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BGH

Gericht: BGH

Das Begehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 7. September 1994, durch den die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 1 Abs. 1 RNPG widerrufen worden und gleichzeitig die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Antrag ist durch Beschluß des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung wiederherzustellen. 1. Die sofortige Vollziehung eines Bescheids, der den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu dem Gegenstand hat, darf nur angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist. Nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs hat der Antragsteller in schwerwiegender Weise gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen.

Zitierte Normen: Art. 12 GG
AnwaltsgerichtshofsZulassungRechtsanwältesofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 37/95
vom 25. September 1995 in dem Verfahren
 des Dipl.-Juristen Hans-Peter K( LflHÜ wi
 Straße
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Partner,
 gegen
den Minister der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
I
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 25. September 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. van Gelder und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Müller, Prof. Dr. Salditt und Dr. Christian ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Das Begehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 7. Oktober 1994 wiederherzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. September 1994, durch den die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 1 Abs. 1 RNPG widerrufen worden und gleichzeitig die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Antrag ist durch Beschluß des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. März 1995 zurückgewiesen worden. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Der Anwaltsgerichtshof hat durch Beschluß vom 28. Januar 1995 die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Rücknahmebescheids bestätigt. Der Antragsteller beantragt.
3
die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung wiederherzustellen.
II.
Der Antrag ist nicht begründet. Der Sachstand hat sich seit der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht geändert. Nach vorläufiger Würdigung besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß die Widerrufsverfügung des Antragsgegners Bestand hat.
1.	Die sofortige Vollziehung eines Bescheids, der den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu dem Gegenstand hat, darf nur angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist. Da mit einer solchen Anordnung in die Freiheit der Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen wird, ist sie nur zu dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig. Sie darf deshalb nur ergehen, um konkrete Gefahren für diese Güter schon vor der Bestandskraft der Rücknahme- oder Widerrufsverfügung abzuwehren.
2.	Nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs hat der Antragsteller in schwerwiegender Weise gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen. Er hat als Mitarbeiter eines Überwachungs- und Bespitzelungssystems in zahlreichen Fällen unter Verstoß gegen die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht ihm von Mandanten anvertraute Informationen an das MfS weitergegeben und sie so bewußt der Gefahr nachteiliger Maßnahmen ausgesetzt. Der
 allein danach für einen Widerruf der Zulassung ausreichende Grund ist in seiner Bedeutung auch noch nicht durch Zeitablauf so herabgemindert, daß er einer Zulassung des Antragstellers nicht mehr im Wege steht.
Angesichts dieser Umstände sind die Interessen der Rechtspflege in hohem Maße gefährdet, wenn der Antragsteller weiterhin bis zur Bestandskraft des Widerrufsbescheids als Rechtsanwalt tätig sein kann; dadurch würde das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität der Rechtsanwälte als Rechtspflegeorgane nachhaltig erschüttert.
Jähnke	Ulsamer	Otten	van	Gelder
 Müller
Salditt
 Christian