie inzwischen vorweisen kann, als Zulassungsvoraussetzung ausreicht. Dem ist der Ehrengerichtshof jedoch im Ergebnis zu Recht nicht gefolgt.
In Anl. II Kap. III Sachgebiet A Abschn. III ist die Fortgeltung des Rechtsanwaltsgesetzes nur "unbeschadet der Maßgabe y zu dem Deutschen Richtergesetz - Nr. 8 - in Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III" angeordnet worden. Diese Maßgabe y enthält in ee folgende Regelung: "Wer bis zu dem 31. Dezember 1991 Richter-, Staatsanwalts-, Rechtsanwaltsoder Notarassistent ist oder wird, beendet seine Ausbildung nach den in dem in Art. 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Bestimmungen und erwirbt mit dem erfolgreichen Abschluß die in diesen Bestimmungen vorgesehene Befähigung." Danach gelten die Bestimmungen, die die unterschiedlichen Assistentenverhältnisse regeln, im Grundsatz fort (vgl. Erläuterungen der Bundesregierung zu den Anlagen zu dem Einigungsvertrag, BT-Drucks. 11/7817, S. 22). Zu diesen Bestimmungen gehört auch § 12 des Musterstatuts der Kollegien der Rechtsanwälte der DDR vom 17. Dezember 1980 (GBl I 1981, S. 4), obwohl das Musterstatut durch § 194 RAG mit Wirkung vom 15. September 1990 außer Kraft gesetzt worden ist. § 12 des Musterstatuts sah vor, daß der Aufnahme als Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte zur Vorbereitung
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auf die anwaltliche Tätigkeit eine Assistentenzeit von einem Jahr vorausgehen sollte. Damit ist jedoch nur eine Voraussetzung für die Aufnahme in das Rechtsanwaltskollegium aufgestellt, auf die im übrigen gemäß § 12 Abs. 2 der Vorstand auch gänzlich verzichten konnte. § 12 des Musterstatuts enthält keine dahingehende Regelung, daß mit dem erfolgreichen Abschluß der Assistententätigkeit der Betreffende die Befähigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs erwirbt. Diese Befähigung war vielmehr in § 6 des Gesetzes über die Kollegien der Rechtsanwälte der DDR vom 17. Dezember 1980 (GBl I 1981, S. 1) wie folgt umschrieben: "Als Mitglied können in das Kollegium der Rechtsanwälte Bürger der DDR auf genommen werden, die mit dem Volk und seinem sozialistischen Staat eng verbunden sind, eine juristische Ausbildung erworben haben und über ein hohes Maß an Wissen, Lebenserfahrung, menschlicher Reife und Charakterfestigkeit verfügen." Diese Vorschrift ist nicht mehr anwendbar. Ohne Befähigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes kann der Bewerber nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden. Der Erwerb der Befähigung ist nicht in § 12 des Musterstatuts geregelt; deshalb kann der Beschwerdeführer die Befähigung nicht aus der vorerwähnten Maßgabe y ee zu dem Deutschen Richtergesetz - Nr. 8 - in Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III in Verbindung mit § 12 des Musterstatuts herleiten.
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Im übrigen enthielt § 12 des Musterstatuts keine starre Frist für die Dauer der Assistententätigkeit. Die Assistentenzeit konnte entsprechend dem Stand der Ausbildung von dem Vorstand des Kollegiums verkürzt oder verlängert werden. Das Rechtsanwaltsgesetz ist wenige Wochen vor dem
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Beitritt der DDR zur Bundesrepublik erlassen worden, um die Stellung der Rechtsanwälte in den neuen Ländern zu regeln. Es hat bewußt der Situation der Juristen in der DDR in der Zeit des Übergangs zur deutschen Einheit Rechnung getragen (vgl. Treffkorn, DtZ 1990, 308 ff). Indem dieses Gesetz eine juristische Praxis von mindestens zwei Jahren als Zulassungsvoraussetzung aufstellt, hat es auch die Dauer der Assistentenzeit verbindlich festgelegt. Eine Fortgeltung der Bestimmungen über die Rechtsanwaltsassistentätigkeit kommt demnach nur mit der Maßgabe in Betracht, daß diese Tätigkeit mindestens zwei Jahre betragen muß, wenn sie nach den genannten Vorschriften die Befähigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs verschaffen und damit eine Voraussetzung zur Zulassung als Rechtsanwalt erfüllen soll. Diese Auslegung des Einigungsvertrages trägt einmal dem Umstand Rechnung, daß nach der Auflösung der Rechtsanwaltskollegien deren Vorstand die Dauer der Assistentenzeit nicht mehr regeln kann. Sie berücksichtigt zu dem andern, daß die Schwierigkeiten, die mit der weitgehenden Übernahme der westdeutschen Rechtsordnung verbunden sind, eine Vorbereitungszeit von mindestens zwei Jahren erfordern.
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III.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren ist entsprechend der ständigen Praxis des Senats auf 100.000 DM festzusetzen.
Odersky	ulsamer
 Paepcke
Schmitz
 Jordan
van Gelder
 Müller
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