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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Januar 1988 hat der Antragsgegner gemäß § 227 a Abs.3 Satz 2 BRAO die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Duisburg zurückgenommen. Die Landes Justizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. An das Merkmal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173, 177 f). Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte bei ihm erfüllt sind. Diese Angaben lassen nicht erkennen, welche wirtschaftlichen Einbußen ein Wegfall der Zweitzulassung des Antragstellers zur Folge haben wird. Die in dem übrigen, früher nicht zu dem Amtsgericht Moers gehörenden Gebiet des Landgerichts Duisburg erzielten Umsätze dürfen keine Berücksichtigung finden. Außerdem ist bei der Prüfung der besonderen Härte nur der Umsatzanteil maßgeblich, der sich aus Mandaten ergibt, die der Antragsteller ohne Zulassung beim Landgericht Duisburg nicht wahrnehmen könnte (vgl. Bei einem Wegfall der Zweitzulassung wird der Antragsteller zwar im Laufe der Zeit auch derartige Mandate aus dem früher zu dem Amtsgericht Moers gehörenden Gebiet verlieren, weil die Mandanten lieber alle Angelegenheiten einem einzigen Rechtsanwalt anvertrauen, der sie gegebenenfalls auch vor dem für sie zuständigen Landgericht vertreten kann. Letztlich müssen auch die von einer Neugliederung der Gerichtsbezirke betroffenen Anwälte sich darauf einrichten, daß sie nur bei einem Landgericht zugelassen sein können. Der Antragsteller ist in dem vorliegenden Verfahren wiederholt - unter anderem auch durch eine Auflage des Berichterstatters des Ehrengerichtshofs - darauf hingewiesen worden, welcher Umsatzanteil für die Beurteilung der besonderen Härte maßgeblich ist. Daß der Antragsteller die erforderlichen Angaben nicht gemacht hat, geht zu seinen Lasten; denn ihn trifft eine Mitwirkungslast in dem vorliegenden Verfahren (vgl. Mangels der erforderlichen Darlegung rechtserheblicher wirtschaftlicher Nachteile läßt sich nicht feststellen, daß der Wegfall der Zweitzulassung für den Antragsteller eine besondere Härte bedeutet. Das hohe Alter des Antragstellers von 75 Jahren vermag allein eine besondere Härte nicht zu begründen. Der Umstand, daß ein Sozius mittlerweile aus der Sozietät ausgeschieden ist und der andere die Sozietät im Laufe des Jahres verlassen wird, vermag eine besondere Härte nicht zu begründen. 4. Schließlich vermag der erkennende Senat die vom Antragsteller vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Prinzip der Singularzulassung bei einem Landgericht nicht zu teilen. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die grundsätzliche Beschränkung auf die Zulassung bei einem Landgericht mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Senats-beschl.

Zitierte Normen: § 2 BRAO
RechtsanwaltUmsatzhärtenAntragsgegnerDuisburgLandgerichtBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
MW IP) W88 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 Rechtsanwalt Dr. istraße
 Hans-Ulrich
 Antragsteller und Beschwerdeführer
 gegen
Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen/
vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm/ itraße^B, H(
Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Rücknahme der Zweitzulassung
2

Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 26. Juni 1989 durch den Vorsitzendeh Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. v. Hase
 nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 1988 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

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Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem 18. April 1946 bei dem Amtsgericht Moers und dem Landgericht Kleve als Rechtsanwalt zugelassen. Er hatte sich mit zwei anderen Rechtsanwälten zur gemeinsamen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs zusammengeschlossen .
Durch das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Ruhrgebiet vom 9. Juli 1974 (GVBl. NW S. 256) wurden die Gemeinden Rheinhausen, Homberg und Rheinkamp, die zu dem Bezirk des Amtsgerichts Moers (Landgericht Kleve) gehörten, dem Bezirk des Landgerichts Duisburg zugeordnet. Wegen dieser Neuordnung der Gerichtsorganisation stellte der Antragsgegner gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1975 bzw. 31. Dezember 1976 bei dem Amtsgericht Moers zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Kleve und dem Landgericht Duisburg zur Vermeidung von Härten geboten war. Aufgrund dieser allgemeinen Feststellung, die bis zu dem 31. Dezember 1986 befristet war, wurde der Antragsteller durch Erlaß vom 6. November 1975 zugleich bei dem Landgericht Duisburg als Rechtsanwalt zugelassen.
