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BGH

Gericht: BGH

Dezember 1991 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Odersky, die Richter Kutzer, Dr. Thode und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Nach der Ernennung des Ehemanns der Antragstellerin bat der Antragsgegner die Rechtsanwaltskammer Freiburg um Stellungnahme, ob die Kammer Einwendungen erhebe, wenn vom Widerruf der Zulassung abgesehen würde, solange der Ehemann der Rechtsanwältin nicht bei den Freiburger Senaten des Oberlandesgerichts verwendet werde und die Rechtsanwältin sich verpflichte, nicht vor den Karlsruher Senaten des Oberlandesgerichts aufzutreten. § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO die Zulassung der Antragstellerin beim Oberlandesgericht Karlsruhe. In den Gründen der Widerrufsverfügung heißt es unter anderem: Bei Beibehaltung der gleichzeitigen Zulassung der Antragstellerin beim Oberlandesgericht Karlsruhe müsse befürchtet werden, daß bei den Rechtsuchenden der Anschein hervorgerufen werde, die Antragstellerin könnte persönliche familiäre Beziehungen zu ihrem Ehemann für ihre Mandanten nutzbar machen. Auch könnten sich Zweifel an der Objektivität und Unabhängigkeit der Richterkollegen des Ehemanns der Antragstellerin beim Oberlandes-gericht Karlsruhe in solchen Fällen ergeben, bei denen die Antragstellerin als Rechtsanwältin beteiligt sei. An dieser abstrakten Gefährdung würde sich auch nichts ändern, wenn sich die Antragstellerin verpflichtete, nur bei den Freiburger Senaten des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufzutreten. Die von der Antragstellerin gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 5, Abs.4 BRAO) und begründet. § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO widerrufen werden kann (richterliche Tätigkeit des Ehegatten beim Gericht der Zulassung) vor. Die Begründung der Widerrufsverfügung stellt jedoch nicht in der rechtlich gebotenen Weise auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles ab und läßt daher einen Ermessensfehlgebrauch besorgen. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO soll die Zulassung bei dem Gericht vesagt werden, an dem der Ehegatte des Bewerbers tätig ist. Dabei kommt es darauf an, ob ein verständiger Rechtsuchender vernünftigerweise auf den Gedanken kommen kann, der Rechtsanwalt werde aufgrund seiner besonderen Beziehungen zu Richtern des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, die Möglichkeit nutzen, die Rechtsprechung Besteht wegen besonderer Umstände eine solche (abstrakte) Gefahr nicht, so ist die Versagung der Zulassung von der gesetzlichen Ermächtigung nicht mehr gedeckt und ein Ermessensmißbrauch im Sinne des § 39 Abs.3 BRAO (Senatsbeschlüsse vom 10. Für den Fall, daß die Versagungsgründe des § 20 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BRAO erst nachträglich eintreten, ist das Ermessen beim Widerruf der Zulassung nicht entsprechend eingeschränkt worden. Von dem Widerruf der Zulassung bei einem Gericht ist daher nicht nur dann abzusehen, wenn auch von einer Versagung der beantragten Zulassung abzusehen wäre. Von dem Widerruf kann vielmehr auch dann abgesehen werden, wenn zwar eine (abstrakte) Gefährdung der Rechtspflege nicht auszuschließen ist, aber gewichtige Gründe für die Beibehaltung der Zulassung bestehen, die nach dem pflichtgemäßen Ermessen der LandesJustizverwaltung höher zu bewerten sind. Auch das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, daß es mit der Bedeutung der Berufsfreiheit und dem Verhältnismäßig-keitsgrundsatz nicht vereinbar wäre, die Regelung des § 35 Abs. 1 BRAO über den Widerruf der Zulassung undifferenziert bei jeder Verwirklichung des Widerrufstatbestandes anzuwenden (BVerfGE 72, 26, 33 betr. Die LandesJustizverwaltung hat daher bei Verwirklichung des Widerrufstatbestands des § 35 Abs. 1 Nr. 6 i.V. m, § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO unter Beachtung des Verhältnismäßigkeits-grundsatzes die für und gegen den Widerruf sprechenden Gründe einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen. Je weniger der Fortbestand der Zulassung die Rechtspflege (abstrakt) zu gefährden scheint, um so größeres Gewicht erhält das berechtigte Interesse des Rechtsanwalts, eine Zulassung, auf deren Fortbestand er sich einrichtete, nicht deswegen zu verlieren, weil sein Ehegatte Richter beim Gericht der Zulassung geworden ist. Der Antragsgegner hätte auch unter Berücksichtigung dieser Kriterien prüfen müssen, inwieweit ein vernünftiger Rechtsuchender noch auf den Gedanken kommen kann, die in Freiburg/Br. als Rechtsanwältin zugelassene Antragstellerin könne nach der Ernennung ihres Ehemanns zu dem Richter an dem 135 km von Freiburg/Br. entfernten Oberlandesgericht in Karlsruhe ihre Ehe zugunsten ihrer Mandanten ausnutzen, obwohl deren oberlandesgerichtliche Prozesse fast ausschließlich vor einem der sieben in Freiburg/Br. errichteten Außensenaten geführt werden müssen. Es ist daher zu besorgen, daß der Antragsgegner nicht in einer am Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausgerichteten Weise geprüft hat, ob auch die auf der Hand liegenden

Zitierte Normen: § 20 BRAO § 49 VwVfG § 20 BRAO
FallRechtsanwältinAntragsgegnerAnwZwiderrufenBRAOZulassungKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

042	6*
2033
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 37/91
in dem Verfahren
 der Rechtsanwältin Nicola B
, D(
Straße
- Antragstellerin und Beschwerdeführerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 Dr. HHHfeaus
 gegen
das Justizministerium Baden-Württemberg, S(
fsl
 fplatzi
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
wegen Widerrufs der Zulassung bei einem Gericht
 Will
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1991 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Odersky, die Richter Kutzer, Dr. Thode und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 13. April 1991 und die Widerruf sverfügung des Antragsgegners vom 7. Mai 1990 aufgehoben.
