Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Börtzler und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Correll, Petersen und Dr. Kohlndorfer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 22. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Sie ist ihm vom Antragsgegner versagt worden, weil er die von ihm angeforderten Unterlagen nicht beigebracht hat, die den Antragsgegner in die Lage versetzen sollten, zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt erfüllt sind. Den gegen diesen Bescheid vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 22. Um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Antragsteller nicht nachgesucht. - AnwZ (B) 3/72 = EGE XII 37, 39; vom 15.
BUNDESGERICHTSHOF 2124 042 AnwZ (B) 58/75 BESCHLUSS in der Zulassungssache des Wolfgang eg • I, Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Oberlandesgerichtspräsidenten in Köln, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt in Hamm, - Antragsgegner und Beschwerdegegner 2 C \ X, Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 17. Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Börtzler und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Correll, Petersen und Dr. Kohlndorfer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1975 ergangenen Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe : Der Antragsteller betreibt seine Zulassung als Rechtsanwalt. Sie ist ihm vom Antragsgegner versagt worden, weil er die von ihm angeforderten Unterlagen nicht beigebracht hat, die den Antragsgegner in die Lage versetzen sollten, zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt erfüllt sind. Den gegen diesen Bescheid vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 22. Oktober 1975 zurückgewiesen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller am 5. November 1975 zugestellt worden. Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist beim Ehrengerichtshof am 21. November 1975 eingegangen. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO an sich statthaft. Es ist aber verspätet eingelegt worden. Nach § 42 Abs. 4 BRAO hätte die Rechtsmittelschrift innerhalb zwei Wochen, also, da der 19. November 1975 ein gesetzlicher Feiertag (Buß- und Bettag) war, bis 20. November 1975 eingehen müssen. Um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Antragsteller nicht nachgesucht. Das ist auch nicht mehr möglich (§ 22 Abs. 2 FGG). Die sofortige Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen. Das kann ohne mündliche Verhandlung geschehen (BGHZ 44, 25; BGH Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 3/72 = EGE XII 37, 39; vom 15. Januar 1973 - AnwZ (B) 4 u. 6/72 = EGE XII 46, 49). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 201 Abs. 1, 202 Abs. 3 BRAO, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Vogt Kirchhof Börtzler Girisch Correll Petersen Kohlndorfer