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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Der Antragsteller, der 1972 die erste und 1975 die zweite Juristische Staatsprüfung bestanden hat und seit Dezember 1975 als Rechtsanwalt zugelassen ist, möchte neben seiner Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt die Bezeichnung "Dipl.-Ing.M führen. Nachdem der Antragsteller die Antragsgegnerin erfolglos um ihre Zustimmung zur Aufnahme des Titels "Diplom-Ingenieur (Dipl.-Ing.)" in den Briefkopf der Anwaltskanzlei, die er zusammen mit einem Anwaltskollegen betreibt, gebeten hatte, hat er einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs, die nach § 223 Abs, 3 BRAO ergangen ist. Bei der Versagung der Zustimmung der Antragsgegnerin zur Führung der Bezeichnung "Diplomingenieur" in Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung des Rechtsanwalts handelt es sich - wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausführt - um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 223 Abs. 1 BRAO. Die nach § 223 Abs.3 BRAO ergangenaiEntscheidungen der Ehrengerichtshöfe sind mit der sofortigen Beschwerde aber nur dann anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 - 5 BRAO genannten Fällen, mithin nur dann, wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Betroffenen in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wird (BGHZ 34, 244, 250; 42, 360, 362; 50, 197, 198; Senatsbeschlüsse vom 10. Der Antragsteller Ist als Rechtsanwalt zugelassen. Die Versagung der Zustimmung zur zusätzlichen Titelführung belastet ihn nicht mehr als einen Rechtsanwalt, dem nicht gestattet wird, sich als "Fachanwalt für Steuerrecht" zu bezeichnen. In diesem Fall ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die sofortige Beschwerde gegen die bestätigende Entscheidung des Ehrengerichtshofs nicht statthaft, weil die Existenzgrundlage des Betroffenen als Rechtsanwalt nicht berührt ist (vgl.

Zitierte Normen: § 3 BRAO
RechtsanwaltHochschuleAnwZFallBeschwerdeBezeichnung

Volltext der Entscheidung

2112 067
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 38/82 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Peter ttraße	G
t
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer
9
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen der Erlaubnis, die Bezeichnung "Dipl.-Ing*" in Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung des Rechtsanwalts zu führen.
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 28. Februar 1983 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Dr. Messer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. September 1982 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerde verfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der 1972 die erste und 1975 die zweite Juristische Staatsprüfung bestanden hat und seit Dezember 1975 als Rechtsanwalt zugelassen ist, möchte neben seiner Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt die Bezeichnung "Dipl.-Ing.M führen. Er hat 1961
an der städtischen Ingenieurschule für Bauwesen in H. die Ingenieurprüfung abgelegt, aufgrund dieser Prüfung 1971 die Graduierung als Ingenieur erhalten und 1981 gemäß Art. IV Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung hochschul-rechtlicher Bestimmungen vom 21. Juli 1981 (GV. NW 1981 S. 408) das Recht erlangt, anstelle der verliehenen Graduierung den Diplomgrad ’’Diplom-Ingenieur (Dipl.-Ing.) als staatliche Bezeichnung zu führen.
Nachdem der Antragsteller die Antragsgegnerin erfolglos um ihre Zustimmung zur Aufnahme des Titels "Diplom-Ingenieur (Dipl.-Ing.)" in den Briefkopf der Anwaltskanzlei, die er zusammen mit einem Anwaltskollegen betreibt, gebeten hatte, hat er einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, das Verlangen des Antragstellers widerspreche § 78 der Grundsätze des anwaltlichen Standes rechts. Danach dürfe ein Rechtsanwalt bei der Ausübung seines Berufes zwar u.a. einen akademischen Grad führen, den er durch eine an einer deutschen Hochschule abgelegte Prüfung erworben habe. Unter dem Begriff der Hochschule im Sinne der Grundsätze sei Jedoch nur eine mit einer Universität vergleichbare Hochschule zu verstehen, nicht aber eine Fachschule.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs, die nach § 223 Abs, 3 BRAO ergangen ist. Diese Vorschrift regelt die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten nach der Bundesrechtsanwalts Ordnung, deren Anfechtbarkeit nicht ausdrücklich bestimmt ist. Bei der Versagung der Zustimmung der Antragsgegnerin zur Führung der Bezeichnung "Diplomingenieur" in Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung des Rechtsanwalts handelt es sich - wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausführt - um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 223 Abs. 1 BRAO.
Die nach § 223 Abs. 3 BRAO ergangenaiEntscheidungen der Ehrengerichtshöfe sind mit der sofortigen Beschwerde aber nur dann anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 - 5 BRAO genannten Fällen, mithin nur dann, wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Betroffenen in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wird (BGHZ 34, 244, 250; 42,
 360, 362; 50, 197, 198; Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 3/72 « EOE XII, 37; 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 20, 21 und 22/80; 14. Dezember 1981 - AnwZ (B) 20/81; 27. September 1982 - AnwZ (B) 14/82 Jeweils m.w.Nachw.).
Ein solches Gewicht kommt der Versagung der Zustimmung zur zusätzlichen Titelführung nicht zu. Der Antragsteller Ist als Rechtsanwalt zugelassen. Er kann sich im Rahmen seiner Berufsausübung auch ohne die zusätzliche Bezeichnung als Diplom-Ingenieur schwerpunktmäßig mit Bausachen beschäftigen, wie er es nach seinem Vortrag schon bisher getan hat. Die Versagung der Zustimmung
 zur zusätzlichen Titelführung belastet ihn nicht mehr als einen Rechtsanwalt, dem nicht gestattet wird, sich als "Fachanwalt für Steuerrecht" zu bezeichnen.
In diesem Fall ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die sofortige Beschwerde gegen die bestätigende Entscheidung des Ehrengerichtshofs nicht statthaft, weil die Existenzgrundlage des Betroffenen als Rechtsanwalt nicht berührt ist (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 19/82 m.w.N.; vgl. ferner für den gleichliegenden Fall der Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" die Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 1962 - AnwZ (B) 41/61 « EGE VII 41,
43 f.; 1. Oktober 1962 - AnwZ (B) 16/62; 25. April 1977 - AnwZ (B) 3/77). Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes.
Pfeiffer	Hagen	Jähnke	Lepa
 Kohldorfer	Weise	Messer