In dem Antrag hat er darauf hingewiesen, daß er seine Kanzlei weiterhin in Hilden betreiben wolle und die Auffassung vertreten, daß Hilden "benachbarter Ort" im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BRAO von Düsseldorf, dem Sitz des Oberlandesgerichts, sei. Auf den Hinweis des für den Antragsgegner handelnden Oberlandesgerichtspräsidenten in Düsseldorf, der Antragsgegner habe bisher nicht bestimmt, daß Hilden als benachbarter Ort von Düsseldorf anzusehen sei, hat der Rechtsanwalt beantragt, ihn gemäß § 29 BRAO von der Pflicht zu befreien, seine Kanzlei in Düsseldorf einzurichten. 3. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat das Gesuch des Antragstellers um Zulassung beim Oberlandesgericht befürwortet, dem Antrag um Befreiung von der Residenzpflicht aber widersprochen♦ Durch Verfügung vom 25. Februar 1988 hat der Oberlandesgerichtspräsident in Düsseldorf angeordnet, daß der Antragsteller nach Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung beim Landgericht Köln und unter Zurücknahme der Zulassungen beim Amtsgericht Langenfeld und beim Landgericht Düsseldorf als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht Düsseldorf zuzulassen sei* Den Antrag auf Befreiung von der Residenzpflicht hat er in derselben Verfügung zurückgewiesen. Die Begründung des Antragstellers, er wolle die Berufungsfälle aus seiner bisherigen Kanzlei bearbeiten, laufe, wenn man ihr folge, im Ergebnis darauf hinaus, daß Residenzpflichten für einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt, der mit einem beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt soziiert sei, stets entfielen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er auch geltend macht, daß die Regeln der Bundesrechtsanwaltsordnung über die Residenzpflicht verfassungswidrig seien. 1. Die Bundesrechtsanwaltsordnung sieht ausdrücklich kein Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe vor, die einen Bescheid der Landesjustizverwal-tung betreffen, durch den ein Antrag auf Befreiung von Residenzpflichten abgelehnt worden ist. Solche Bescheide sind gemäß § 29 Abs.3 Satz 3 BRAO beim Ehrengerichtshof mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbar. Der Senat hat allerdings die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Erkenntnisse der Ehrengerichtshöfe auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 42 BRAO bejaht, und zwar dann, wenn es sich um eine Angelegenheit von gleicher und ähnlicher Tragweite für den Rechtsanwalt handelt wie bei den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen, wenn also die Entscheidung unmittelbar an seine berufliche Existenzgrundlage rührt (Senatsentscheidungen vom 10. Juli 1966 (AnwZ (B) 5/66 = EGE IX 38, 39) hat der Senat die Anwendbarkeit dieser Grundsätze auf einen Fall der Ablehnung des Antrages, von Residenzpflichten zu befreien, erwogen. Er hat in der genannten Entscheidung die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde verneint, weil es dort um eine Angelegenheit ging, die in ihrer Tragweite mit den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen nicht vergleichbar war. Eine diesen Antrag zurückweisende Entscheidung des Ehrengerichtshofs wäre gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 4 BRAO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Eine Koppelung dieses Begehrens mit dem weiteren, von der Residenzpflicht befreit zu werden, widerspricht der gesetzlichen Regelung, die den nach §42 Abs. 1 Nr. 4 BRAO anfechtbaren Akt der Versagung der Zulassung bei einem bestimmten Gericht von dem weiteren Akt der Befreiung von Residenzpflichten bei diesem Gericht trennt. Die Auffassung des Rechtsanwalts, die Regelung der Bundesrechtsanwaltsordnung über die Residenzpflichten sei verfassungswidrig, und enge - so ist sein Vorbringen zu verstehen - seinen mit der sofortigen Beschwerde beim Bundesgerichtshof durchsetzbaren Anspruch auf Zulassung bei einem bestimmten Gericht in verfassungswidriger Weise ein, trifft nicht zu. März 1969 (AnwZ (B) 10/68 * EGE X, 