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BGH

Gericht: BGH

gegen den Justizminister des Bandes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch^^^teneralStaatsanwalt hei dem Öberlandesgericht in Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Vollziehung der 2ulassungsrücknahme hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am 6. Der Ehrengerichtshof hat über den Antrag noch nicht entschieden, hat aber durch den angefochtenen Beschluß angeordnet, daß die Rücknahmeverfügung des Antragsgegners zu vollziehen sei (§16 Abs. 5 Satz 2 BRAO). Gegen eine Bntschei dung des Ehrengerichtshofs steht dem Antragsteller ein Rechtsmittel nur in den in § 42 Abs. 1 BRAO bezeiehneten Fällen zu» Dazu gehört nicht der Fall, daß der Ehrengericht? Das hat der Senat bereits entschieden (Beschluß vom 24. Die in jenem Beschluß offen gelassene Frage, ob der Bundesgerichtshof dann, wenn er mit der Hauptsache befaßt ist, auch über die Vollziehbarkeit befinden kann, braucht hier ebenfalls nicht entschieden zu werden.

Zitierte Normen: § 16 BRAO
BRAOAntragsgegnerBeschlußBrRechtsanwalts

Volltext der Entscheidung

Anw2 (B) 38/61
Beschluß
 In dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Br. Paul	in	),
BMHH^traße tfp,
 Antragstellers und Beschwerdeführers ,
gegen
 den Justizminister des Bandes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch^^^teneralStaatsanwalt hei dem Öberlandesgericht in
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Vollziehung der 2ulassungsrücknahme
 hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am 6. November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Heins und Br. Wedesweiler, der Bundesrichter Börtzler und Kirchhof, des Rechtsanwalts Petersen sowie des Bundesriehters Br. Vogt nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte für das Band Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 1961 wird als unzulässig verworfen.
Ber Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Er hat dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die diesem durch das Rechtsmittel entstanden sind.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3 000 DM festgesetzt»
G r ü n d e :
Der Antragsgegner hat mit Verfügung vom 20» September I960 die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalts beim Amts- und Landgericht Wuppertal zurückgenommen, weil der Antragsteller in Vermögensverfall geraten sei und dadurch die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet seien (§ 15 Kr. 1	2.	Halbsatz	BRAO)»	Der	Antragsteller	hat	rechte
 zeitig gerichtliche Entscheidung beantragt (§ 16 Abs. 4 BRAO). Der Ehrengerichtshof hat über den Antrag noch nicht entschieden, hat aber durch den angefochtenen Beschluß angeordnet, daß die Rücknahmeverfügung des Antragsgegners zu vollziehen sei (§16 Abs. 5 Satz 2 BRAO). Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers»
Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gegen eine Bntschei dung des Ehrengerichtshofs steht dem Antragsteller ein Rechtsmittel nur in den in § 42 Abs. 1 BRAO bezeiehneten Fällen zu» Dazu gehört nicht der Fall, daß der Ehrengericht? hof gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 BRAO den Vollzug der Rücknahmeverfügung der Landes Justizverwaltung angeordnet hat. Das hat der Senat bereits entschieden (Beschluß vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 9/61).
Die in jenem Beschluß offen gelassene Frage, ob der Bundesgerichtshof dann, wenn er mit der Hauptsache befaßt ist, auch über die Vollziehbarkeit befinden kann, braucht hier ebenfalls nicht entschieden zu werden. Denn der Senat ist mit der Hauptsache nicht befaßt, da der Ehrengerichtshof über sie noch nicht entschieden hat.
 
Die Beschwerde ist nach alledem als unzulässig zu verwerfen* Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 Abs* 1,
§ 202 Abs* 3 BKAO, § 13 a Abs* 1 Satz 2 FGG, die Wertfestsetzung aus § 202 Abs» 2 BRAO, § 30 Abs* 2 Satz 1 KostO»
Glanzmann	Heins	Wedesv/eiler	Börtzler
 Kirchhof
Petersen
 Dr. Vogt