Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. November 1983, hat der Antragsgegner seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Zu Recht hat der Antragsgegner angenommen, daß diese Voraussetzungen im Zeitpunkt des, Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen haben, der in der Regel für die Beurteilung maßgebend ist (vgl. Beweisanzeichen dafür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO und der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren. In der Zeit von März bis Ende November 1983 gingen zahlreiche Gläubiger gegen ihn vor. der Verwalter D^|^B für die Wohnungseigentümergemeinschaft Ortszentrum durch Beschluß des Amtsgerichts Göttingen vom 13. die Gläubigerin K|^HB durch Teilurteil des Landgerichts Göttingen vom 9. Bei der Hauptforderung handelt es sich um einen Rückzahlungsanspruch aus einem Darlehn von 100.000 DM, das Frau dem Antragsteller im Februar 1981 gewährte. Über einen Teilbetrag von 30.576,37 DM war der Rechtsstreit wegen einer vom Antragsteller erklärten Aufrechnung nicht zur Endentscheidung reif.Die Volksbank G^HHHH erhob am 17. Der Klage lagen Forderungen aus gekündigten Krediten zugrunde, nachdem es dem Antragsteller nicht gelungen war, eine Kontoüberziehung von 40.000 IM bis zu dem Er schuldete der Volksbank nach eigenen Angaben im November 1983 auf dem Girokonto Nr. einen Betrag von Juli 1983 die Gläubigerin KflH||Bwegen einer Hauptforderung von 20.000 DM (71 M 1726/83 AG Göttingen); der Gläubiger HUHU am 15. August 1983 wegen einer weiteren Hauptforderung von 202,72 DM (71 M 1743/83, 71 M 1744/83 und 71 M 1745/83 AG Göttingen); die Eheleute ScflBBBam 22. August 1983 wegen Hauptforderungen von 962,46 DM und 1.254,87 DM (71 M 1995/83 AG Göttingen); ferner die Eheleute RflHBani 12. Auf Antrag der Kreissparkasse GBHBB ordnete das Amtsgericht Göttingen durch Beschlüsse vom 1. August 1983 (71 K 56/83 und 71 K 57/83) die Zwangsversteigerung der dem Antragsteller und seiner Ehefrau zu je 1/2 gehörenden Miteigentumsanteile an (eingetragen im Wohnungsund Teileigentumsgrundbuch von bBHHB Bd. 74 Bl. 2590 und Bl. 2591). Nach Angaben des Antragstellers valutierten sie im November 1983 noch mit rund 322.000 IM. Der Antragsteller hat vor Erlaß der angefochtenen Verfügung mit Schriftsatz vom 8. bb) Nach Art, Vielzahl und Dauer dieser Maßnahmen, welche die Gläubiger zur Durchsetzung ihrer Forderungen gegen den Antragsteller ergriffen haben, bei der Höhe der gegen ihn geltend gemachten Ansprüche sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Antragsteller bis zu dem 21. November-1983 weder einen Schuldentilgungsplan noch eine ausreichende Übersicht über seine Einnahmen und Ausgaben vorgelegt hatte, steht sein Vermögensverfall bei Erlaß der angefochtenen Verfügung fest. Es ist demgegenüber unerheblich, daß er einige der Verbindlichkeiten, insbesondere kleinere Schulden noch vor dem für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt - zu dem Teil erst nach Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - beglichen hat, so die Forderung der S|^HHAG von 355,22 DM am 16. September 1983 durch Abbuchungen vom Postscheckkonto, die auf Grund der Kontopfändung geschahen; Es kommt für die rechtliche Beurteilung unter den gegebenen Umständen weiter nicht darauf an, ob die dem Antragsteller und seiner Ehefrau gehörenden Eigentumswohnungen den in der Schätzung des Sachverständigen Freise vom 1. Mit Überlastung im Beruf und (seit nunmehr einem Jahr überwundener) Alkoholabhängigkeit ist bei verständiger Würdigung nicht zu erklären, daß er angesichts der eigenen Schulden nicht auf die Außenstände zurückgegriffen hätte, wenn sie ver-wertbar gewesen wären. Sie hatte sich vielmehr so sehr verdichtet, daß sie jederzeit in einen Schaden für die Mandanten des Antragstellers hätte Umschlägen können. Januar 1984 auf der Grundlage eines Kreditrahmens bis zu 