Durch Verfügung vom 7. Januar 1988 hat der Antragsgegner gemäß § 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Duisburg zurückgenommen. Zugleich hat er den fristgerecht gestellten
4
Antrag des Antragstellers, die Doppel zulas sung über den 31. Dezember 1986 hinaus um zehn Jahre zu verlängern, abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 und Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.
1. Die Landes Justizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschl. v.‘;JÖ^’^ovember 1987 - AnwZ (B) 28/87 m.w.N.) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. An das Merkmal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren
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Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur besonderen Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder noch darüber liegt, kann zu dem Beispiel auch von dem Umfang der Praxis abhängen. Bei einer kleinen Anwaltskanzlei mögen schon geringe Verluste geeignet sein, den Rechtsanwalt empfindlich zu treffen. Handelt es sich dagegen um eine leistungsfähige Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz von Umsatz oder Gewinn niederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung der Praxis möglich sein.
Der betroffene Rechtsanwalt kann sich im Rahmen des § 227 a Abs. 5 BRAO nur auf die Nachteile berufen, die sich aus der Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173, 177 f).
2.	Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte bei ihm erfüllt sind.
Der Antragsteller hat die Einnahmen und die Bruttogewinne der Sozietät in den Jahren 1982 bis 1986 wie folgt angegeben:
6
Einnahmen
 Bruttogewinne
1982
1983
1984
1985
1986
1.053.513,80 DM
904.822,10 DM 925.612,35 DM 974.936,20 DM 953.446,19 DM
420.867,71 DM 357.249,03 DM 377.551,27 DM 364.093,32 DM 353.689,23 DM
Von den Einnahmen entfielen folgende Beträge auf Manda te aus dem Landgerichtsbezirk Duisburg:
Diese Angaben lassen nicht erkennen, welche wirtschaftlichen Einbußen ein Wegfall der Zweitzulassung des Antragstellers zur Folge haben wird. Denn hierfür darf nicht auf den gesamten im*Landgerichtsbezirk Duisburg erzielten Umsatz abgestellt werden. Maßgeblich ist zunächst einmal nur der Umsatzanteil, der auf die: Vd%>jier Neugliederung erfaßten Gebiete entfällt (vgl. Senatsbeschl. v. 23. März 1987 - AnwZ (B) 62/86). Die in dem übrigen, früher nicht zu dem Amtsgericht Moers gehörenden Gebiet des Landgerichts Duisburg erzielten Umsätze dürfen keine Berücksichtigung finden. Denn § 227 a BRAO dient nur dem Bestandsschutz; er bezweckt nicht, dem Rechtsanwalt eine Erweiterung seines Betätigungsfeldes in andere Landgerichtsbezirke zu ermöglichen .
1982
1983
1984
1985
1986
217.540.64	DM	=	24	%
231.790,81	DM	=	25	%
203.095,03	DM	=	20	%
198.189.64	DM	=	20	%
192.365,10	DM	=	18	%
7
J2S
Außerdem ist bei der Prüfung der besonderen Härte nur der Umsatzanteil maßgeblich, der sich aus Mandaten ergibt, die der Antragsteller ohne Zulassung beim Landgericht Duisburg nicht wahrnehmen könnte (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 42/88, BGHZ 106, 186)). Umsätze aus einer beratenden Tätigkeit oder aus einer Vertretung in gerichtlichen Verfahren, die keine Zulassung beim Landericht Duisburg erfordern, können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Bei einem Wegfall der Zweitzulassung wird der Antragsteller zwar im Laufe der Zeit auch derartige Mandate aus dem früher zu dem Amtsgericht Moers gehörenden Gebiet verlieren, weil die Mandanten lieber alle Angelegenheiten einem einzigen Rechtsanwalt anvertrauen, der sie gegebenenfalls auch vor dem für sie zuständigen Landgericht vertreten kann. Das ist aber ein allmählicher Vorgang, der schwerlich eine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO begründen kann. Diese Vorschrift dient nur einem vorübergehenden Härteausgleich. Letztlich müssen auch die von einer Neugliederung der Gerichtsbezirke betroffenen Anwälte sich darauf einrichten, daß sie nur bei einem Landgericht zugelassen sein können.
