Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Januar 1984 hat der Antragsgegner seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Während des Rechtsmittelverfahrens hat der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, weshalb der Antragsgegner die Zulassung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zurückgenommen hat. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden (BGHZ 75» 356 f). Zur Rückführung eines verhältnismäßig geringen Kredits bei der Sparkasse Ffm| über 14.000,— DM war der Antragsteller nicht in der Lage; zur Abdeckung verwandte er teilweise Fremdgelder, die er auf sein Konto bei diesem Kreditinstitut überweisen ließ. Daß der Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdete, bedarf angesichts der Untreuehandlungen des Antragstellers keiner näheren Darlegung (Senatsbeschlüsse vom 11. Eine solche Gefährdung ergab sich überdies bereits daraus, daß der Antragsteller Fremdgelder auf ein persönliches Konto fließen ließ (Senatsbeschluß vom 9. b) Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Gebrauch des dem Antragsgegner bei der Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 1 BRAO eingeräumten Ermessens liegen nicht vor. c) Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Rücknahmegrund nach dem Erlaß der angefochtenen Verfügung aber auch nicht zweifelsfrei weggefallen. aa) Allerdings ergab sich dies nicht bereits daraus, daß bei dem Antragsteller infolge strafgerichtlicher Verurteilungen der Unwürdigkeitsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO Vorgelegen haben kann. Sie führte im Ergebnis dazu, daß schon die Möglichkeit des Vorliegens eines für das Wiederzulassungsverfahren erheblichen Versagungsgrundes den Verlust der Zulassung - trotz eines unzweifelhaft gegenstandslos gewordenen Rücknahmegründes - zur Folge gehabt hätte (Senatsbeschluß vom 11. bb) Der Senat hat sich jedoch nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Antragsteller den Vermögensverfall überwinden konnte und der Rücknahme-grund des § 15 Nr. 1 BRAO damit zweifelsfrei weggefallen war. Hinzu kam, daß der Antragsteller in der Zeit vom Empfang der Kaufsumme bis zu dem Tag der Erledigung der Hauptsache - auf den es insoweit ankommt - seinen Lebensunterhalt und Praxisunkosten zu bestreiten hatte. Da ihm die Praxis weitgehend Verluste brachte, war der Antragsteller genötigt, seinen laufenden privaten und einen Teil des beruflichen Aufwands mit den aus dem Hausverkauf verbliebenen Mitteln abzudecken. Unter diesen Umständen ergab der Vortrag des Antragstellers allenfalls Hinweise für eine vorübergehende Entspannung seiner finanziellen Situation, nicht jedoch dafür, daß er seine Verhältnisse für absehbare Zeit geordnet hatte.
2115 043 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 38/84 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Felix J. Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen das Justizministerium Baden-Württemberg, platz, t Antragsgegner und Beschwerde-gegner. wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 / Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 24. Mai 1985 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Messer beschlossen: Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Im übrigen werden solche Auslagen nicht erstattet. Der Geschäftswert für das Beschwerde-verfahren wird auf 100.000,- DM festgesetzt. o / . / Grün d e : I. Der am 1942 geborene Antragsteller war seit 10. Februar 1972 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Freiburg zugelassen, seit 9. März 1977 auch bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe. Durch Verfügung vom 18. Januar 1984 hat der Antragsgegner seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Der Antragsteller hat um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Während des Rechtsmittelverfahrens hat der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, weshalb der Antragsgegner die Zulassung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zurückgenommen hat. Beide Beteiligte haben daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt . II. Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden (BGHZ 50, 197, 199; 66, 297, 300; Senatsbeschluß vom 26. März 1984 - AnwZ (B) 22/83 - m.w.N.). Danach sind die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens und 4 die notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners im Beschwerderechtszug dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn die nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde wäre ohne Erledigung der Hauptsache erfolglos geblieben. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vorliegen, im Ermessen der LandesJustizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO). Für die gerichtliche Ermessenskontrolle kommt es in der Regel darauf an, ob der Rücknahmegrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden (BGHZ 75» 356 f). Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). a) Zutreffend haben der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof angenommen, daß sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung am 18. Januar 1984 in Vermögensverfall befand und hierdurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdete. So war der Antragsteller außerstande, titulierte Forderungen der Firma D^HHHH über ca. 7.800,— DM und der Firma SteJH über ca. 3.500,— DM zu begleichen. Vollstreckungsversuche der Gläubiger blieben ohne Erfolg. Wegen einer Forderung der Gerichtskasse Freiburg über 342,10 DM war Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 17. Januar 1984 anberaumt. Zur Rückführung eines verhältnismäßig geringen Kredits bei der Sparkasse Ffm| über 14.000,— DM war der Antragsteller nicht in der Lage; zur Abdeckung verwandte er teilweise Fremdgelder, die er auf sein Konto bei diesem Kreditinstitut überweisen ließ. Weil er 1980 und 1982 für seine Mandanten und N0HBerhaltene Entschädigungssummen von 5.000»— DM und 2.750,87 DM nicht unverzüglich auskehren konnte, wurde er auch strafgerichtlich wegen Untreue verurteilt. In einem weiteren Fall aus dem Jahre 1983 unterließ er es, 4.480,— DM an seinen Mandanten Stö^Pweiterzuleiten; insoweit ist er zivilgerichtlich zur Zahlung verurteilt. Hiernach war der Antragsteller in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten und außerstande, sie in absehbarer Zeit zu ordnen sowie seinen Verpflichtungen nachzukommen. Ein derartiger Sachverhalt erfüllt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Voraussetzungen des Vermögensverfalls (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 22/76 = EGE XIV 22; Beschluß vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 16/84). Daß der Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdete, bedarf angesichts der Untreuehandlungen des Antragstellers keiner näheren Darlegung (Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 28/80; vom 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 20/83; vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 8/84). Eine solche Gefährdung ergab sich überdies bereits daraus, daß der Antragsteller Fremdgelder auf ein persönliches Konto fließen ließ (Senatsbeschluß vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 17/84). b) Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Gebrauch des dem Antragsgegner bei der Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 1 BRAO eingeräumten Ermessens liegen nicht vor. Auch der Antragsteller hat in dieser Hinsicht nichts vorgebracht. c) Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Rücknahmegrund nach dem Erlaß der angefochtenen Verfügung aber auch nicht zweifelsfrei weggefallen. aa) Allerdings ergab sich dies nicht bereits daraus, daß bei dem Antragsteller infolge strafgerichtlicher Verurteilungen der Unwürdigkeitsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO Vorgelegen haben kann. Zur Begründung dafür, daß der zweifelsfreie nachträgliche Wegfall eines Rücknahmegründes im gerichtlichen Verfahren nach den §§ 39 ff BRAO berücksichtigt werden darf, hat der Senat entscheidend darauf abgehoben, daß dem Rechtsanwalt anderenfalls zunächst die Zulassung entzogen würde, obwohl sie ihm anschließend sogleich wieder erteilt werden muß (BGHZ 75, 356, 357). Diese Erwägung gilt jedoch nur in Beziehung auf den Rücknahmegrund, der bereits Gegenstand des anhängigen Verfahrens wegen Zurück- nähme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist (BGH, Beschluß vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 34/80). Daß in einem anderen Verfahren zu prüfende Umstände der sofortigen Wiederzulassung des Rechtsanwalts entgegenstehen würden, hindert deshalb nicht die Annahme zweifelsfreien Wegfalls des Rücknahmegrundes. Die gegenteilige Ansicht des Ehrengerichtshofs verkürzte demgegenüber die Rechte des Antragstellers. Sie führte im Ergebnis dazu, daß schon die Möglichkeit des Vorliegens eines für das Wiederzulassungsverfahren erheblichen Versagungsgrundes den Verlust der Zulassung - trotz eines unzweifelhaft gegenstandslos gewordenen Rücknahmegründes - zur Folge gehabt hätte (Senatsbeschluß vom 11. Mai 1981 aaO). bb) Der Senat hat sich jedoch nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Antragsteller den Vermögensverfall überwinden konnte und der Rücknahme-grund des § 15 Nr. 1 BRAO damit zweifelsfrei weggefallen war. Der Antragsteller hatte geltend gemacht, er habe im Juni 1984 aus der Veräußerung seines Hauses nach Abzug der Belastungen 60.000»— DM erlöst. Einen Nachweis hierüber hat er jedoch ebensowenig vorge-legt wie eine Übersicht über seine sonstigen, nicht in der Rücknahmeverfügung des Antragsgegners aufgeführten Verbindlichkeiten. Zu diesen Verbindlichkeiten zählte zu demindest die Geldstrafe über 12.150»— DM, zu der er wegen der begangenen Untreuehandlungen verurteilt wurde. Von dem Verkaufserlös abzuziehen waren ferner die Mietschulden, die er gegenüber dem Vermieter seiner Privatwohnung hatte. Welcher Betrag 8 dem Antragsteller letztlich aus dem Verkaufserlös verblieben war, konnte der Senat daher mangels nachprüfbarer Darlegungen des Antragstellers nicht beurteilen. Einer Aufforderung des Senats, seinen Vortrag insoweit zu ergänzen, hatte der Antragsteller nicht entsprochen. Hinzu kam, daß der Antragsteller in der Zeit vom Empfang der Kaufsumme bis zu dem Tag der Erledigung der Hauptsache - auf den es insoweit ankommt - seinen Lebensunterhalt und Praxisunkosten zu bestreiten hatte. Da ihm die Praxis weitgehend Verluste brachte, war der Antragsteller genötigt, seinen laufenden privaten und einen Teil des beruflichen Aufwands mit den aus dem Hausverkauf verbliebenen Mitteln abzudecken. Andere Einkünfte hatte er nicht. Unter diesen Umständen ergab der Vortrag des Antragstellers allenfalls Hinweise für eine vorübergehende Entspannung seiner finanziellen Situation, nicht jedoch dafür, daß er seine Verhältnisse für absehbare Zeit geordnet hatte. Das Rechtsmittel wäre daher zurückgewiesen worden, 0 Merz Laufhütte Gribbohm Jähnke Kohlndorfer Quack Messer /