30.000 DM einen Debetsaldo von 29.181,17 DM auswies. Unter den gegebenen Umständen mußte stets damit gerechnet werden, daß Gläubiger des Antragstellers Mandantengelder, die auf diesen Geschäftskonten eingingen, für sich in Anspruch nehmen würden. Januar 1984 beim Ehrengerichtshof beantragt hat, die sofortige Vollziehung der Entscheidung vom 21. Der Senat ist davon überzeugt, ohne daß es darauf ankäme, ob die weiterhin schlechten Vermögensverhältnisse des Antragstellers auf einer Überschuldung beruhen. a) Allerdings hat der Antragsteller auch in der Zwischenzeit, zu dem Teil zwangsweise, weitere Schulden beglichen, so die Forderung des Gläubigers Herbst von 202,72 IM am 27. Dezember 1983 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in dem er sich ’’unter Vorbehalt sämtlicher gegenseitiger Forderungen” verpflichtet hat, an die Klägerin zwei Beträge von 98.625 DM und 2.582,60 DM sowie zwei Drittel der Kosten des Verfahrens 8.0. Der Antragsteller trägt vor, daß er gegen die Darlehnsforderung mit Gebührenansprüchen von ca. September 1984 schriftlich, daß sie ihm einen Betrag von rund 60.000 DM, der auf einem Festgeldkonto bei der Kreissparkasse St^^MBP/Westfalen liege, zur Abdeckung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung stelle; nach ihrem Ableben habe er sich dann mit seinen vier Geschwistern im Wege des Erbausgleiches auseinanderzusetzen. b) Ungeachtet dieser zu dem Teil positiven Umstände gingen jedoch noch während des gerichtlichen Verfahrens vor dem Ehrengerichtshof weiterhin Gläubiger wegen Zahlungsforderungen gegen den Antragsteller vor, wie die folgenden 13 Fälle zeigen: Am 23- Januar 1984 erwirkte der Rechtsanwalt gegen den Antragsteller beim Amtsgericht Göttingen einen Mahnbescheid (3 B 344/84) und am 5. Dezember 1984 für den Antragsteller und seine Ehefrau auf insgesamt 191.340,99 DM bezifferte, weitere Zwangssicherungshypotheken auf den Grundbesitz der Eheleute eintragen, und zwar am 26. September 1984 beantragte die KnflB GmbH beim Amtsgericht Göttingen wegen einer restlichen Reparaturkostenforderung in Höhe von 5.537,17 IM den Erlaß eines Mahnbescheides (28 B 2269/84), gegen den der Antragsteller Widerspruch einlegte. Da der Antragsteller die im Vergleich vom 21. 2. Oktober 1984 beim Amtsgericht Göttingen (71 M 2133/84) einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß, mit dem sie ein etwaiges Guthaben des Antragstellers auf seinem Postscheckkonto beim Postscheckamt HaflHHI pfänden ließ. Dezember 1984 auf ihre Rechte aus diesem Beschluß, nachdem sie aus der Vollstreckung 9.292,50 DM erhalten und sich mit dem Antragsteller über weitere Zahlungen geeinigt hatte. März 1985 27.265,25 EM offen standen und die Gläubigerin auf Grund eines Pfändungs- Februar 1985 (71 M 557/85 AG Göttingen) erneut das Postscheckguthaben des Antragstellers pfänden ließ, und zwar wegen restlicher 60.000 IM. November 1984 erhob der Mandant PflBB Klage gegen den Antragsteller auf Abrechnung wegen eines Prozeßkostenvorschusses von 1.340 DM für einen 1981 erledigten Rechtsstreit und auf Rückzahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Betrages. Das Finanzamt für Erbschaft- und Verkehrsteuern Berlin erließ vermutlich im Dezember 1984, wie mit Schreiben vom 7. Dezember 1984 nahm der frühere Mandant NflHHHB den Antragsteller vor dem Amtsgericht Göttingen (8.0. Der Verwalter DflHB erwirkte auf Grund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Göttingen vom 15. März 1985 schließlich ließ das Land Niedersachsen im Verwaltungszwangsverfahren sechs S i che rung shvpotheken von je 872 DM im Grundbuch auf den Grundbesitz des Antragstellers eintragen. c) Dem Beschwerdevorbringen ist unter diesen Umständen nicht zu entnehmen, daß der Antragsteller seine finanzielle Krise zweifelsfrei überwunden hat. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Antragsteller Tatsachen, die seinen Vermögensverfall und eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausschließen würden, nicht ausreichend vorgetragen. bis 40.000 DM Einkommen- und Umsatzsteuer, läßt der Antragsteller die erheblichen Lohnsteuerrückstände nebst Nebenleistungen außer acht, die das Finanzamt dem Ehrengerichtshof mit Schreiben vom 6.
