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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Er ist außerdem Vorsitzender des Vorstands der Volksbank W|HHHBe.G. Der Antragsgegner ist der Auffassung, daß die Tätigkeit des Antragstellers für die Bank mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar sei und hat durch 1. Nach $ 15 Nr. 2 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO unterscheidet sich von dem Rücknahmegrund des § 15 Nr. 2 BRAO nur dadurch, daß die Versagung beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend ist, während die Rücknahme der Zulassung im pflichtgemäßen Ermessen der LandesJustizverwaltung steht (BGH, Beschlüsse vom 24. 853)* Unvereinbar ist insbesondere eine Tätigkeit, durch welche der Syndikus als Kaufmann mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt (dazu im einzelnen Pfeiffer in Festschrift für Oppenhoff S. Betreibt ein Unternehmen ein Gewerbe, läßt es sich also unter kaufmännischen Gesichtspunkten maßgeblich vom Streben nach Gewinn leiten, so wird zwangsläufig die Tätigkeit der handelnden gesetzlichen oder organschaftlichen Vertreter kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich geprägt. oder der alleinige Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann daher nicht Rechtsanwalt werden (BGHZ 68, 397, 399; Senatsbeschlüsse vom 1. Er hat zwar für Personengesellschaften des Handelsrechts ausgesprochen, daß der vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafter in der Regel eine mit dem Rechtsanwaltsberuf unvereinbare Tätigkeit ausübt (Senatsbeschluß vom 12. EGE XI 56, 58), daß es aber anders liegen kann, wenn sich dieser Gesellschafter praktisch jeder Tätigkeit für das Unternehmen enthält (Senatsbeschluß vom 10. b) Näherer Erörterung bedarf diese Frage auch hier nicht, da der Antragsteller sich nicht jeder Tätigkeit für das Unternehmen, dem er vor steht, enthält. Er ist vielmehr Vorsitzender des Vorstands der Volksbank ihm - auch verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschluß vom 14. Hiernach ist die von dem Antragsteller in den Vordergrund gerückte Behauptung, er trete auf Grund der Geschäftsverteilung im Vorstand der Volksbank nicht mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung, rechtlich unerheblich. Auf die Senatsbeschlüsse AnwBl 1980, 268 und 1981, 410 kann er sich nicht berufen; jene Entscheidungen befassen sich nicht damit, in welchem Umfang dem gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person die erwerbswirtschaftlichen Aktivitäten des Unternehmens zuzurechnen sind. Ebenso ist sein Beweiserbieten, mit dem er die Aufgabenverteilung im Vorstand der Volksbank nachzuweisen sucht, ohne Bedeutung; der beantragten Vernehmung des Vorstandsmitgliedes GdlB bedarf es deshalb nicht. 3. Im übrigen ist auch die Einordnung, die der Antragsteller der von ihm nicht in Abrede gestellten Tätigkeit gibt, unzutreffend. Auch damit tritt der Antragsteller in Verfolgung des Geschäftszwecks der Volksbank nach außen in Erscheinung (Senatsbeschluß vom 28. Diese Beurteilung wird im vorliegenden Fall untermauert durch die besonderen Umstände, die zu der Berufung des Antragstellers in den Vorstand der Volksbank wflHIlHI geführt haben. Ein Ermessensfehler ist bei der Entscheidung des Antragsgegners über die Zulassungsrücknahme nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht behauptet.

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 17 GenG
RechtsanwaltTätigkeitVolksbankVertreterPersonAnwZUnternehmenBRAO

Volltext der Entscheidung

2141 020
62
BUNDESGERICHTSHOF
*nw7. 77/ftfi BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Wolfgang M Wi
, Auf der P(
Antragstellers und Beschwerdeführers
 Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
Partner,
 und
gegen
 den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-LdB-Platz iflÜHIBA» vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm
 Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 10. November 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Jordan beschlossen;
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 1986 wird zurü ckgewi e s en.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,— DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am HHH 1950 geborene Antragsteller ist seit 5. April 1978 Rechtsanwalt und - nach einem Wechsel der örtlichen Zulassung - seit 10. Juli 1985 bei dem Amtsgericht Medebach sowie dem Landgericht Arnsberg zugelassen. Er ist außerdem Vorsitzender des Vorstands der Volksbank W|HHHBe.G. Der Antragsgegner ist der Auffassung, daß die Tätigkeit des Antragstellers für die Bank mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar sei und hat durch
 
