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BGH

Gericht: BGH

in dem Verfahren des Assessors Gerd Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer, durch ihren Vorstand, G^l^^fetraße vertreten Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: wegen Richterablehnung Senats des Schleswig-Holsteinischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 11. Im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof hat der Beschwerdeführer die anwaltlichen Mitglieder des Senats wegen Befangenheit abgelehnt. Der Ehrengerichtshof hat den Befangenheitsantrag durch Beschluß vom 11. - AnwZ (B) 12/88) schließt deshalb § 567 Abs.3 ZPO die Beschwerde gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofes aus. Das durch den Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Durch die von ihm gebrauchte Formulierung, wonach er "gemäß § 9 Abs. 2 BRAO Antrag auf gerichtliche Entscheidung" stelle, hat der Beschwerdeführer hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß er das Gutachten der Rechtsanwaltskammer angreife. Dies ergibt-sich auch aus seiner Bezugnahme auf das Schreiben des Justizministers des Landes Schleswig-Holstein vom 17.

Zitierte Normen: § 7 BRAO § 567 ZPO § 9 BRAO
RechtsmittelBeschlAnwZBeschwerdeführerRechtsanwaltskammer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 37/89	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Assessors Gerd
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer, durch ihren Vorstand, G^l^^fetraße
 vertreten
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 hier: wegen Richterablehnung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen hat am 18. September 1989 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Veser und Dr. Paepcke
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 11. April 1989 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.

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Gründe :
I.	Der Beschwerdeführer erstrebt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein hat in seinem ablehnenden Gutachten den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO angeführt. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof hat der Beschwerdeführer die anwaltlichen Mitglieder des Senats wegen Befangenheit abgelehnt. Der Ehrengerichtshof hat den Befangenheitsantrag durch Beschluß vom 11. April 1989 als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde.
II.	Das Rechtsmittel ist unzulässig. Die Ablehnung von Richtern in den in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelten streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bemißt sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (BGHZ 46, 195, 197 f; vgl. auch BVerfG NJW 1967, 1123). Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (Beschl. v. 25. Juni 1984
 -	AnwZ (B) 1/84, BRAK-Mitt. 1984, 141; Beschl. vom 13. Mai 1985 - AnwZ (B) 7/85; Beschl. v. 25. Juli 1988
-	AnwZ (B) 12/88) schließt deshalb § 567 Abs. 3 ZPO die Beschwerde gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofes aus.
Das unzulässige Rechtsmittel kann d^r Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
III.	Zum Rubrum sieht sich der Senat zu einer Klarstellung bezüglich des Antragsgegners in diesem Verfahren veranlaßt. Das durch den Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Juni 1988 begründete Prozeßrechtsverhältnis besteht zwischen dem Beschwerdeführer und der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer. Durch die von ihm gebrauchte Formulierung, wonach er "gemäß § 9 Abs. 2 BRAO Antrag auf gerichtliche Entscheidung" stelle, hat der Beschwerdeführer hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß er das Gutachten der Rechtsanwaltskammer angreife. Dies ergibt-sich auch aus seiner Bezugnahme auf das Schreiben des Justizministers des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Mai 1988. In diesem Schreiben hatte der Justizminister den Beschwerdeführer ausdrücklich über diesen Rechtsbehelf belehrt. Eine andere Frage ist, ob die Anforderungen des
§ 38 Abs. 2 BRAO erfüllt sind. Hier geht es dagegen (zunächst) nur um die Bestimmung, welches Verfahren durch den Antrag vom 15. Juni 1988 eingeleitet wurde.
Odersky	Laufhütte	Lepa
 Thode
Schaefer
 Veser
Paepcke