Dezember 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antrags tellers am 17. Aufgrund der Ergebnisse eines in einem Strafverfahren gegen den Antragsteller zur Frage seiner Verhandlungsfähig keit im März 1994 erstatteten Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen des Widerruf sgrundes nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO aufgrund der Vermutung aus § 15 Satz 2 BRAO erfüllt.
2022 081 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 37/96 vom 9. Dezember 1996 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Hans-Henning wHIHHIHiB~Straße 0 Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle, S00)plat0R C0B} Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 9. Dezember 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersäch-sichen Anwaltsgerichtshofs in Celle vom 10. Juni 1996 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antrags tellers am 17. Oktober 1995 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO wegen 3 nicht nur vorübergehender Berufsunfähigkeit infolge einer psychischen Störung aufgrund der gesetzlichen Vermutung nach § 15 Satz 2 i.V.m. § 8a Abs. 1 BRAO widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet . Aufgrund der Ergebnisse eines in einem Strafverfahren gegen den Antragsteller zur Frage seiner Verhandlungsfähig keit im März 1994 erstatteten Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. Müller hatte die Antragsgegnerin begründeten Anlaß, dem Antragsteller die Vorlage eines Gutachtens eben dieses psychiatrischen Sachverständi gen über seinen psychischen Gesundheitszustand aufzugeben. Die ihm gesetzte angemessene Frist - bis zur Widerrufsverfügung sind letztlich nahezu eineinhalb Jahre verstrichen hat der Antragsteller ungenutzt verstreichen lassen. Ein zureichender Grund, wonach kein Anlaß zu der Besorgnis bestünde, daß bei dem Antragsteller eine ordnungsgemäßer Berufsausübung dauerhaft entgegenstehende schwere Persönlich keitsstörung vorliege, welche die Rechtspflege gefährden könne, ist, wie in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt wird, weder vorgetraaen noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für Bedenken gegen die Person des von der An tragsgegnerin bestimmten Arztes. Der Antragsteller hat 4 nichts Substantiiertes vorgebracht und belegt, wonach die aufgrund des genannten Gutachtens begründete Besorgnis entfallen würde. Der in der mündlichen Verhandlung hierzu beantragten Beweisaufhebung bedurfte es nicht. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen des Widerruf sgrundes nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO aufgrund der Vermutung aus § 15 Satz 2 BRAO erfüllt. Jähnke Fischer Basdorf Streck Hase Schott Körner