Verfügung vom 27. Januar 1986 seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 2 BRAO zurückgenommen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,
 Abs. 4 BRAO), hat aber keinen Erfolg.
1.	Nach $ 15 Nr. 2 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Die Vorschrift knüpft an dieselben sachlichen Merkmale an, die gemäß § 7
Nr. 8 BRAO zur Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führen. Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO unterscheidet sich von dem Rücknahmegrund des § 15 Nr. 2 BRAO nur dadurch, daß die Versagung beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend ist, während die Rücknahme der Zulassung im pflichtgemäßen Ermessen der LandesJustizverwaltung steht (BGH, Beschlüsse vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 2/67 = EGE IX 78, 81 und vom 30. Juni 1986 - AnwZ (B) 17/86). Daher finden die zu § 7 Nr. 8 BRAO entwickelten Prüfungsmaßstäbe auch im Rücknahmeverfahren Anwendung.
2.	Diese Maßstäbe haben der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof in ihren Entscheidungen zutreffend dargelegt. Vergeblich sucht sie der Antragsteller mit dem
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Hinweis auf das vom Gesetz in § 46 BRAO anerkannte Berufsbild des Syndikusanwalts in Frage zu stellen.
Wer einem Auftragsgeber durch ein ständiges Dienstoder ähnliches Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 46 BRAO verbunden ist, kann Rechtsanwalt nur sein, sofern jene andere Tätigkeit mit dem Rechtsanwaltsberuf vereinbar ist (isele BRAO S. 853)* Unvereinbar ist insbesondere eine Tätigkeit, durch welche der Syndikus als Kaufmann mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt (dazu im einzelnen Pfeiffer in Festschrift für Oppenhoff S. 249, 266). Für den Syndikusanwalt gelten mithin dieselben Grundsätze wie für Jeden anderen Rechtsanwalt, der noch einen weiteren beruflichen Wirkungskreis hat.
a) Wie der Senat in BGHZ 72, 282, 284 ausgeführt hat, befinden sich gesetzliche Vertreter Juristischer Personen oder organschaftliche Vertreter von Handelsgesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit Jedoch in einer besonderen Lage. Sie sind Organe der Juristischen Personen oder Handelsgesellschaften, die nur durch sie handeln können. Betreibt ein Unternehmen ein Gewerbe, läßt es sich also unter kaufmännischen Gesichtspunkten maßgeblich vom Streben nach Gewinn leiten, so wird zwangsläufig die Tätigkeit der handelnden gesetzlichen oder organschaftlichen Vertreter kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich geprägt. Denn ihre Tätigkeit ist mit der Tätigkeit des Unternehmens identisch.
Das gilt ausnahmslos, wenn das Unternehmen nur einen gesetzlichen Vertreter hat. Der alleinige Vorstand einer erwerbswirtschaftlich tätigen Aktiengesellschaft
5 -
oder der alleinige Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann daher nicht Rechtsanwalt werden (BGHZ 68, 397, 399; Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 5/74 = EGE XIII 19, 20; vom 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 30/77 = EGE XIV 78, 79).
Ob es sich ebenso verhält, wenn das Unternehmen mehrere gesetzliche oder organschaftliche Vertreter hat, hat der Senat bisher nicht abschließend entschieden. Er hat zwar für Personengesellschaften des Handelsrechts ausgesprochen, daß der vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafter in der Regel eine mit dem Rechtsanwaltsberuf unvereinbare Tätigkeit ausübt (Senatsbeschluß vom 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 2/71 =
EGE XI 56, 58), daß es aber anders liegen kann, wenn sich dieser Gesellschafter praktisch jeder Tätigkeit für das Unternehmen enthält (Senatsbeschluß vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 19/75 = EGE XIII 78, 80). Für gesetzliche Vertreter einer juristischen Person hat er die Möglichkeit einer solchen Selbstbeschränkung bezweifelt, aber letztlich offen gelassen (BGHZ 72,
 282, 285).
b) Näherer Erörterung bedarf diese Frage auch hier nicht, da der Antragsteller sich nicht jeder Tätigkeit für das Unternehmen, dem er vor steht, enthält. Er ist vielmehr Vorsitzender des Vorstands der Volksbank
 ihm - auch verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschluß vom 14. November 1983, 1 BvR 787/83) - die gesamte Tätigkeit des Unternehmens, als dessen Organ er handelt, zuzurechnen (BGH, Beschluß vom 28. Februar 198:
und übt diese Funktion auch aus. Damit ist
- AnwZ (B) 33/82). Die Volksbank W
ist eine
 
