Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz bei dem Oberlandesgericht in Koblenz vom 27. Die Rechtsmittel, mit denen sich der Antragsteller gegen diesen Bescheid und die ihn bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen wandte, hatten keinen Erfolg (EGH Koblenz, Beschluß vom 11. März 1987 hat der Antragsteller beantragt, ihn erneut zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei denselben Gerichten wie früher zuzulassen. Daraufhin hat der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz die Entscheidung über den Zulassungsantrag gemäß § 9 Abs. 1 BRAO ausgesetzt und dem Antragsteller das Gutachten zugestellt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin geltendgemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO vorliegt. Nr. 4 BRAO gestützte rechtskräftige Entscheidung auch Bindungswirkung für die Frage, ob der entsprechende Versagungsgrund nach S 7 Nr. 7 BRAO der (erneuten) Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegensteht. Der Senat vermag eine Wendung zu dem Besseren im Befinden des Antragstellers nicht zu erkennen. Juli 1987 an den Ehrengerichtshof gerichtet hat, nach Inhalt und Ausdrucksweise, daß der Antragsteller nach wie vor von der festgestellten schweren Persönlichkeitsstörung beherrscht wird und eine Besserung seines Zustands bisher ersichtlich nicht eingetreten ist. ...Über diesen Toten, den ich als Hauptexponenten einer perfekt getarnten Justizwillkürherrschaft mit härtesten Angriffen bedacht habe, wird man in den kommenden Tagen soviel Ehrenvolles hören, »Jt daß ich vom Grundsatz des 'de mortuis nihil nisi bene' abzuweichen mir die Freiheit herausnehmen darf.Sein Richter mag ihm vergeben und seine Seele erlösen! Er hat nach dem unerquick- I liehen Ende von Barschei eine unverfänglichere Art des Abtritts gefunden, den auf diese Art zu suchen er jedweden Grund gehabt hätte. a) Zwar darf nach § 6 Abs. 2 BRAO ein Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur aus den in der Bundesrecht sanwaltsordnung bezeichneten Gründen abgelehnt werden. Zu diesen rechnet nach der Rechtsprechung des Senats auch die sich aus der materiellen Rechtskraft der Zurücknahme der Zulassung ergebende Bindung mit der Folge, daß ein Anwaltsbewerber nach der rechtskräftigen Zurücknahme seiner Zulassung seine Wiederzulassung statthaft nur mit der substantiierten Behauptung betreiben kann, daß sich die aus der materiellen Rechtskraft ergebende Bindung zwischenzeitlich erledigt habe (Senatsbeschluß vom 30. Die rechtskräftige Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers versperrt den Weg für eine sachliche Prüfung eines neuen Zulassungsantrages, solange sich die der Rücknahme zurundeliegende Sachlage nicht geändert hat. Bestehen keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Sachlage zu Gunsten des Antragstellers, so ist der Antrag auf erneute Zulassung ohne weiteres abzulehnen. Der für die Entscheidung über den Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zuständige Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz hätte daher den Zulassungsantrag des Antragstellers ohne weiteres zurückweisen müssen. Er ist in die sachliche Prüfung des Zulassungsantrages eingetreten, indem er gemäß § 8 Abs. 2 BRAO ein Gutachten der Antragsgegnerin, das diese nicht abgelehnt, sondern erstattet hat, eingeholt und hierdurch dem Antragsteller den Rechtsweg gemäß § 9 Abs. 2 BRAO eröffnet hat. Zwar ist in dem gegen das Gutachten der Antragsgegnerin gerichteten Verfahren nach S 9 Abs. 2 BRAO nicht unmittelbar der Zulassungsantrag Verfahrensgegenstand, sondern mit dem Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO ein für die Landesjustizverwaltung vorgreifliches Entscheidungselement. Aber das Gutachten der Antragsgegnerin ist Bestandteil des ZulassungsVerfahrens, welches trotz seiner besonderen Ausgestaltung sachlich eine Einheit bildet (vgl. Muß die Landes justizverwaltung die rechtskräftige Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers weiterhin beachten, dann geht ein Gutachten der Antragsgegnerin ins Leere und kann keine Entscheidungshilfe sein. Das Rechtsmittel des Antragstellers hat damit insoweit Erfolg, als die vom Ehrengerichtshof getroffene Feststellung, daß der Versagungsgrund des S 7 Nr. 7 BRAO vorliege, zu beseitigen ist. Findet eine Prüfung des Zulassungsantrags aus Verfahrensgründen nicht statt und entbehrt deshalb auch das Gutachten der Rechtsanwaltskammer einer verfahrensmäßigen Grundlage, so muß das Gericht dies in seiner Entscheidungsformel aber zu dem Ausdruck bringen.