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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen, die Richterin Roggenbuck, den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Dr. Martini am 28. Die Selbstablehnung der Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. H. 1 Die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an der Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Antragstellers berufene Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. H. Daher hat der Senat darüber zu entscheiden, ob die von der Rechtsanwältin Dr. H. Dies ist hier nach dem Inhalt der Selbstablehnung vom 1.

Zitierte Normen: § 6 FGG § 42 ZPO
AGHRechtsanwältinSelbstablehnungBundesgerichtshofBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 38/07
vom 28. Mai 2008 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen, die Richterin Roggenbuck, den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Dr. Martini
 am 28. Mai 2008
beschlossen:
Die Selbstablehnung der Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. H. wird für begründet erklärt.
Gründe:
1	Die	nach	der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an der
 Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Antragstellers berufene Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. H. hat mit Schreiben vom 1. April 2008 mitgeteilt, sie sehe sich außer Stande, in dieser Sache mitzuwirken, da sie den Antragsteller vor fünf Jahren in einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof vertreten habe.
2	Die	Beteiligten	haben	von	der Anzeige der Rechtsanwältin Kenntnis er-
halten. Der Antragsteller hat dazu Stellung genommen.
3	Auch	im	Verfahren der sofortigen Beschwerde nach § 42 BRAO kann
 sich ein Richter - Berufsrichter oder anwaltlicher Beisitzer - der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 6 Abs. 2
FGG). Das Verfahren der Selbstablehnung richtet sich nach § 48 i.V.m. § 42 ZPO (BGHZ 46, 195; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., §40 Rdnr. 16). Daher hat der Senat darüber zu entscheiden, ob die von der Rechtsanwältin Dr. H. angezeigten Umstände die Besorgnis der Befangenheit begründen (§§ 48, 42 Abs. 2 ZPO). Dies ist hier nach dem Inhalt der Selbstablehnung vom 1. April 2008 der Fall.
Ganter	Ernemann	Freilesen	Roggenbuck
 Wosgien	Kappelhoff	Martini
 Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 13.04.2007 - AGH 2/07 (II) -