2115 OU BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 58/85 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Helmut platz W a, Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte in und gegen den Justizminister des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 30. September 1985 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Gribbohm und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Paepcke nach mündlicher Verhandlung beschlossen; Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Celle vom 13. Mai 1985 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerde-verfahren auf 100.000 DM festgesetzt. Grün d e ; I. Der am 1941 geborene Antragsteller wurde durch Urkunde vom 7. Februar 1977 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und zugleich dem Landgericht Göttingen zugelassen. Seit März 1977 ist er in den Listen der bei diesen Gerichten zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen. Seine Kanzlei unterhält er in bHIHHB Hflü" platz | a, in eigenen Räumen. Er hat dort auch mit seiner Familie in einer Eigentumswohnung gewohnt. Durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle vom 21. November 1983» dem Antragsteller zugestellt am 24. November 1983, hat der Antragsgegner seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Zu Recht hat der Antragsgegner angenommen, daß diese Voraussetzungen im Zeitpunkt des, Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen haben, der in der Regel für die Beurteilung maßgebend ist (vgl. BGHZ 75, 356 f). u a) Vermögensverfall ist anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 11/71 = EGE XII 12 f und vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 22/76 = EGE XIV 22). Beweisanzeichen dafür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO und der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren. Auf die Ursachen des Vermögensverfalls kommt es nicht an. Eine Überschuldung braucht ihm nicht notwendig zugrundezuliegen (Senatsbeschluß vom 13. Februar 1974 -AnwZ (B) 34/83; vgl. Isele BRAO § 15 III B 2 c, S. 221). Es kann auch sein, daß der Rechtsanwalt gehindert ist, ihm zustehende Vermögenswerte zur Schuldentilgung überhaupt oder in absehbarer Zeit zu angemessenen Bedingungen zu verwerten. aa) Auf dieser Rechtsgrundlage ergibt sich der Vermögensverfall des Antragstellers im Zeitpunkt der Zulassungsrücknahme aus folgendem: In der Zeit von März bis Ende November 1983 gingen zahlreiche Gläubiger gegen ihn vor. Vier Gläubiger erwirkten Schuldtitel gegen ihn: die sSHBaG GBBdur°h Versäumnisurteil des Amtsgerichts Göttingen vom 8. März 1983 - 22 C 119/83 wegen einer Hauptforderung von 355,22 DM; die Gläubigerin KHÜHBdurch Versäumnisurteil des Landgerichts Göttingen vom 22. Juni 1983 - 8.0. 100/83 -wegen 18.625 DM Darlehnszinsen und einer Darlehnsteilforderung von 1.375 DM. Das Landgericht hielt das Versäumnisurteil durch Urteil vom 26. Oktober 1983 aufrecht; der Verwalter D^|^B für die Wohnungseigentümergemeinschaft Ortszentrum durch Beschluß des Amtsgerichts Göttingen vom 13. Oktober 1983 - 6 UR 19/83 - ^ wegen 10.836,82 DM Umlagen für Sanierungskosten; die Gläubigerin K|^HB durch Teilurteil des Landgerichts Göttingen vom 9. November 1983 - 8.0. 220/83 -wegen einer Forderung von 69.048,63 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 1. März 1983. Bei der Hauptforderung handelt es sich um einen Rückzahlungsanspruch aus einem Darlehn von 100.000 DM, das Frau dem Antragsteller im Februar 1981 gewährte. Über einen Teilbetrag von 30.576,37 DM war der Rechtsstreit wegen einer vom Antragsteller erklärten Aufrechnung nicht zur Endentscheidung reif. Die Volksbank G^HHHH erhob am 17. November 1983 $j) Klage gegen den Antragsteller vor dem Landgericht Göttingen (8.0. 