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Bl 37/97 BESCHLUSS in dem Verfahren des Assessors Friedrich Antragsteller und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigtes Rechtsanwälte und Partner, gegen die Rechtsanwaltskammer Koblenz, vertreten durch ihren Präsidenten, Fflj^pstraßeKl Antragsgegnerin und Beschwerde gegnerin wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 25. April 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Veser und Dr. Paepcke nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz bei dem Oberlandesgericht in Koblenz vom 27. Juli 1987 aufgehoben; das Gutachten der Antragsgegnerin vom 15. Mai 1987 ist gegenstandslos. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Auslagen nicht erstattet. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,- DM festgesetzt. WIV 3 Gründe:. I. Der am 1944 gekorene Antragsteller war im Januar 1975 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Bernkastel-Kues und dem Landgericht Trier zugelassen worden. Mit Verfügung vom 10. Oktober 1984 nahm der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz die Zulassung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zurück. Die Rechtsmittel, mit denen sich der Antragsteller gegen diesen Bescheid und die ihn bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen wandte, hatten keinen Erfolg (EGH Koblenz, Beschluß vom 11. November 1985 - 2 EGH 12/84; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1986 - AnwZ (B) 2/86; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 23. März 1987 - 1 BvR 36/87). Mit Schreiben vom 28. Februar 1987 und 10. März 1987 hat der Antragsteller beantragt, ihn erneut zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei denselben Gerichten wie früher zuzulassen. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in einem Gutachten vom 15./19. Mai 1987 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO geltend gemacht. Daraufhin hat der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz die Entscheidung über den Zulassungsantrag gemäß § 9 Abs. 1 BRAO ausgesetzt und dem Antragsteller das Gutachten zugestellt. Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin geltendgemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO vorliegt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 4 II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), hat aber nicht den erstrebten Erfolg. An der Prüfung, ob der von der Antragsgegnerin angeführte Versa-gungsgrund vorliegt (§ 38 Abs. 2 Satz 2 BRAO), ist der Senat infolge der Bindungswirkung seiner im Vorverfahren ergangenen Entscheidung gehindert. 1. Entscheidungen in ZulassungsSachen nach der Bundes-rechtsanwaltsordnung ergehen zwar im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 40 Abs. 4, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO); als echte Streitentscheidungen sind sie aber der materiellen Rechtskraft fähig (BGHZ 34, 235, 241; Senatsbeschluß vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 8/85). Die materielle Rechtskraft bindet die Beteiligten; sie können denselben Verfahrensgegenständ nicht erneut zur gerichtlichen Nachprüfung stellen (BGHZ 93, 287, 289; Keidel/Kuntze/Winkler PGG 12. Auf1. Teil A [1987] § 31 Rdn. 22 b). Die Bindung besteht, solange nicht auf Grund neuer Umstände eine andere Sachlage entstanden ist (Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 2/74 = EGE XIII 13, vom 14. Dezember 1984 - AnwZ (B) 31/84 und vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 35/87, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Die Voraussetzungen des in den §§ 7 Nr. 7 und 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO gleichlautend normierten Begriffs "Schwäche seiner geistigen Kräfte" sind jeweils dieselben. Deshalb entfaltet eine auf diesen Rücknahmegrund gemäß § 14 Abs. 1 5 Nr. 4 BRAO gestützte rechtskräftige Entscheidung auch Bindungswirkung für die Frage, ob der entsprechende Versagungsgrund nach S 7 Nr. 7 BRAO der (erneuten) Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegensteht. 