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin beim Amtsgericht Freiburg und beim Landgericht Freiburg sowie seit dem 13. Oktober 1986 gleichzeitig beim Oberlandesgericht Karlsruhe zugelassen. Am 9. November 1989 wurde ihr Ehemann zu dem Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe ernannt. Er hatte in seiner Bewerbung angegeben, seine Frau sei bereit, auf ihre Zulassung beim Oberlandesgericht zu verzichten, soweit sich dies als notwendig erweisen sollte. Nach der Ernennung des Ehemanns der Antragstellerin bat der Antragsgegner die Rechtsanwaltskammer Freiburg um Stellungnahme, ob die Kammer Einwendungen erhebe, wenn vom Widerruf der Zulassung abgesehen würde, solange der Ehemann der Rechtsanwältin nicht bei den Freiburger Senaten des Oberlandesgerichts verwendet werde und die Rechtsanwältin sich verpflichte, nicht vor den Karlsruher Senaten des Oberlandesgerichts aufzutreten. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hielt den Widerruf der Zulassung auch in diesem Fall für geboten.
Daraufhin widerrief der Antragsgegner durch Verfügung vom 7. Mai 1990 nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO die Zulassung der Antragstellerin beim Oberlandesgericht Karlsruhe. In den Gründen der Widerrufsverfügung heißt es unter anderem: Bei Beibehaltung der gleichzeitigen Zulassung der Antragstellerin beim Oberlandesgericht Karlsruhe müsse befürchtet werden, daß bei den Rechtsuchenden der Anschein hervorgerufen werde, die Antragstellerin könnte persönliche familiäre Beziehungen zu ihrem
 Ehemann für ihre Mandanten nutzbar machen. Auch könnten sich Zweifel an der Objektivität und Unabhängigkeit der Richterkollegen des Ehemanns der Antragstellerin beim Oberlandes-gericht Karlsruhe in solchen Fällen ergeben, bei denen die Antragstellerin als Rechtsanwältin beteiligt sei. Darauf, ob und wie oft sie beim Oberlandesgericht Karlsruhe aufgetreten sei, komme es nicht entscheidend an. An dieser abstrakten Gefährdung würde sich auch nichts ändern, wenn sich die Antragstellerin verpflichtete, nur bei den Freiburger Senaten des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufzutreten. Eine solche Beschränkung der Zulassung sei rechtlich nicht möglich. Dem Interesse der Rechtspflege müsse im vorliegenden Fall Vorrang vor dem persönlichen Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung der Zulassung eingeräumt werden.
Den gegen den Widerruf der Zulassung gerichteten Antrag der Rechtsanwältin auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof als unbegründet zurückgewiesen. Nach seiner Auffassung läßt die Widerrufsverfügung Ermessensfehler, insbesondere einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnis-mäßigkeit, nicht erkennen. Der 6. Zivilsenat in Karlsruhe, in dem der Ehemann der Antragstellerin tätig sei, sei als Kartellsenat sowie für Streitsachen auf dem Gebiete des Geschmacksmusterrechts und des Urheberrechts für den gesamten OLG-Bezirk, für Streitsachen auf den Gebieten des Patent-, Gebrauchsmuster- und des Sortenschutzrechts sowie des Halbleiterschutzes sogar für das ganze Land Baden-Württemberg zuständig. Eine abstrakte Gefährdung der Rechtsuchenden bei Aufrechterhaltung der Zulassung der Antragstellerin bei dem Oberlandesgericht sei daher unverkennbar.