Der Antragsteller ist in dem vorliegenden Verfahren wiederholt - unter anderem auch durch eine Auflage des Berichterstatters des Ehrengerichtshofs - darauf hingewiesen worden, welcher Umsatzanteil für die Beurteilung der besonderen Härte maßgeblich ist. Trotzdem hat er keine Aufschlüsselung der im Landgerichtsbezirk Duisburg erzielten Umsätze vorgenommen. Daß der Antragsteller die erforderlichen Angaben nicht gemacht hat, geht zu seinen Lasten; denn ihn trifft eine Mitwirkungslast in dem vorliegenden Verfahren (vgl. Senatsbeschl. v. 3. März 1986 - Anwz (B) 55/85).
8
Mangels der erforderlichen Darlegung rechtserheblicher wirtschaftlicher Nachteile läßt sich nicht feststellen, daß der Wegfall der Zweitzulassung für den Antragsteller eine besondere Härte bedeutet. Damit scheitert sein Begehren auf Verlängerung der Zweitzulassung schon im Ansatz.
Das hohe Alter des Antragstellers von 75 Jahren vermag allein eine besondere Härte nicht zu begründen. Solange das Ausmaß der wirtschaftlichen Einbußen nicht feststeht, läßt sich nicht beurteilen, ob diese Einbußen für den Antragsteller gerade wegen seines Alters besonders schwer zu ertragen sind. Nur in diesem Zusammenhang kommt dem Alter bei der Beurteilung des Einzelfalles eine Bedeutung zu (vgl.
 BGHZ 89, 173, 177).
Der Umstand, daß ein Sozius mittlerweile aus der Sozietät ausgeschieden ist und der andere die Sozietät im Laufe des Jahres verlassen wird, vermag eine besondere Härte nicht zu begründen. Im vorliegenden Verfahren ist die Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner am 7. Januar 1988 erlassenen Verfügung zu überprüfen. Bei einer derartigen Anfechtungsklage ist grundsätzlich diejenige Sachund Rechtslage maßgebend, welche im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes herrschte. Eins spätere Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann bei der nachfolgenden gerichtlichen Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden (BGHZ 38, 6, 10).
Der Antragsgegner hat zu Recht die Zweitzulassung zurückgenommen.
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3.	Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Verfügung des Antragsgegners vom 7. Januar 1988 nicht deshalb fehlerhaft, weil der Antrag gemäß § 24 BRAO auf unbeschränkte Simultanzulassung falsch behandelt worden wäre. Über diesen Antrag hat der Antragsgegner nämlich bisher noch nicht entschieden. Das ergibt sich eindeutig aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 14. Januar 1988 (Bl. 96 d. A. des Justizministeriums), in dem er anfragt, ob der Antragsteller diesen Antrag aufrecht erhält.
4.	Schließlich vermag der erkennende Senat die vom Antragsteller vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Prinzip der Singularzulassung bei einem Landgericht nicht zu teilen. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die grundsätzliche Beschränkung auf die Zulassung bei einem Landgericht mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Senats-beschl. v. 3. März 1986 - AnwZ (B) 62/85, BRAK-Mitt. 1986, 168; v. 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 16/88, jeweils m.w.N.). Es besteht keine Veranlassung, diese auch vom Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 10. November 1986, BRAK-Mitt. 1988,
10
214) gebilligte Rechtsauffassung aufzugeben. Die Beschlüsse des Bundesverfassungerichts vom 14. Juli 1987 (NJW 1988,
 191 ff) sind insoweit nicht einschlägig.
Merz
 Ulsamer
Schaefer
 Lepa
Weise
 Schmitz
Hase