2. Hier ist eine neue Sachlage nicht eingetreten. Der Grund, der zur Rücknahme der Zulassung des Antragstellers geführt hat, besteht fort. Der Antragsteller legt nicht dar, inwiefern sich sein geistiger Zustand nach der Senatsentscheidung vom 8. Dezember 1986 gebessert hat. Sein Vorbringen erschöpft sich in Ausführungen, mit denen er die Richtigkeit jener Entscheidung im Zeitpunkt ihres Erlasses bekämpft. Der Senat vermag eine Wendung zu dem Besseren im Befinden des Antragstellers nicht zu erkennen. Vielmehr zeigen schon die vom Ehrengerichtshof auszugsweise wiedergegebenen Schreiben, die der Antragsteller am 9. April 1987 an den Präsidenten der Antragsgegnerin, Justizrat Dr. am 30. April 1987 an den Staatssekretär Schleyer in der Staatskanzlei von Rheinland-Pfalz und im ersten Rechtszug dieses Verfahrens am 22. Juli 1987 an den Ehrengerichtshof gerichtet hat, nach Inhalt und Ausdrucksweise, daß der Antragsteller nach wie vor von der festgestellten schweren Persönlichkeitsstörung beherrscht wird und eine Besserung seines Zustands bisher ersichtlich nicht eingetreten ist. Das wird durch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben des Antragstellers weiterhin belegt. So hat er dem Senat in Ablichtung unter anderem sein Schreiben vom 1. Januar 1988 vorgelegt, das er an den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Herzog gerichtet hatte; es lautet auszugsweise: 6 "Sehr geehrter Herr Präsident, nehmen Sie bitte zu dem tragischen Unfalltod Ihres Herren Amtsvorgängers mein tiefempfundenes Mitgefühl zu dem unersetzlichen Verlust zur Kenntnis, den diese verbrecherische Justizdiktatur erlitten hat! Eine der glänzendsten Juristenkarrieren in dem verlogensten aller Systeme, das sich je 'rechtsstaatlich' und 'demokratisch' zu nennen die Stirn besaß, ist jäh zu Ende gegangen. ... Über diesen Toten, den ich als Hauptexponenten einer perfekt getarnten Justizwillkürherrschaft mit härtesten Angriffen bedacht habe, wird man in den kommenden Tagen soviel Ehrenvolles hören, »Jt daß ich vom Grundsatz des 'de mortuis nihil nisi bene' abzuweichen mir die Freiheit herausnehmen darf. Sein Richter mag ihm vergeben und seine Seele erlösen! Sie dürfen gewiß sein, daß genügend Mitbürger in Ihnen den legitimen Amtsnachfolger und Erzrechtsbrecher erkannt haben, selbst wenn Sie nicht imstande sind, Ihre innere Erregung unter Kontrolle zu halten, wenn die Fernsehkameras surren. Der kühle Atheist Zeidler war da von einem anderen Holz geschnitzt. Quält Sie auf dem Höhepunkt Ihrer rechtsbrecherischen Karriere das nicht mehr sprachlich darstellbare Übermaß an schändlichster Pflichtwidrigkeit oder scheuen Sie sich, die auf qualvolles Hinsiechen Ihres christlichen Gewissens hindeutenden GesichtsZuckungen der Kamera zu präsentieren? Ihrem Amtsvorgänger habe ich bereits vor vier Jahren nahegelegt, persönlich die Konsequenzen aus seiner totalen strafrechtlichen Verstrickung nach historisch japanischem Ritus zu ziehen. Er hat nach dem unerquick- I liehen Ende von Barschei eine unverfänglichere Art des Abtritts gefunden, den auf diese Art zu suchen er jedweden Grund gehabt hätte. Eifern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, mit Ihren dem Rechtsbruch verfallenen Richterkollegen bald dem löblichen Beispiel von Herrn Zeidler nach, wenn es kein Unglücksfall gewesen sein sollte. Der Staatsakt für Wolfgang Zeidler wird ihm in der Öffentlichkeit einen überragenden Abgang verschaffen. Viel lieber hätte ich es gesehen, daß er vor dem zuständigen Strafsenat als Verfassungshochverräter zur Verantwortung gezogen worden wäre, mit Ihnen und allen Schuldigen. 7 Dieses Schicksal steht Ihnen und der gesamten Rechtsbrechergarde beim BVG noch bevor, wenn Sie nicht anderweitige Vorsorge treffen. ... Das Kartell der zur Nibelungentreue verpflichteten Rechtsbrecher macht das Unvorstellbare möglich und hat unsere Justiz zu einem perfekten Unrechtssystem verkommen lassen, das in der Welt die Angst vor dem 'Deutschen Wesen' neu entfachen wird. Die Sucht zu dem Perfektionismus im teutonischen Ungeist hat in bezug auf Hochleistungstötungsmaschinerien bei den Nazis, Stacheldraht und Mauern bei den Kommunisten und in der Erfindung einer mit Ewigheitsgarantie ausgestatteten Demokratie ohne funktionierende Gewaltenteilung wahrlich Exzesse an bürger- und menschenverachtender Grausamkeit hervorgebracht, die ihresgleichen auf der Welt suchen. Falls Ihnen beim Lesen dieser bitteren Zeilen die Inspiration für die offizielle Trauerrede ausgegangen sein sollte, brauchen Sie sich nicht zu grämen. Der eigentliche Amtsvorgänger im menschenverachtenden Ungeist des Volksgerichtshofs, Herr Dr. jur Roland Freisler, wurde bekanntlich auch durch einen 'Unfalltod' mitten aus seinem aufopferungsvollen Schaffen als Soldat an der Rechtsfront gegen Volksschädlinge hingerafft. ..." 