1. Juli 2002 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. In der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin erklärt, daß sie an der Widerrufsverfügung vom 12. Daraufhin hat der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten einschließlich seiner außergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen. Da der Antragsteller die Vermutung des Vermögensverfalls erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens widerlegt hat, entspricht es im übrigen nicht der Billigkeit, eine Erstattung seiner außergerichtlichen Auslagen anzuordnen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 38/00 1. Juli 2002 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Freilesen sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 1. Juli 2002 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt. Gründe: I. Der im Jahr 1932 geborene Antragsteller ist seit 1970 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 12. Januar 2000 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin erklärt, daß sie an der Widerrufsverfügung vom 12. Januar 2000 nicht festhalte. Daraufhin hat der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten einschließlich seiner außergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 a ZPO in Verbindung mit § 201 Abs. 2 BRAO und § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG. Da der Antragsteller die Vermutung des Vermögensverfalls erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens widerlegt hat, entspricht es im übrigen nicht der Billigkeit, eine Erstattung seiner außergerichtlichen Auslagen anzuordnen. Hirsch Basdorf Ganter Freilesen Wüllrich Hauger Kappelhoff