288/83), mit der sie Zahlung von 129.813,98 DM von ihm verlangte. Der Klage lagen Forderungen aus gekündigten Krediten zugrunde, nachdem es dem Antragsteller nicht gelungen war, eine Kontoüberziehung von 40.000 IM bis zu dem 1. Oktober 1983 auszugleichen. Er schuldete der Volksbank nach eigenen Angaben im November 1983 auf dem Girokonto Nr. einen Betrag von 115.810,51 DM und auf dem Darlehnskonto Nr. 39 040 einen weiteren Betrag von 12.340 DM. Mehrere Gläubiger erwirkten im gleichen Zeitraum Pfändungsund Uberweisungsbeschlüsse gegen ihn; so am 14. Juli 1983 die Gläubigerin KflH||Bwegen einer Hauptforderung von 20.000 DM (71 M 1726/83 AG Göttingen); der Gläubiger HUHU am 15. Juli 1983 wegen einer Hauptforderung von 527,76 DM (71 M 1573/83, 71 M 1574/83 und 71 M 1575/83 AG Göttingen) und am 1. August 1983 wegen einer weiteren Hauptforderung von 202,72 DM (71 M 1743/83, 71 M 1744/83 und 71 M 1745/83 AG Göttingen); die Eheleute ScflBBBam 22. August 1983 wegen Hauptforderungen von 962,46 DM und 1.254,87 DM (71 M 1995/83 AG Göttingen); ferner die Eheleute RflHBani 12. September 1983 wegen Hauptforderungen von 756,19 IM (71 M 1993/83 und 71 M 1996/83 AG Göttingen) sowie 1.254,87 DM (71 M 1993/83 AG Göttingen). Auf Antrag der Kreissparkasse GBHBB ordnete das Amtsgericht Göttingen durch Beschlüsse vom 1. August 1983 (71 K 56/83 und 71 K 57/83) die Zwangsversteigerung der dem Antragsteller und seiner Ehefrau zu je 1/2 gehörenden Miteigentumsanteile an (eingetragen im Wohnungsund Teileigentumsgrundbuch von bBHHB Bd. 74 Bl. 2590 und Bl. 2591). Dem Antrag lagen die Rechte aus Abteilung III Nrn. 11 und 12 in Höhe von 350.000 DM und 35.000 IM nebst je 12 % Zinsen seit dem 11. November 1980 zugrunde. Nach Angaben des Antragstellers valutierten sie im November 1983 noch mit rund 322.000 IM. Nachdem die Kreissparkasse ihren Antrag zurückgenommen hatte, hob das Amtsgericht die Anordnung der Zwangsversteigerung durch Beschlüsse vom 8. September 1983 auf. Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde am 29. September 1983 im Grundbuch gelöscht. Am 2. September 1983 wurden für das Land Niedersachsen (Finanzverwaltung) im Grundbuch von B^^Hi Bd. 74 Bl. 2590 zwei Sicherungshypotheken in Höhe von 115.177,15 DM und 25.013,50 IM wegen Steuerforderungen von 94.700 DM und 21.400 DM eingetragen. Die Eheleute ScflÜHH beantragten wegen ihrer Forderungen gegen den Antragsteller am 9. November 1983 beim Amtsgericht Göttingen, einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 807, 900 ZPO zu bestimmen. 4> Der Antragsteller hat vor Erlaß der angefochtenen Verfügung mit Schriftsatz vom 8. November 1983 eingeräumt, daß er damals der Kreissparkasse GfllHU^auf dem Girokonto Nr. 2800 |HBweitere 29.252,56 DM und der Vereinsund Westbank GflIHH auf dem Girokonto Nr. 731 2937 26.732,85 DM schuldete. * bb) Nach Art, Vielzahl und Dauer dieser Maßnahmen, welche die Gläubiger zur Durchsetzung ihrer Forderungen gegen den Antragsteller ergriffen haben, bei der Höhe der gegen ihn geltend gemachten Ansprüche sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Antragsteller bis zu dem 21. November-1983 weder einen Schuldentilgungsplan noch eine ausreichende Übersicht über seine Einnahmen und Ausgaben vorgelegt hatte, steht sein Vermögensverfall bei Erlaß der angefochtenen Verfügung fest. 8 Es ist demgegenüber unerheblich, daß er einige der Verbindlichkeiten, insbesondere kleinere Schulden noch vor dem für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt - zu dem Teil erst nach Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - beglichen hat, so die Forderung der S|^HHAG von 355,22 DM am 16. August 1983 durch Zahlung an den Gerichtsvollzieher; die Forderung des Gläubigers HflBv°n 527,76 DM am 19. August 1983 und 12. September 1983 durch Abbuchungen vom Postscheckkonto, die auf Grund der Kontopfändung geschahen; die Forderung der Gläubigerin K^BH| von insgesamt 20.000 DM aus den Urteilen vom 22. Juni 1983 und 26. Oktober 1983 (8.0. 