3. Der fortbestehende Rücknahmegrund der Schwäche der geistigen Kräfte im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO, der mit dem Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO insoweit identisch ist, hindert eine Sachprüfung des Zulassungsgesuchs des Antragstellers. a) Zwar darf nach § 6 Abs. 2 BRAO ein Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur aus den in der Bundesrecht sanwaltsordnung bezeichneten Gründen abgelehnt werden. Indes bezieht sich diese Vorschrift lediglich auf die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Zulassung, setzt aber nicht die allgemeinen Grundsätze außer Kraft, welche 8 das Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung bestimmen. Zu diesen rechnet nach der Rechtsprechung des Senats auch die sich aus der materiellen Rechtskraft der Zurücknahme der Zulassung ergebende Bindung mit der Folge, daß ein Anwaltsbewerber nach der rechtskräftigen Zurücknahme seiner Zulassung seine Wiederzulassung statthaft nur mit der substantiierten Behauptung betreiben kann, daß sich die aus der materiellen Rechtskraft ergebende Bindung zwischenzeitlich erledigt habe (Senatsbeschluß vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 35/87). Die rechtskräftige Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers versperrt den Weg für eine sachliche Prüfung eines neuen Zulassungsantrages, solange sich die der Rücknahme zurundeliegende Sachlage nicht geändert hat. Darüber hat die Landes [Justizverwaltung außerhalb des für eine Sachprüfung vorgesehenen Verfahrens zu befinden. Bestehen keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Sachlage zu Gunsten des Antragstellers, so ist der Antrag auf erneute Zulassung ohne weiteres abzulehnen. So lag es hier. Der für die Entscheidung über den Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zuständige Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz hätte daher den Zulassungsantrag des Antragstellers ohne weiteres zurückweisen müssen. Er ist in die sachliche Prüfung des Zulassungsantrages eingetreten, indem er gemäß § 8 Abs. 2 BRAO ein Gutachten der Antragsgegnerin, das diese nicht abgelehnt, sondern erstattet hat, eingeholt und hierdurch dem Antragsteller den Rechtsweg gemäß § 9 Abs. 2 BRAO eröffnet hat. 9 b) Auch in dem so eröffneten Rechtsweg ist jedoch die materielle Rechtskraft der Entscheidung über die Rücknahme der Anwalts Zulassung zu beachten. Zwar ist in dem gegen das Gutachten der Antragsgegnerin gerichteten Verfahren nach S 9 Abs. 2 BRAO nicht unmittelbar der Zulassungsantrag Verfahrensgegenstand, sondern mit dem Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO ein für die Landesjustizverwaltung vorgreifliches Entscheidungselement. Auch war die Antragsgegnerin nicht Beteiligte des Vorverfahrens, so daß die Rechtskraft der Rücknahmeverfügung sie nicht förmlich bindet. Aber das Gutachten der Antragsgegnerin ist Bestandteil des ZulassungsVerfahrens, welches trotz seiner besonderen Ausgestaltung sachlich eine Einheit bildet (vgl. § 9 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 BRAO). Muß die Landes justizverwaltung die rechtskräftige Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers weiterhin beachten, dann geht ein Gutachten der Antragsgegnerin ins Leere und kann keine Entscheidungshilfe sein. Die für die Landesjustizverwaltung fortbestehende, aus der materiellen Rechtskraft der Vorentscheidung herzuleitende Bindung entzieht damit auch dem Gutachten der Antragsgegnerin die verfahrensmäßige Grundlage. Es kann daher keinen Bestand haben (vgl. Senatsbeschluß vom 30. November 1987 aaO). 4. Das Rechtsmittel des Antragstellers hat damit insoweit Erfolg, als die vom Ehrengerichtshof getroffene Feststellung, daß der Versagungsgrund des S 7 Nr. 7 BRAO vorliege, zu beseitigen ist. Mangels einer Sachprüfungs-kompetenz ist der Senat aber auch zu der gegenteiligen Feststellung außerstande. Die Vorschrift des § 41 Abs. 2 BRAO, 10 welche dem Gericht an sich lediglich diese beiden Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt, kann auf einen Fall wie den vorliegenden deshalb keine Anwendung finden. Vielmehr ist sie ebenso wie § 6 Abs. 2 BRAO allein auf Entscheidungen zugeschnitten, in denen über das Zulassungsgesuch sachlich zu befinden ist. Findet eine Prüfung des Zulassungsantrags aus Verfahrensgründen nicht statt und entbehrt deshalb auch das Gutachten der Rechtsanwaltskammer einer verfahrensmäßigen Grundlage, so muß das Gericht dies in seiner Entscheidungsformel aber zu dem Ausdruck bringen. Der Senat hat diesem Erfordernis genügt, indem er das Gutachten der Antragsgegnerin für gegenstandslos erklärt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 30. November 1987 aaO). Merz Ulsamer Jähnke Lepa Siebecke Veser Paepcke