75, 79) auf den Standpunkt gestellt, daß § 27 Abs. 2 BRAO diesen Anforderungen gerecht wird. Die Vorschrift beruht auf der Erwägung, daß der Rechtsanwalt mit dem Gericht, bei dem er zugelassen ist, Zusammenarbeiten und jedenfalls in eiligen Fällen leicht und = NJW 1988, 191), auf die der Antragsteller zur Begründung seiner Auffassung, § 27 Abs. 2 BRAO sei verfassungswidrig, hinweist, führt zu keiner anderen Bewertung. Dort hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, daß die gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO von der Bundesrechtsanwaltskammer festgestellten Grundsätze des anwaltlichen Standesrechtes in der Zukunft nicht mehr als Auslegungshilfe für die Konkretisierung des § 43 BRAO herangezogen werden dürfen. Zu diesen Pflichten gehört weiterhin das Gebot der Lokalisierung bei einem bestimmten Gericht (§ 18 Abs. 1 BRAO), was der Senat bereits in seinem Beschluß vom 25. Dort hat der Senat auch ausgeführt, daß das Lokalisierungsgebot nicht durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß diese Regelung, auch bei Berücksichtigung der Ausnahmebestimmung des § 226 Abs. 2 BRAO, die für Nordrhein-Westfalen, also auch für die beim Oberlandesgericht Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwälte, nicht gilt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BGHZ 71, 28; zuletzt Senatsentscheidung vom 25. Im Regelfall kann das Verlangen, daß ein Rechtsanwalt, der die Zulassung zu einem bestimmten Gericht erstrebt, dort auch seine Kanzlei einrichtet, ihn nicht in übermäßiger Weise belasten. Für Ausnahmefälle, wenn es nämlich im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten geboten ist, sieht § 29 BRAO die Möglichkeit der Befreiung von der Pflicht des § 27 Abs. 2 BRAO vor.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B\ 37/88 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. Reinhard Friedrich Istraßel Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte aus und gegen der^Justizminister des Lande^Nordrhein-Westfalen, 4HHI9, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, H(HMs traße Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Befreiung von der Residenzpflicht 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 12. Dezember 1988 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Ulsamer und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Paepcke und Jordan beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 1988 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt. 3 Gründe : I. 1. Der Antragsteller ist seit dem 5. November 1969 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er war zunächst als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht Düsseldorf zugelassen. Mit Wirkung vom 1, April 1979 ist er bei Wegfall der Zulassung zu dem Amtsgericht Düsseldorf beim damals neu gegründeten Amtsgericht Langenfeld zugelassen worden. Am 8. September 1982 wurde seine Zulassung gemäß § 227 b BRAO zugleich auf das Landgericht Köln erweitert. Er hat seine Kanzlei in Hilden eingerichtet und übt seinen Beruf dort mit . zwei Sozien aus. Seinen Wohnsitz hat er in Düsseldorf. 2. Mit Schreiben vom 24. Juli 1987 hat der Antragsteller beantragt, ihn als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht Düsseldorf zuzulassen. In dem Antrag hat er darauf hingewiesen, daß er seine Kanzlei weiterhin in Hilden betreiben wolle und die Auffassung vertreten, daß Hilden "benachbarter Ort" im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BRAO von Düsseldorf, dem Sitz des Oberlandesgerichts, sei. Auf den Hinweis des für den Antragsgegner handelnden Oberlandesgerichtspräsidenten in Düsseldorf, der Antragsgegner habe bisher nicht bestimmt, daß Hilden als benachbarter Ort von Düsseldorf anzusehen sei, hat der Rechtsanwalt beantragt, ihn gemäß § 29 BRAO von der Pflicht zu befreien, seine Kanzlei in Düsseldorf einzurichten. