gegen den Justizminister des Bandes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch^^^teneralStaatsanwalt hei dem Öberlandesgericht in Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Vollziehung der 2ulassungsrücknahme hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am 6. Der Ehrengerichtshof hat über den Antrag noch nicht entschieden, hat aber durch den angefochtenen Beschluß angeordnet, daß die Rücknahmeverfügung des Antragsgegners zu vollziehen sei (§16 Abs. 5 Satz 2 BRAO). Gegen eine Bntschei dung des Ehrengerichtshofs steht dem Antragsteller ein Rechtsmittel nur in den in § 42 Abs. 1 BRAO bezeiehneten Fällen zu» Dazu gehört nicht der Fall, daß der Ehrengericht? Das hat der Senat bereits entschieden (Beschluß vom 24. Die in jenem Beschluß offen gelassene Frage, ob der Bundesgerichtshof dann, wenn er mit der Hauptsache befaßt ist, auch über die Vollziehbarkeit befinden kann, braucht hier ebenfalls nicht entschieden zu werden.
Anw2 (B) 38/61 Beschluß In dem Verfahren des Rechtsanwalts Br. Paul in ), BMHH^traße tfp, Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen den Justizminister des Bandes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch^^^teneralStaatsanwalt hei dem Öberlandesgericht in Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Vollziehung der 2ulassungsrücknahme hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am 6. November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Heins und Br. Wedesweiler, der Bundesrichter Börtzler und Kirchhof, des Rechtsanwalts Petersen sowie des Bundesriehters Br. Vogt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Bie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte für das Band Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 1961 wird als unzulässig verworfen. Ber Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Er hat dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die diesem durch das Rechtsmittel entstanden sind. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3 000 DM festgesetzt» G r ü n d e : Der Antragsgegner hat mit Verfügung vom 20» September I960 die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalts beim Amts- und Landgericht Wuppertal zurückgenommen, weil der Antragsteller in Vermögensverfall geraten sei und dadurch die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet seien (§ 15 Kr. 1 2. Halbsatz BRAO)» Der Antragsteller hat rechte zeitig gerichtliche Entscheidung beantragt (§ 16 Abs. 4 BRAO). Der Ehrengerichtshof hat über den Antrag noch nicht entschieden, hat aber durch den angefochtenen Beschluß angeordnet, daß die Rücknahmeverfügung des Antragsgegners zu vollziehen sei (§16 Abs. 5 Satz 2 BRAO). Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers» Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gegen eine Bntschei dung des Ehrengerichtshofs steht dem Antragsteller ein Rechtsmittel nur in den in § 42 Abs. 1 BRAO bezeiehneten Fällen zu» Dazu gehört nicht der Fall, daß der Ehrengericht? hof gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 BRAO den Vollzug der Rücknahmeverfügung der Landes Justizverwaltung angeordnet hat. Das hat der Senat bereits entschieden (Beschluß vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 9/61). Die in jenem Beschluß offen gelassene Frage, ob der Bundesgerichtshof dann, wenn er mit der Hauptsache befaßt ist, auch über die Vollziehbarkeit befinden kann, braucht hier ebenfalls nicht entschieden zu werden. Denn der Senat ist mit der Hauptsache nicht befaßt, da der Ehrengerichtshof über sie noch nicht entschieden hat. Die Beschwerde ist nach alledem als unzulässig zu verwerfen* Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 Abs* 1, § 202 Abs* 3 BKAO, § 13 a Abs* 1 Satz 2 FGG, die Wertfestsetzung aus § 202 Abs» 2 BRAO, § 30 Abs* 2 Satz 1 KostO» Glanzmann Heins Wedesv/eiler Börtzler Kirchhof Petersen Dr. Vogt