100/83 LG Göttingen), und zwar im wesentlichen bis zu dem 3. November 1983 und zu einem geringen Teil danach bis zu dem 15. Dezember 1983. Die Krise des Antragstellers wurde durch diese Leistungen nicht ingesamt bereinigt. Es kommt für die rechtliche Beurteilung unter den gegebenen Umständen weiter nicht darauf an, ob die dem Antragsteller und seiner Ehefrau gehörenden Eigentumswohnungen den in der Schätzung des Sachverständigen Freise vom 1. März 1983 ausgewiesenen Verkaufswert von 610.000 DM haben. Ob sich dieser Verkaufspreis tatsächlich erzielen ließe, war und ist ungewiß. Die Wohnungen standen dem Antragsteller als Vermögen zur Schuldentilgung auch nicht zur Verfügung. Selbst wenn ihre Veräußerung einen Überschuß über die auf ihnen ruhenden Belastungen hätte erbringen können, wäre ihm ihre Verwertung in absehbarer Zeit nicht möglich gewesen, wie die spätere Entwicklung des Falles bestätigt hat. Überdies benutzte er die Räume als Familienwohnung und Praxis, für die er nicht ohne weiteres Ersatz hätte beschaffen können, ohne sich neuen Belastungen auszusetzen. Der Annahme des Vermögensverfalls steht schließlich nicht die Behauptung des Antragstellers entgegen, er habe (am 27. Dezember 1983) Gebührenaußenstände in Höhe von 388.283,50 IM gehabt, unter deren Berück- t sichtigung sein Vermögen die Verbindlichkeiten um 411.831,10 EM übersteige. Ob seine erst während des gerichtlichen Verfahrens spezifizierte Angabe über die Außenstände zutrifft, mag offenbleiben. Etwaige Forderungen waren jedenfalls nicht in der Weise , realisierbar, daß der Antragsteller sie zu einer wesentlichen Verringerung seiner Schulden hätte ein-setzen können. Mit Überlastung im Beruf und (seit nunmehr einem Jahr überwundener) Alkoholabhängigkeit ist bei verständiger Würdigung nicht zu erklären, daß er angesichts der eigenen Schulden nicht auf die Außenstände zurückgegriffen hätte, wenn sie ver-wertbar gewesen wären. b) Die dargelegten schlechten finanziellen Verhältnisse des Antragstellers gefährdeten auch die Interessen der Rechtsuchenden. Die Gefährdung war nicht nur abstrakt. Sie hatte sich vielmehr so sehr verdichtet, daß sie jederzeit in einen Schaden für die Mandanten des Antragstellers hätte Umschlägen können. Das ergibt sich daraus, daß die Gläubiger HflB, Sc|HHund wiederholt die Geschäfts- 10 konten des Antragstellers bei dem Postscheckamt HaBHHB (Nr. , der Volksbank G^B^HB (Nr. 3922 BHTOO) und der Kreissparkasse G^BHHt (Nr. 2800 flBB) pfänden ließen. Der Antragsteller hat selbst vorgetragen, Fremdgelder liefen bei ihm in den meisten Fällen über das Postscheckkonto, ferner über das Konto bei der Vereinsund Westbank, das am 27. Januar 1984 auf der Grundlage eines Kreditrahmens bis zu 30.000 DM einen Debetsaldo von 29.181,17 DM auswies. Dieser Saldo sollte vereinbarungsgemäß "wie bisher aus laufenden Honorareinnahmen" zurückgeführt werden. Unter den gegebenen Umständen mußte stets damit gerechnet werden, daß Gläubiger des Antragstellers Mandantengelder, die auf diesen Geschäftskonten eingingen, für sich in Anspruch nehmen würden. 2. Wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des §15 Nr. 1 BRAO erfüllt sind, liegt die Anwendung dieser Vorschrift im Ermessen der LandesJustizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO). Das ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat in der angefochtenen Verfügung zwar nicht ausdrücklich erwogen, ob es im vorliegenden Fall angebracht sei, aus besonderen Gründen von der Zurücknahme der Zulassung abzusehen. Diese Unterlassung ist Jedoch kein Mangel, der den Bestand der Verfügung gefährdet. Denn besondere Gründe, die gegen die Zurücknahme hätten sprechen können, waren nicht ersichtlich, und Dauer und Ausmaß der finanziellen Krise des Antragstellers drängten 11 zu dem Einschreiten, um Schäden von den Rechtsuchenden abzuwenden. Diesen Erwägungen hat der Antragsgegner alsbald nach der Zurücknahme der Zulassung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens audrücklich Rechnung getragen, indem er mit Schriftsatz vom 2. Januar 1984 beim Ehrengerichtshof beantragt hat, die sofortige Vollziehung der Entscheidung vom 21. November 1983 anzuordnen. 3. Die angefochtene Verfügung ist auf die sofortige Beschwerde nicht etwa deshalb aufzuheben, weil der Grund für die Zurücknahme der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen wäre (vgl. BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Fast zwei Jahre nach der Entscheidung der Antragsgegnerin spricht vielmehr alles dafür, daß der Vermögensverfall und die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden fortbestehen. Der Senat ist davon überzeugt, ohne daß es darauf ankäme, ob die weiterhin schlechten Vermögensverhältnisse des Antragstellers auf einer Überschuldung beruhen. a) Allerdings hat der Antragsteller auch in der Zwischenzeit, zu dem Teil zwangsweise, weitere Schulden beglichen, so die Forderung des Gläubigers Herbst von 202,72 IM am 27. Dezember 1983; 2.672 EM am 19. Dezember 1983, d.h. nachdem die Gläubiger den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gestellt hatten, und die Forderung der Wohnungseigentümergemeinschaft Orts- die Forderung der Eheleute S mit insgesamt Zentrum B von 10.836,82 DM am 11. Januar 1984. 12 Mit der Gläubigerin hat der Antragsteller am 21. Dezember 1983 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in dem er sich ’’unter Vorbehalt sämtlicher gegenseitiger Forderungen” verpflichtet hat, an die Klägerin zwei Beträge von 98.625 DM und 2.582,60 DM sowie zwei Drittel der Kosten des Verfahrens 8.0. 220/83 LG Göttingen zu zahlen, und zwar ab 15. März 1984 in monatlichen Raten von 5.000 DM. Gerät er mit zwei Monatsraten in Rückstand, soll die Restsumme fällig werden. Der Antragsteller trägt vor, daß er gegen die Darlehnsforderung mit Gebührenansprüchen von ca. 40.000 IM aufrechnen könne. Mit der Kreissparkasse hatte er im Januar 1984 ein Stillhalteabkommen, demzufolge er monatlich 2.625 IM an sie zu zahlen hatte. Der Schuldsaldo auf dem Konto Nr. 2800 1654 verringerte sich durch Zahlungen bis Anfang April 1984 um fast 6.000 DM auf 22.769,75 DM, bis zu dem 22. Juni 1984 auf 21.842,61 DM und bis zu dem 3. Oktober 1984 auf 16.387,11 DM. Den Schuldsaldo bei der Vereinsund Westbank führte der Antragsteller bis zu dem 4. April 1984 von 29.181,17 DM auf 18.620,31 DM zurück, ließ ihn dann aber bis zu dem 3. Oktober 1984 wieder auf 49.980,49 DM ansteigen. Die Mutter des Antragstellers erklärte ihm am 8. September 1984 schriftlich, daß sie ihm einen Betrag von rund 60.000 DM, der auf einem Festgeldkonto bei der Kreissparkasse St^^MBP/Westfalen liege, zur Abdeckung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung stelle; nach ihrem Ableben habe er sich dann mit seinen vier Geschwistern im Wege des Erbausgleiches auseinanderzusetzen. Im Lotto gewann er im Oktober 1984 10.476,70 DM. b) Ungeachtet dieser zu dem Teil positiven Umstände gingen jedoch noch während des gerichtlichen Verfahrens vor dem Ehrengerichtshof weiterhin Gläubiger wegen Zahlungsforderungen gegen den Antragsteller vor, wie die folgenden 13 Fälle zeigen: Am 23- Januar 1984 erwirkte der Rechtsanwalt gegen den Antragsteller beim Amtsgericht Göttingen einen Mahnbescheid (3 B 344/84) und am 5. März 1984 einen Vollstreckungsbescheid wegen einer Hauptforderung von 468,50 DM. Am 1. Februar 1984 erstritt die Volksbank Göttingen in dem oben (unter II 1 a aa) erwähnten Prozeß vor dem Landgericht Göttingen (8.0. 