eingetragene Genossenschaft und damit eine juristische Person (§ 17 GenG); daß sie als Bankinstitut erwerbswirtschaftlich tätig ist, bedarf keiner näheren Darlegung.
Hiernach ist die von dem Antragsteller in den Vordergrund gerückte Behauptung, er trete auf Grund der Geschäftsverteilung im Vorstand der Volksbank nicht mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung, rechtlich unerheblich. Auf die Senatsbeschlüsse AnwBl 1980, 268 und 1981, 410 kann er sich nicht berufen; jene Entscheidungen befassen sich nicht damit, in welchem Umfang dem gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person die erwerbswirtschaftlichen Aktivitäten des Unternehmens zuzurechnen sind. Ebenso ist sein Beweiserbieten, mit dem er die Aufgabenverteilung im Vorstand der Volksbank nachzuweisen sucht, ohne Bedeutung; der beantragten Vernehmung des Vorstandsmitgliedes GdlB bedarf es deshalb nicht.
3.	Im übrigen ist auch die Einordnung, die der Antragsteller der von ihm nicht in Abrede gestellten Tätigkeit gibt, unzutreffend. Nach der tatsächlichen Bedeutung der Funktion eines Vorstandsvorsitzenden im Wirtschaftsleben ist eine seiner wesentlichen Aufgaben die Repräsentation und die Darstellung des Unternehmens in der Öffentlichkeit. Die werbende Darstellung eines erwerbswirtschaftlich tätigen Unternehmens ist aber ihrerseits erwerbswirtschaftlicher Natur. Die Aufteilung der Vorstandsflinktionen nach Geschäftsbereichen ist dagegen eine interne, jederzeit abänderbare Regelung, die die besonderen
 
Obliegenheiten des Vorstandsvorsitzenden unberührt läßt. Sie wird in Verhinderungs- und Vertretungsfällen zudem durchbrochen. Zutreffend weist der Ehrengerichtshof ferner auf § 25 a GenG hin; danach muß der Name des Antragstellers in seiner Funktion als Vorstandsmitglied auf allen Geschäftsbriefen verzeichnet sein. Die Volksbank
 kommt dieser Verpflichtung an herausgehobener Stelle ihrer Briefbögen - rechts oben - nach. Auch damit tritt der Antragsteller in Verfolgung des Geschäftszwecks der Volksbank nach außen in Erscheinung (Senatsbeschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 33/82).
Diese Beurteilung wird im vorliegenden Fall untermauert durch die besonderen Umstände, die zu der Berufung des Antragstellers in den Vorstand der Volksbank wflHIlHI geführt haben. Die Bank mußte infolge einer verfehlten Geschäftspolitik durch die genossenschaftlichen Garantieeinrichtungen gestützt werden. Aufgabe des Antragstellers war die Sanierung des Instituts. Im Rahmen dieser Aufgabe oblag ihm die Betreuung des Rechtlichen Problemkredit-bereichs”. Die Ermittlungsakten 30 Js 460/85 der Staatsanwaltschaft Arnsberg weisen aus, daß er die Aufgabe auch nach außen hin wahrgenommen hat. So war er seit Juli 1984 maßgeblich in die Ordnung eines Kreditengagements Schmelzer eingeschaltet und führte zusammen mit dem Vorstandsmitglied GflHB die Verhandlungen (aaO Bl. 27,
 65, 87). Nach dem Scheitern der Bemühungen Unterzeichnete er am 9. April 1985 den Konkursantrag gegen die Firma (aaO Bl. 5). Das Engagement belief sich auf über 4 Millionen DM; den Konkursantrag stellte er wegen Forderungen von mehr als 1 Million DM. Der Antragsteller hat nicht behauptet, daß die Versuche zur Eintreibung
 notleidend gewordener Kredite abgeschlossen seien. Angesichts der Kürze der verflossenen Zeit ist das auch nicht anzunehmen. Die Realisierung von Forderungen aber dient wirtschaftlich demselben Ziel wie ihre Begründung. Sie ist daher erwerbswirtschaftlich geprägt ohne Rücksicht darauf, ob darin im Einzelfall die Wahrung bestehender Rechte oder der Versuch der Schadensminderung liegt, wie der Antragsteller meint.
III.
Ein Ermessensfehler ist bei der Entscheidung des Antragsgegners über die Zulassungsrücknahme nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht behauptet. Die sofortige Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Merz	Laufhütte	Gribbohm	Jähnke