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BGH

Gericht: BGH

November 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Jordan beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 9. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Dezember 1985 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Celle die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Den vom Antragsteller rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 9. Darauf wurde der Antragsteller durch Schreiben des stellvertretenden Vorsitzenden des Anwaltssenats vom 14. August 1986 sowie durch den ihm zugeleiteten Antrag des Antragsgegners vom 21. Ob hier überhaupt eine solche Verzögerung vorliegt, ist unklar geblieben, weil sich der Antragsteller nicht geäußert hat. Allerdings spricht manches dafür, daß diese Regelung durch die neuere Rechts-entwickluung inzwischen überholt ist und § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der die Wiedereinsetzung von Amts wegen ermöglicht, einen seine analoge Anwendung rechtfertigenden allgemeinen Rechtsgedanken enthält, der in zahlreichen weiteren Vorschriften (z. Denn auch bei analoger Anwendung des § 236 Abs. 2 ZPO käme hier nach der Lage der Dinge eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nicht in Betracht. Der Hinweis des stellvertretenden Vorsitzenden des Anwaltssenats auf die Bedenken, die gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels sprechen, gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seinen Willen, das Verfahren trotz des Fristablaufs fortzusetzen, Ausdruck zu geben (vgl. Wenn es hierfür nach § 236 Abs. 2 ZPO auch keines Antrags bedarf, so kann der Beschwerdeführer dieser Mitteilung doch entnehmen, daß das Rechtsmittelgericht einen Ausdruck seines Willens erwartet, das Verfahren trotz des Fristablaufs fortzusetzen. In diesem Fall ist das pflichtgemäße Ermessen, dessen Ausübung § 236 Abs. 2 ZPO - findet er analoge Anwendung -vorsieht, dahin auszuüben, daß die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung von Amts wegen zu verneinen sind (Senatsentscheidungen vom 26.

Zitierte Normen: § 42 BRAO § 236 ZPO § 60 VwGO § 56 FGO § 45 StPO § 236 ZPO
AnwZAnwendungZPOWiedereinsetzungCelle

Volltext der Entscheidung

'/1A1 01S ss
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 38/86	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Günter straße Hij
 Antragstellers und Beschwerdeführers ,
gegen
 den Niedersächsischen Minister der Justiz, vertreten durch den Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner ,
wegen Rücknahme der Zulassung
WII
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 10. November 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Jordan beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 9. Juni 1986 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Der am IHHIHH 1940 geborene Antragsteller hat am 3. November 1967 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Am 16. Januar 1970 wurde er zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht sowie beim Landgericht Hildesheim zugelassen. Durch Verfügung vom 5. Dezember 1985 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Celle die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15
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Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Den vom Antragsteller rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 9. Juni 1986 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat diesen ihm am 14. Juli 1986 zugestellten Beschluß durch Schreiben vom 26. Juli 1986 mit der sofortigen Beschwerde angefochten. Die Beschwerdeschrift ist am 29. Juli 1986, also nach Ablauf der Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 42 Abs. 4 BRAO), beim Ehrengerichtshof eingegangen. Darauf wurde der Antragsteller durch Schreiben des stellvertretenden Vorsitzenden des Anwaltssenats vom 14. August 1986 sowie durch den ihm zugeleiteten Antrag des Antragsgegners vom 21. August 1986, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hingewiesen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Antragsteller nicht zu gewähren. Zwar dürfen Verzögerungen der Briefbeförderung oder Briefzustellung durch die Deutsche Bundespost dem Bürger bei Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung nicht zugerechnet werden. Ob hier überhaupt eine solche Verzögerung vorliegt, ist unklar geblieben, weil sich der Antragsteller nicht geäußert hat. Die Wiedereinsetzung scheitert hier auf jeden Fall aus anderen Gründen. Sie setzt nach § 42 Abs. 6 BRAO in Verbindung mit § 22 Abs. 2 FGG einen Antrag voraus, der innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses gestellt werden muß (Jansen FGG 2. Aufl. § 22 Rdnr. 24; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 11. Aufl. § 22 Rdnr. 31 und 34).
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An einem solchen Antrag fehlt es hier. Allerdings spricht manches dafür, daß diese Regelung durch die neuere Rechts-entwickluung inzwischen überholt ist und § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der die Wiedereinsetzung von Amts wegen ermöglicht, einen seine analoge Anwendung rechtfertigenden allgemeinen Rechtsgedanken enthält, der in zahlreichen weiteren Vorschriften (z. B. § 60 Abs. 2 VwGO, § 32 Abs. 2 VwVfG,
§ 56 Abs. 2 FGO, § 67 Abs. 2 Satz 3 SGG, § 45 Abs. 2 StPO) seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. auch OLG Köln DNotZ 1981, 716; Borgmann FamRZ 1978, 46; Baumbach/Lauterbach/ Hartmann, ZPO 44 Aufl. § 233 Bern. 1). Der Senat hat diese Frage bisher offen gelassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 33/83; v. 26. Mai 1986 -AnwZ (B) 12/86 und vom 30. Juni 1986 - AnwZ (B) 15/86). Sie bedarf auch hier nicht der Entscheidung. Denn auch bei analoger Anwendung des § 236 Abs. 2 ZPO käme hier nach der Lage der Dinge eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nicht in Betracht. Der Hinweis des stellvertretenden Vorsitzenden des Anwaltssenats auf die Bedenken, die gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels sprechen, gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seinen Willen, das Verfahren trotz des Fristablaufs fortzusetzen, Ausdruck zu geben (vgl. Baumbach/ Lauterbach/Hartmann, aaO § 236 Bern. 5 A). Wenn es hierfür nach § 236 Abs. 2 ZPO auch keines Antrags bedarf, so kann der Beschwerdeführer dieser Mitteilung doch entnehmen, daß das Rechtsmittelgericht einen Ausdruck seines Willens erwartet, das Verfahren trotz des Fristablaufs fortzusetzen. Läßt es der Beschwerdeführer an einer solchen Erklärung fehlen und sieht er - wie hier - auch davon ab, sein
 Rechtsmittel zu begründen, so ist davon auszugehen, daß ihm der Wille zur Fortsetzung des Rechtsmittelverfahrens fehlt. In diesem Fall ist das pflichtgemäße Ermessen, dessen Ausübung § 236 Abs. 2 ZPO - findet er analoge Anwendung -vorsieht, dahin auszuüben, daß die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung von Amts wegen zu verneinen sind (Senatsentscheidungen vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 12/86 - und vom 30. Juni 1986 - AnwZ (B) 15/86).
Da die sofortige Beschwerde hiernach als unzuzlässig zu verwerfen ist, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. BGHZ 44, 25; Senatsbeschluß vom 15. Juli 1985 - AnwZ (B) 25/85 m.w.N.).
Merz	Laufhütte	Gribbohm	Jähnke
S iebecke
 Quack
Jordan