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II.
Die von der Antragstellerin gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 BRAO) und begründet. Zwar liegen die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung der Antragstellerin nach dem Ermessen der Landes Justizverwaltung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO widerrufen werden kann (richterliche Tätigkeit des Ehegatten beim Gericht der Zulassung) vor. Die Begründung der Widerrufsverfügung stellt jedoch nicht in der rechtlich gebotenen Weise auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles ab und läßt daher einen Ermessensfehlgebrauch besorgen.
Die Ablehnungsgründe des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO und die darauf bezugnehmenden Widerrufsgründe des § 35 BRAO gelten auch für die in § 226 Abs. 2 BRAO vorgesehene Simultanzulassung bei dem übergeordneten Oberlandesgericht (BGHZ 94, 60, 64). Um einen solchen Fall handelt es sich hier.
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO soll die Zulassung bei dem Gericht vesagt werden, an dem der Ehegatte des Bewerbers tätig ist. Die Vorschrift regelt einen abstrakten Gefährdungstatbestand. Die Versagungsgründe des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO schützen die Rechtspflege vor Mißdeutungen, die deren Objektivität berühren. Es soll verhindert werden, daß auch nur der Anschein unsachlicher Einflüsse auf die Rechtsprechung entsteht. Dabei kommt es darauf an, ob ein verständiger Rechtsuchender vernünftigerweise auf den Gedanken kommen kann, der Rechtsanwalt werde aufgrund seiner besonderen Beziehungen zu Richtern des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, die Möglichkeit nutzen, die Rechtsprechung
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dieses Gerichts zugunsten seiner Mandanten und zu dem Nachteil seiner Gegner zu beeinflussen (z.B. Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 1971 - AnwZ (B) 20/70, BGHZ 56, 142, 143; vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 37/76? vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 12/77, LM BRAO § 20 Nr. 4, in EGE XIV 57 und MDR 1978, 574, insoweit nicht mit abgedruckt? vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 7/89? vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 2/90). Besteht wegen besonderer Umstände eine solche (abstrakte) Gefahr nicht, so ist die Versagung der Zulassung von der gesetzlichen Ermächtigung nicht mehr gedeckt und ein Ermessensmißbrauch im Sinne des § 39 Abs. 3 BRAO (Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 1971 - AnwZ (B) 20/70, BGHZ 56, 142, und vom 5. Dezember 1983 - AnwZ (B) 25/83). Im Einklang mit dieser Rechtsprechung hat das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2135) die Ablehnungsgründe des § 20 Abs. 1 BRAO verschärft, indem es die bisherige Umschreibung der Versagungsbefugnis durch die Worte "kann versagt werden" durch die Worte "soll in der Regel versagt werden" ersetzt hat. Die Neufassung des § 20 Abs. 1 BRAO will der Ausübung des Ermessens bei der Versagung der beantragten lokalen Zulassung Schranken setzen (Gesetzesbegründung BTDrucks. 11/3253 S. 18 und 21). Für den Fall, daß die Versagungsgründe des § 20 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BRAO erst nachträglich eintreten, ist das Ermessen beim Widerruf der Zulassung nicht entsprechend eingeschränkt worden. Daher folgt jetzt auch schon aus dem unterschiedlichen Wortlaut der Ermächtigung zur Versagung der Zulassung (§ 20 Abs. 1: "soll in der Regel") und der Ermächtigung zu dem Widerruf der Zulassung wegen nachträglich eintretender Versagungsgründe (§ 35 Abs. ls "kann widerrufen werden"), daß der Widerrufstatbestand nicht in der gleichen stringenten Weise wie der
 Versagungstatbestand ein Regel-Ausnahme-Verhältnis normiert.
Von dem Widerruf der Zulassung bei einem Gericht ist daher nicht nur dann abzusehen, wenn auch von einer Versagung der beantragten Zulassung abzusehen wäre. Von dem Widerruf kann vielmehr auch dann abgesehen werden, wenn zwar eine (abstrakte) Gefährdung der Rechtspflege nicht auszuschließen ist, aber gewichtige Gründe für die Beibehaltung der Zulassung bestehen, die nach dem pflichtgemäßen Ermessen der LandesJustizverwaltung höher zu bewerten sind. Auch das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, daß es mit der Bedeutung der Berufsfreiheit und dem Verhältnismäßig-keitsgrundsatz nicht vereinbar wäre, die Regelung des § 35 Abs. 1 BRAO über den Widerruf der Zulassung undifferenziert bei jeder Verwirklichung des Widerrufstatbestandes anzuwenden (BVerfGE 72, 26, 33 betr. einen Widerruf wegen Verstoßes gegen die Kanzleipflichten des § 27 BRAO; vgl. auch die Regelung des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG).
