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BGH

Gericht: BGH

Februar 1998 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß, die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. die Zulassung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. 1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht (§ 107 Abs. 2 KO) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Nach den eigenen Angaben des Antragstellers beläuft sich die vom Finanzamt geltend gemachte Forderung auf etwa 100.000 DM [Beiheft B Bl. 113]. Dadurch allein wird jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Vermögensgefährdung der Mandanten nicht ausgeschlossen (Beschl. Davon abgesehen kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Antragsteller für Mandanten bestimmte Zahlungen per Scheck oder bar erhält und seine Gläubiger darauf im Vollstreckungswege zugreifen.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 107 KO § 915 ZPO
AnwZVermögensverfall

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 37/97	BESCHLUSS
vom 16. Februar 1998
in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 16. Februar 1998 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß, die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. April 1997 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Verfügung vom 9. Oktober 1996 hat der Präsident des Oberlandesgerichts K. die Zulassung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht (§ 107 Abs. 2 KO) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Diese Vermutung kommt hier zur Geltung; denn der Antragsteller hat am 26. Februar 1996 vor der Vollstreckungsstelle des Finanzamts K. die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist
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demzufolge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts K. eingetragen worden. Diese Eintragung ist bisher nicht gelöscht.
Nach den eigenen Angaben des Antragstellers beläuft sich die vom Finanzamt geltend gemachte Forderung auf etwa 100.000 DM [Beiheft B Bl. 113]. Der Antragsteller bestreitet die Schuld zwar der Höhe nach und behauptet, sie sei teilweise durch Verrechnung mit Steuerrückerstattungsansprüchen erloschen. Er hat jedoch bisher nicht einmal nachvollziehbar dargelegt, um welchen Betrag sich seine Verbindlichkeiten angeblich verringert haben. Danach ist davon auszugehen, daß er weiterhin zu Recht im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.
Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, daß die wieder frei gewordene Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von etwa 20.000 DM ausreicht, die bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen.
2. Anders, als der Antragsteller annimmt, steht nicht fest, daß die Belange der Rechtsuchenden durch seinen Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Es mag sein, daß er keine Fremdgelder mehr verwaltet. Dadurch allein wird jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Vermögensgefährdung der Mandanten nicht ausgeschlossen (Beschl. v. 25. April 1988 - AnwZ (B) 4/88 - EAS 1988, 22; v. 27. Mai 1991 - AnwZ (B)
9/91 - BRAK-Mitt. 1991, 227, 228). Die Beibehaltung einer solchen Selbstbeschränkung läßt sich rechtlich nicht absichern. Davon abgesehen kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Antragsteller für Mandanten bestimmte Zahlungen per Scheck oder bar erhält und seine Gläubiger darauf im Vollstreckungswege zugreifen.
Geiß
 Fischer
Ganter
 Otten
Kieserling
 Müller
Christian