* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

November 1994 in dem Verfahren desRechtsanwalts Ansgar Q| Fl Straß Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Land Hessen, Landesjustizverwaltung, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Fl Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft November 1992 hat der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, sofern der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. b) Er hat auch nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. 2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgebend ist, kann es im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung - hier also der Vermögensverfall des Antragstellers - nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; Er hat zwar insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof durch Vorlage von Belegen nachgewiesen, daß er auf acht Forderungen, die zur Zeit der Widerrufsverfügung gegen ihn in Höhe von insgesamt rund 144.295 DM tituliert waren, etwa 113.386 DM gezahlt hat, was in Höhe von ca. Der Antragsteller hat zwar auch hinsichtlich der restlichen Verbindlichkeiten teilweise Zahlungen behauptet, diese aber nicht belegt und zudem eingeräumt, daß er aus dem Vollstreckungstitel, welcher der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zugrundeliegt, noch etwa Bei dieser Sachlage kann ein Wegfall des Widerrufsgrundes des Vermögensverfalls nicht zweifelsfrei festgestellt werden, zu demal da dem Antragsteller die am Tage der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof geleisteten Zahlungen überwiegend nur durch Eingehen einer neuen (Darlehens-)Verbindlichkeit möglich waren und nichts konkret Nachprüfbares dazu vorgetragen ist, un-

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 107 KO
VermögensverfallsBRAOVermögensverfallZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 37/94
vom 21. November 1994 in dem Verfahren
 desRechtsanwalts Ansgar Q| Fl
 Straß
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
das Land Hessen, Landesjustizverwaltung, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main,	Fl
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
77
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 21. November 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Groß und Dr. Schmitz, die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 25. April 1994 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
I*r Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
3
Gründe :
I.	Der Antragsteller wurde im Jahre 1969 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amts- und dem Landgericht Frankfurt am Main zugelassen.
Durch Verfügung vom 27. November 1992 hat der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Den dagegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.	Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat aber sachlich keinen Erfolg.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, sofern der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Vermutet wird ein solcher Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8,
2. Halbs. BRAO, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursge-
4
rieht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, S 915 ZPO) eingetragen ist.
a)	Letzteres war hier zur Zeit der Widerrufsverfügung der Fall und rechtfertigte daher deren Erlaß. Der Antragsteller hat, nachdem gegen ihn ein Haftbefehl ergangen war, am 19. Juni 1992 die eidesstattliche OffenbarungsverSicherung abgegeben und ist in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen worden. Zugrunde lag ein von den Gläubigern Hj^^^ wegen Mietrückständen erwirktes Versäumnisurteil vom 22. Oktober 1991 über
38.931 DM nebst Zinsen.
Die Vermutung des Vermögensverfalls hat der Antragsteller - was rechtlich möglich gewesen wäre - im Widerrufsverfahren nicht widerlegt. Obwohl ihm hierzu Gelegenheit gegeben wurde, hat er sich nicht zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen geäußert.
b)	Er hat auch nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Die Einrichtung eines Anderkontos reicht, wie der Senat wiederholt entschieden hat, zu dem Ausschluß einer solchen Gefahr nicht aus.
2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgebend ist, kann es im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung - hier also der Vermögensverfall des Antragstellers - nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357;
5
—79
 84, 149, 150). Davon kann im zu entscheidenden Fall indessen nicht ausgegangen werden.
a)	Der Nachweis, daß der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls zweifelsfrei weggefallen ist, ist nur geführt, wenn sich aus einer umfassend dargestellten Einkommens- und Vermögenslage ergibt, daß die wirtschaftliche Situation des Anwalts nunmehr geordnet ist und er in der Lage sein wird, seinen Zahlungsverpflichtungen künftig nachzukommen.
b)	Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren nicht. Er hat zwar insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof durch Vorlage von Belegen nachgewiesen, daß er auf acht Forderungen, die zur Zeit der Widerrufsverfügung gegen ihn in Höhe von insgesamt rund 144.295 DM tituliert waren, etwa 113.386 DM gezahlt hat, was in Höhe von ca.
64.000	DM am Tage der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof geschehen ist. Der Antragsteller hat zwar auch hinsichtlich der restlichen Verbindlichkeiten teilweise Zahlungen behauptet, diese aber nicht belegt und zudem eingeräumt, daß er aus dem Vollstreckungstitel, welcher der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zugrundeliegt, noch etwa
6.000	DM Zinsen schulde. Bei dieser Sachlage kann ein Wegfall des Widerrufsgrundes des Vermögensverfalls nicht zweifelsfrei festgestellt werden, zu demal da dem Antragsteller die am Tage der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof geleisteten Zahlungen überwiegend nur durch Eingehen einer neuen (Darlehens-)Verbindlichkeit möglich waren und nichts konkret Nachprüfbares dazu vorgetragen ist, un-
6
ter welchen Modalitäten und in welchem Zeitraum diese Verbindlichkeit getilgt werden soll.
Jähnke	Kutzer	Groß	Schmitz
 Hase	Kieserling	Christian