Die LandesJustizverwaltung hat daher bei Verwirklichung des Widerrufstatbestands des § 35 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m, § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO unter Beachtung des Verhältnismäßigkeits-grundsatzes die für und gegen den Widerruf sprechenden Gründe einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen. Je weniger der Fortbestand der Zulassung die Rechtspflege (abstrakt) zu gefährden scheint, um so größeres Gewicht erhält das berechtigte Interesse des Rechtsanwalts, eine Zulassung, auf deren Fortbestand er sich einrichtete, nicht deswegen zu verlieren, weil sein Ehegatte Richter beim Gericht der Zulassung geworden ist. Dem jeweiligen Besitzstand des Rechtsanwalts
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kommt maßgebliche Bedeutung zu (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 1980 - AnwZ (B) 16/80 und vom 5. Dezember 1983 - AnwZ (B) 23/83; Isele BRAO § 35 Anm. IV F 3). Anhaltspunkte für die Beurteilung des Ausmaßes der (abstrakten) Gefahr für die Integrität der Rechtspflege, die von der Beibehaltung der Zulassung ausgehen würde, können sein: die Arbeitsbereiche der Betroffenen, die Größe des Gerichts und seines Einzugsgebiets, die tatsächliche Nähe der Beziehungen zu den Richterkollegen des Ehegatten und die effektive Möglichkeit, sie auszunutzen oder den entsprechenden Anschein zu erwecken (vgl. Hartstang, Anwaltsrecht 1991 S. 752 zu § 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO). Der Antragsgegner hätte auch unter Berücksichtigung dieser Kriterien prüfen müssen, inwieweit ein vernünftiger Rechtsuchender noch auf den Gedanken kommen kann, die in Freiburg/Br. als Rechtsanwältin zugelassene Antragstellerin könne nach der Ernennung ihres Ehemanns zu dem Richter an dem 135 km von Freiburg/Br. entfernten Oberlandesgericht in Karlsruhe ihre Ehe zugunsten ihrer Mandanten ausnutzen, obwohl deren oberlandesgerichtliche Prozesse fast ausschließlich vor einem der sieben in Freiburg/Br. errichteten Außensenaten geführt werden müssen.
Bei dieser Prüfung kommt dem vom Ehrengerichtshof besonders hervorgehobenen Umstand, daß sich die Zuständigkeit des 6. Zivilsenats in Karlsruhe, in dem der Ehemann der Antragstellerin tätig ist, ausnahmsweise auf den gesamten OLG-Bezirk erstreckt, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Der Antragsgegner hat sich zur Begründung der allein ihm obliegenden Ermessensentscheidung nicht auf die Spezialzuständigkeit berufen. Im übrigen ist die Antragstellerin nach ihrem unbestrittenen Vortrag bisher nur vor den Freiburger Senaten des Oberlandesgerichts aufgetreten.
Eine konkrete und einzelfallbezogene Abwägung im Hinblick auf Gesetzeszweck und berechtigte Interessen der Antragstellerin an der Besitzstandswahrung hat der Antragsgegner ausweislich der Gründe seiner WiderrufsVerfügung unterlassen. Sie nachvollziehbar darzulegen wäre erforderlich gewesen, weil hier eine Fallkonstellation vorliegt
- Simultanzulassung bei einem großen OLG; Mandanten der Rechtsanwältin nur aus dem Zuständigkeitsbereich der mehr als 100 km vom OLG-Sitz entfernt errichteten Außensenate des OLG, an denen der Ehemann der Rechtsanwältin nicht tätig ist; Verpflichtung der Rechtsanwältin, vor den Senaten am Sitz des OLG nicht aufzutreten -
die erheblich von den Normalfällen abweicht, auf die die Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO zugeschnitten ist. Die bloße Anführung des Vorrangs der Rechtspflege genügte unter diesen Umständen nicht; sie ist lediglich auf allgemeine Erwägungen gestützt, die im wesentlichen identisch sind mit den Gründen, die den Gesetzgeber zur Schaffung der Widerrufsmöqlichkeit veranlaßt haben. Es ist daher zu besorgen, daß der Antragsgegner nicht in einer am Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausgerichteten Weise geprüft hat, ob auch die auf der Hand liegenden
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Besonderheiten des Falles den Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung durch den Widerruf der Zulassung geboten erscheinen lassen. Die angefochtene Verfügung war daher nach § 39 Abs. 3 BRAO aufzuheben.
Odersky	Kutzer	Thode	van	Gelder
 Weise	von	Hase	Salditt