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Zulassung eines in Hilden erreichbaren 4 Rechtsanwalts liege im Interesse der Rechtsuchenden aus den Randgebieten von Düsseldorf, die näher in Hilden als am Stadtkern von Düsseldorf gelegen seien. Die Befreiung von der Residenzpflicht des § 27 Abs. 2 BRAO liege deshalb im Interesse der Rechtspflege. In jedem Fall sei sie zur Vermeidung von Härten geboten. Würde er, so hat er geltend gemacht, seinen Kanzleisitz nach Düsseldorf verlegen, so wäre einerseits die Existenzgrundlage seiner beiden Sozien und auch der 12 Angestellten der Kanzlei gefährdet, andererseits hätte die neue Kanzlei in Düsseldorf keine ausreichende wirtschaftliche Grundlage. Für die Klientel sei die Praxis in Hilden mit seinem Namen verbunden. Bei einer Verlegung seiner Praxis nach Düsseldorf würde deshalb ein Teil der bisherigen Mandantschaft der Hildener Praxis zu anderen Kanzleien abwandern. Es fielen dementsprechend weniger Berufungsfälle an, was sich auf seine zu gründende Oberlandesge-richtspraxis auswirke, da er beabsichtige, im wesentlichen die Berufungsfälle aus der Hildener Praxis zu bearbeiten. Es sei nicht zu erwarten, daß er mit Fällen aus anderen Kanzleien beauftragt werde. Es komme hinzu, daß das Haus in Hilden, in dem er seine jetzige Praxis betreibe, groß genug sei, um noch eine Oberlandesgerichtspraxis zu betreiben. Bei einer Verlegung des Sitzes nach Düsseldorf würden daher zusätzliche Mietkosten anfallen. Ergänzend hat er darauf hingewiesen, daß, was er auf die Gründung neuer Kanzleien in Hilden zurückführt, die Zahl der Mandate in den letzten Jahren spürbar zurückgegangen sei. Seine Rechtsanwaltschaftspraxis könne deshalb in dem bisherigen Umfang nur aufrechterhalten werden, wenn die OberlandesgerichtsSachen in der eigenen Kanzlei bearbeitet würden. 5 3. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat das Gesuch des Antragstellers um Zulassung beim Oberlandesgericht befürwortet, dem Antrag um Befreiung von der Residenzpflicht aber widersprochen♦ Durch Verfügung vom 25. Februar 1988 hat der Oberlandesgerichtspräsident in Düsseldorf angeordnet, daß der Antragsteller nach Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung beim Landgericht Köln und unter Zurücknahme der Zulassungen beim Amtsgericht Langenfeld und beim Landgericht Düsseldorf als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht Düsseldorf zuzulassen sei* Den Antrag auf Befreiung von der Residenzpflicht hat er in derselben Verfügung zurückgewiesen. Diese, so hat der Oberlandesgerichtspräsident ausgeführt, liege weder im Interesse der Rechtspflege noch sei sie zur Vermeidung von Härten geboten. Die Begründung des Antragstellers, er wolle die Berufungsfälle aus seiner bisherigen Kanzlei bearbeiten, laufe, wenn man ihr folge, im Ergebnis darauf hinaus, daß Residenzpflichten für einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt, der mit einem beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt soziiert sei, stets entfielen. Die behaupteten negativen Folgen für die bisherigen Sozien und die Mitarbeiter seien nicht als Härte im Sinne des § 29 BRAO anzusehen, weil sie Auswirkungen des ohne Not und freiwillig angestrebten Zulassungswechsels seien* 4. Der Rechtsanwalt hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, soweit sein Antrag auf Befreiung von der Residenzpflicht abgelehnt worden ist. Er hat beantragt, den Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten in diesem Punkt aufzuheben und ihn von der Residenzpflicht des § 27 Abs. 2 6 BRAG zu befreien. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Der Dispens, so hat der Ehrengerichtshof ausgeführt, liege nicht im Interesse der Rechtspflege und sei auch nicht zur Vermeidung von Härten geboten. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er auch geltend macht, daß die Regeln der Bundesrechtsanwaltsordnung über die Residenzpflicht verfassungswidrig seien. II. Die sofortige Beschwerde ist nicht zulässig. 