288/83) ein obsiegendes Urteil. Der Antragsteller wurde verurteilt, an sie 129.813,98 DM nebst 11 % Zinsen vom 15. September bis zu dem 3. Oktober 1983 sowie 14,5 % Zinsen seit dem 4. Oktober 1983 zu zahlen. Auf Grund einer zu demindest in Betracht gezogenen Ratenzahlungsvereinbarung hat er ihr ab 1. November 1984 monatlich 1.500 DM, ab 1. März 1985 monatlich 2.000 DM und ab 1. Juni 1985 monatlich 2.500 DM zu zahlen. Bis zu dem 30. Januar 1985 leistete er insgesamt 4.500 DM auf die Schuld. s In einer Mahnsache beantragte die frühere Mandantin Eggelbusch in einem Schriftsatz ihres Prozeßbevoll- 14 - mächtigten vom 30. April 1984 an das Amtsgericht Gütersloh (9 B 750/84), die Sache an das Amtsgericht Göttingen zu verweisen. Sie verlangte vom Antragsteller Rückzahlung eines Prozeßkostenvorschusses von 250 DM. Das Finanzamt ließ sich wegen rück- ständiger Steuern einschließlich Nebenleistungen (Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge), die es im Schreiben vom 6. Dezember 1984 für den Antragsteller und seine Ehefrau auf insgesamt 191.340,99 DM bezifferte, weitere Zwangssicherungshypotheken auf den Grundbesitz der Eheleute eintragen, und zwar am 26. Juni 1984 1.851,93 EM und am 2. Juli 1984 51.397 DM, nachdem es bereits im Oktober 1983 - über die damals schon bestehenden Zwangshypotheken von 115.177,15 IM und 25.013,50 DM hinaus - weitere 51.368 DM und 18.315,01 DM für sich im Grundbuch hatte sichern lassen. Das Finanzamt hat in dem Schreiben zugleich zu dem Ausdruck gebracht, daß für zurückliegende Besteuerungszeiträume - abgesehen von einer Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für das dritte und vierte Quartal 1984 (um rund 22.000 IM) - keine weitere Reduzierung der aufgelaufenen Steuerschulden zu erwarten sei (Lohn-, Einkommen-, Umsatz-, Kirchen- und Lohnkirchensteuern). Am 5. September 1984 beantragte die KnflB GmbH beim Amtsgericht Göttingen wegen einer restlichen Reparaturkostenforderung in Höhe von 5.537,17 IM den Erlaß eines Mahnbescheides (28 B 2269/84), gegen den der Antragsteller Widerspruch einlegte. Er bestreitet die Berechtigung der Forderung. 15 - Da der Antragsteller die im Vergleich vom 21. Dezember 1983 festgelegten Ratenzahlungen nicht einhielt, erwirkte die Gläubigerin am 2. Oktober 1984 beim Amtsgericht Göttingen (71 M 2133/84) einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß, mit dem sie ein etwaiges Guthaben des Antragstellers auf seinem Postscheckkonto beim Postscheckamt HaflHHI pfänden ließ. Die Gläubigerin verzichtete mit Schreiben vom 13. Dezember 1984 auf ihre Rechte aus diesem Beschluß, nachdem sie aus der Vollstreckung 9.292,50 DM erhalten und sich mit dem Antragsteller über weitere Zahlungen geeinigt hatte. Der Antragsteller hielt die neue Vereinbarung nicht ein, leistete insbesondere die am 15. Januar und 15. Februar 1985 vorgesehenen Raten nicht, so daß am 7. März 1985 27.265,25 EM offen standen und die Gläubigerin auf Grund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 12. Februar 1985 (71 M 557/85 AG Göttingen) erneut das Postscheckguthaben des Antragstellers pfänden ließ, und zwar wegen restlicher 60.000 IM. Die Vollstreckung war wegen einer Pfändung von anderer Seite allerdings fruchtlos. Am 6. November 1984 erhob der Mandant PflBB Klage gegen den Antragsteller auf Abrechnung wegen eines Prozeßkostenvorschusses von 1.340 DM für einen 1981 erledigten Rechtsstreit und auf Rückzahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Betrages. Die Vereinsund Westbank erwirkte nach Kündigung des Darlehnskontos Nr. 73/flHHgegen den Antragsteller am 22. November 1984 wegen einer Hauptforderung von 51.108,73 EM einen Mahnbescheid (28 B 2950/84 AG Göttingen) und am 4. Dezember 1984 einen Vollstreckungsbescheid. Der Rechtsstreit ist, soweit bekannt, noch beim Landgericht Göttingen anhängig (8.0. 