1. Die Bundesrechtsanwaltsordnung sieht ausdrücklich kein Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe vor, die einen Bescheid der Landesjustizverwal-tung betreffen, durch den ein Antrag auf Befreiung von Residenzpflichten abgelehnt worden ist. Solche Bescheide sind gemäß § 29 Abs. 3 Satz 3 BRAO beim Ehrengerichtshof mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbar. Ein Rechtsmittel ist gegen das auf den Antrag ergehende Erkenntnis nicht vorgesehen. Dies folgt aus § 42 BRAO, der die sofortige Beschwerde in Zulassungssachen - um eine solche geht es hier - nur für bestimmt bezeichnete Fälle zuläßt. Der Fall des § 29 BRAO gehört dazu nicht (Senatsentscheidungen vom 18. Juli 1966 - AnwZ (B) 5/66 = EGE IX, 38, 39; vom 3. März 1969 - AnwZ (B) 10/68 = EGE X, 75, 77; vom 9. Dezember 1985 - AnwZ (B) 40/85 und vom 23. März 1987 - AnwZ (B) 65/86). 7 2. Der Senat hat allerdings die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Erkenntnisse der Ehrengerichtshöfe auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 42 BRAO bejaht, und zwar dann, wenn es sich um eine Angelegenheit von gleicher und ähnlicher Tragweite für den Rechtsanwalt handelt wie bei den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen, wenn also die Entscheidung unmittelbar an seine berufliche Existenzgrundlage rührt (Senatsentscheidungen vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 9/69 = NJW 1970, 199 - und vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82). In seinem Beschluß vom 18. Juli 1966 (AnwZ (B) 5/66 = EGE IX 38, 39) hat der Senat die Anwendbarkeit dieser Grundsätze auf einen Fall der Ablehnung des Antrages, von Residenzpflichten zu befreien, erwogen. Er hat in der genannten Entscheidung die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde verneint, weil es dort um eine Angelegenheit ging, die in ihrer Tragweite mit den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen nicht vergleichbar war. Der vorliegende Fall liegt nicht anders. Hier zielt das Begehren des Antragstellers zwar letztlich auf die Zulassung als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht. Eine diesen Antrag zurückweisende Entscheidung des Ehrengerichtshofs wäre gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 4 BRAO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Dem Antrag des Rechtsanwalts auf Zulassung zu dem Oberlandesgericht ist aber entsprochen worden. Eine Koppelung dieses Begehrens mit dem weiteren, von der Residenzpflicht befreit zu werden, widerspricht der gesetzlichen Regelung, die den nach §42 Abs. 1 Nr. 4 BRAO anfechtbaren Akt der Versagung der Zulassung bei einem bestimmten Gericht von dem weiteren Akt der Befreiung von Residenzpflichten bei diesem Gericht trennt. Würde man die Koppelung zulassen, so wäre die Begrenzung 8 der Anfechtbarkeit von Akten nach § 29 BRAO stets aufgehoben, wenn der Rechtsanwalt einen - im Regelfall gegebenen - Zusammenhang mit der Zulassung bei einem bestimmten Gericht behauptet. 3. Die Auffassung des Rechtsanwalts, die Regelung der Bundesrechtsanwaltsordnung über die Residenzpflichten sei verfassungswidrig, und enge - so ist sein Vorbringen zu verstehen - seinen mit der sofortigen Beschwerde beim Bundesgerichtshof durchsetzbaren Anspruch auf Zulassung bei einem bestimmten Gericht in verfassungswidriger Weise ein, trifft nicht zu. a) Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BRAO muß ein Rechtsanwalt an dem Ort des Gerichts, bei dem er eingetragen ist, eine Kanzlei errichten. In der Verpflichtung liegt eine zur rechtlichen Ordnung des Anwaltsberufs gehörige, subjektive Voraussetzung der Berufsaufnahme, deren Erfüllung im Machtbereich des einzelnen liegt. Solche Beschränkungen in der Berufsausübung dürfen gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz angeordnet werden, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls dafür sprechen (vgl. auch zu den Residenzpflichten bei Notaren - BGH DNZ 1984, 772 - und bei Patentanwälten - BVerfGE 65, 116, 126). Der Bundesgerichtshof hat sich bereits in seinem Beschluß vom 3. März 1969 (AnwZ (B) 10/68 * EGE X, 75, 79) auf den Standpunkt gestellt, daß § 27 Abs. 2 BRAO diesen Anforderungen gerecht wird. Die Vorschrift beruht auf der Erwägung, daß der Rechtsanwalt mit dem Gericht, bei dem er zugelassen ist, Zusammenarbeiten und jedenfalls in eiligen Fällen leicht und 9 ohne Zeitverlust erreichbar sein soll, und entspricht damit bei gebotener restriktiver Auslegung (vgl. BVerfG AnwBl. 1986, 202) vernünftigen Interessen des Gemeinwohls. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (1 BvR 537/81 u.a. = NJW 1988, 191), auf die der Antragsteller zur Begründung seiner Auffassung, § 27 Abs. 2 BRAO sei verfassungswidrig, hinweist, führt zu keiner anderen Bewertung. Dort hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, daß die gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO von der Bundesrechtsanwaltskammer festgestellten Grundsätze des anwaltlichen Standesrechtes in der Zukunft nicht mehr als Auslegungshilfe für die Konkretisierung des § 43 BRAO herangezogen werden dürfen. Dies ändert nichts an den aus der Bun-desrechtsanwaltsordnung unmittelbar herzuleitenden Standes-pflichten (vgl. BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 2, § 43 Satz 2 Standespflichten 1). Zu diesen Pflichten gehört weiterhin das Gebot der Lokalisierung bei einem bestimmten Gericht (§ 18 Abs. 1 BRAO), was der Senat bereits in seinem Beschluß vom 25. Juli 1988 (AnwZ (B) 16/88) klargestellt hat. Dort hat der Senat auch ausgeführt, daß das Lokalisierungsgebot nicht durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Februar 1988 (NJW 1988, 887) infrage gestellt ist. Die Entscheidung betrifft die Frage, inwieweit Rechtsanwälte aus den EG-Partner-Ländern vor einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland auftreten können. Unmittelbare Folgerungen für das dem deutschen Recht zu entnehmende Lokalisierungsgebot sind daraus nicht zu ziehen. An dieses Lokalisierungsgebot knüpft das Gebot des § 27 Abs. 2 BRAO an, die Kanzlei an einem Ort des Gerichts der 10 Zulassung einzurichten. Diese grundsätzliche Verpflichtung gilt auch für den bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt (vgl. Senatsentscheidung vom 3. März 1969 - AnwZ (B) 10/68 = EGE X 75, 76). Gemäß § 25 BRAO darf ein bei einem Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt bei keinem anderen Gericht zugelassen sein. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß diese Regelung, auch bei Berücksichtigung der Ausnahmebestimmung des § 226 Abs. 2 BRAO, die für Nordrhein-Westfalen, also auch für die beim Oberlandesgericht Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwälte, nicht gilt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BGHZ 71, 28; zuletzt Senatsentscheidung vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 16/88). Das bedeutet, daß die beim Oberlandesgericht Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwälte ihre Kanzlei gemäß § 27 Abs. 2 BRAO in Düsseldorf einzurichten haben. b) Der damit gesetzlich vorgesehene Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung darf allerdings nicht stattfinden, wenn er im Einzelfall übermäßig belastend oder sogar unzu demutbar ist (Senatsentscheidung vom 3. März 1969 - AnwZ (B) 10/68 « EGE X, 75, 80? vgl. auch BVerfG AnwBl. 1986, 202? BVerfGE 65, 116, 128). Im Regelfall kann das Verlangen, daß ein Rechtsanwalt, der die Zulassung zu einem bestimmten Gericht erstrebt, dort auch seine Kanzlei einrichtet, ihn nicht in übermäßiger Weise belasten. Für Ausnahmefälle, wenn es nämlich im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten geboten ist, sieht § 29 BRAO die Möglichkeit der Befreiung von der Pflicht des § 27 Abs. 2 BRAO vor. Darin, daß die Bundesrechtsanwaltsordnung die gerichtliche Überprüfung von Bescheiden, die eine Be- 11 freiung ablehnen, nur den Ehrengerichtshöfen übertragen - einen weiteren Rechtsmittelzug an den Bundesgerichtshof also nicht vorgesehen - hat, liegt kein Verstoß gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, die keinen gerichtlichen Instanzenzug gewährleistet (BVerfGE 45, 363, 375; 49, 329, 340). Odersky Laufhütte Ulsamer Jähnke Meisterernst Paepcke Jordan