37/85). Das Finanzamt für Erbschaft- und Verkehrsteuern Berlin erließ vermutlich im Dezember 1984, wie mit Schreiben vom 7. November 1984 gegenüber der Rechtsanwaltskammer angekündigt, gegen den Antragsteller einen Haftungsbescheid. Es verlangte von ihm ( 22.237,89 DM, weil er als Bevollmächtigter in einer Erbschaftsangelegenheit den Nachlaß ausgekehrt hatte, ohne Erbschaftsteuern zu bezahlen. Am 21. Dezember 1984 nahm der frühere Mandant NflHHHB den Antragsteller vor dem Amtsgericht Göttingen (8.0. 292/84) auf Schadensersatz wegen eines Anwaltsverschuldens in Anspruch. Er machte mit der Klage eine Hauptforderung von 11.023,37 DM geltend. Mit Schreiben vom 23. Januar 1985 stellte die Kasse des Landesverwaltungsamtes Hannover wegen A einer Gerichtskostenforderung von 4.965,50 DM den Antrag, gegen den Antragsteller einen Durchsuchungsbeschluß gemäß § 758 ZPO zu erlassen. Der Verwalter DflHB erwirkte auf Grund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Göttingen vom 15. März 1984 aus der Sache 6 UR 19/83 (s.o. II 1 a aa) am 4. März 1985 einen Durchsuchungsbeschluß gegen den Antragsteller. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 15. März 1985 erteilte er der 17 - Gerichtsvollzieherverteilungsstelle Vollstreckungsauftrag wegen einer Hauptforderung von 1.459,99 DM. Am 28. März 1985 schließlich ließ das Land Niedersachsen im Verwaltungszwangsverfahren sechs S i che rung shvpotheken von je 872 DM im Grundbuch auf den Grundbesitz des Antragstellers eintragen. c) Dem Beschwerdevorbringen ist unter diesen Umständen nicht zu entnehmen, daß der Antragsteller seine finanzielle Krise zweifelsfrei überwunden hat. Er trägt selbst nicht vor, daß er alle Verbindlichkeiten reguliert habe, sei es durch Erfüllung oder durch eine verbindliche Absprache mit den Gläubigern, die ihm eine sichere Abwicklung seiner Schulden gestatten würde. Zu den Forderungen des Finanzamts GfBHHI (ca- 170.000 DM) und des Finanzamts Berlin (ca. 22.000 DM) erklärt er sich in der Beschwerdeschrift nicht. Den Abschluß einer verbindlichen Vereinbarung mit der Volksbank (ca. 130.000 IM) hat er immer noch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Mit der Gläubigerin K||B|(ca. 60.000 DM) und der Vereinsund Westbank (ca. 50.000 DM) strebt er einen Vergleich oder Vergleichsverhandlungen erst an. Zum Stand seiner Bemühungen um eine Umschuldung, die er zur Regulierung seiner Schulden früher beabsichtigte, sagt er nichts mehr. Nach wie vor will er sein und seiner Ehefrau Wohnungsund Teileigentum verkaufen, ohne daß sich insoweit konkrete Möglichkeiten abzeichneten. Erstmals bringt er jetzt die Absicht vor, die Praxis zu veräußern, "um schuldenfrei einen Neubeginn als freier Mitarbeiter in einer anderen Kanzlei zu 18 schaffen". Eine gegenwärtig schon wirksame Bereinigung seiner lang andauernden finanziellen Schwierigkeiten ist in all diesen Plänen nicht zu sehen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Antragsteller Tatsachen, die seinen Vermögensverfall und eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausschließen würden, nicht ausreichend vorgetragen. Das Finanzamt Berlin hat sich nach seinen Angaben inzwischen durch Pfändung seines Postscheckkontos befriedigt. Bei seiner Behauptung, er schulde dem Finanzamt nur noch 30.000 bis 40.000 DM Einkommen- und Umsatzsteuer, läßt der Antragsteller die erheblichen Lohnsteuerrückstände nebst Nebenleistungen außer acht, die das Finanzamt dem Ehrengerichtshof mit Schreiben vom 6. Dezember 1985 mitgeteilt hat. Nicht glaubhaft gemacht hat er 19 die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Behauptung, er habe spätestens bis zu dem 15. Oktober 1985 100.000 DM Honorar und alsbald aus weiterer anwaltlicher Tätigkeit zusätzlich 40.000 DM und 35.000 DM zu erwarten. Die sofortige Beschwerde ist nach allem unbegründet. Merz Hagen Gribbohm Lepa Siebecke Schaefer Paepcke