durch den Frankfurt Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Da er auf wiederholte Schreiben der Rechtsanwaltskammer nicht geantwortet hat, wurde ihm überdies durch Bescheide vom 12. die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. 2. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden . Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind z.B. die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (st. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO) , war am 3. Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Eine solche Gefährdung ergab sich, wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zurückgreifen konnten. Da der Rechtsanwalt die für Mandanten bestimmten Gelder vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungs- Nur wenn nach den Lebensumständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Februar 1984 bei der Staatsanwaltschaft die Einleitung eines ehrengerichtlichen Ermittlungsverfahrens beantragt, weil der Antragsteller einen Betrag von 11 706,99 DM, den er für eine von ihm vertretene Versicherung im Jahre 1981 erhalten hatte, nicht weitergeleitet hat; vielmehr hat er trotz mehrfacher Ankündigungen erst am 24. Diese Verfehlungen, die der Antragsteller nicht bestritten hat, zeigen in besonderem Maße, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch die Fortdauer der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gefährdet waren. Oktober 1984 hat der zuständige Gerichtsvollzieher von elf Zwangsvollstreckungsaufträgen gegen den Antragsteller über Forderungen von insgesamt 35 190,97 DM nebst Zinsen und Kosten berichtet, deren Höhe zwischen 162,69 DM und 14 340,64 DM betrug. Vor dem Ehrengerichtshof hat der Antragsteller seine noch offenen Verbindlichkeiten auf insgesamt 39 090,59 DM beziffert, über die lediglich in Höhe von 12 000 DM eine Ratenzahlungsvereinbarung bestehe; versehentlich unerwähnt geblieben ist in dieser Aufstellung eine Forderung des Finanzamts von 14 105,07 DM, über die ein Stillhalteabkommen bestehen soll. Außerdem hat er vor dem Ehrengerichtshof auf Vorhalt zugegeben, daß in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren wegen Untreue, das vorläufig eingestellt worden war, inzwischen erneut Termin zur Hauptverhandlung anberaumt worden sei, weil er die Geldbuße von 2 000 DM nicht habe bezahlen können.
2115 014 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 37/85 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Lothar RflB, ßHHB Straße K®HBB^Taunus Kanzleianschrift: Kurt-S ■Straße Antragstellers und Beschwerde führers, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt KadBstraße d. gegen das Land Hessen (Justizverwaltung), vertreten Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht am Main, f| durch den Frankfurt Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 /• / ^ t' Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 30. September 1985 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Gribbohm und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Paepcke nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 3. Dezember 1984 wird zurückgewiesen . Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100 000 DM festgesetzt. Gründe I. Der am ^HH^^1933 geborene Rechtsanwalt ist seit dem 25. November 1969 bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Frankfurt am Main zugelassen. 3 Durch Bescheide vom 20. Oktober 1978 und 22. November 1983 hat ihm die Rechtsanwaltskammer je eine Rüge wegen standeswidrigen Verhaltens erteilt. Da er auf wiederholte Schreiben der Rechtsanwaltskammer nicht geantwortet hat, wurde ihm überdies durch Bescheide vom 12. November 1982, 13. September 1983 und 28. Dezember 1983 gemäß § 57 BRAO je ein Zwangsgeld in Höhe von 200 DM angedroht. Durch Verfügung vom 3. April 1984, zugestellt am 11. April 1984, hat der zuständige Landgerichtspräsident . die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO). Es hat aber keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vorliegen, im Ermessen der Landesjustiz-verwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck 4 ; V' der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO). Für die gerichtliche Ermessenskontrolle kommt es in der Regel darauf an, ob der Rücknahmegrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). 2. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden . a) Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall. Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind z.B. die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 1984 - AnwZ (B) 27 und 33/84, jeweils m.w.N.). So lagen die Dinge bei dem Antragsteller, als der Antragsgegner am 3. April 1984 dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm. 5 Das dem Antragsteller und seiner Ehefrau je zur ideellen Hälfte gehörende Einfamilienhaus war am 10. Januar 1984 zwangsversteigert worden und hatte ein Bargebot von 352 000 DM erbracht. Der Erlös reichte - nach dem Ergebnis des Verteilungstermins vom 2. März 1984 - zur Befriedung aller Grundpfandgläubiger nicht aus. Gegen den Antragsteller lagen weiter fünf titulierte Forderungen über insgesamt 30 344,30 DM vor. An seinem Vermögensverfall war daher nicht zu zweifeln. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO) , war am 3. April 1984 erfüllt. Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs muß beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (st. Rspr., vgl. die beiden genannten Senatsbeschlüsse) . Am 3. April 1984 bestand eine konkrete Gefährdung l|jl der Rechtsuchenden in diesem Sinn. Eine solche Gefährdung ergab sich, wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zurückgreifen konnten. Solche Gelder gehen immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts. Da der Rechtsanwalt die für Mandanten bestimmten Gelder vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungs- maßnahmen grundsätzlich als Gefährdung in Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO erachtet. Nur wenn nach den Lebensumständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Senatsbeschluß vorn 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 7/84 - m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall lag hier schon wegen der Vielzahl der gegen den Antragsteller ergangenen Titel nicht vor. Vielmehr bestand die Möglichkeit, daß die Gläubiger, die Inhaber eines Vollstreckungstitels waren, jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller durchführten. Hier kommt jedoch, worauf der Ehrengerichtshof mit Recht hingewiesen hat, folgendes hinzu: Unter dem 27. Oktober 1983 war gegen den Antragsteller beim Schöffengericht Anklage wegen Untreue erhoben worden. Ihm wurde vorgeworfen, einen Betrag von 10 600 DM, den er als Schadensersatzleistung für einen Mandanten erhalten hatte, am 6. September 1982 von seinem Konto abgehoben und den Eingang seinem Mandanten zunächst verheimlicht zu haben; erst nach Erhalt eines Mahnbescheides soll er am 1. Juni 1983 den geschuldeten Betrag ausgezahlt haben. In der Hauptverhandlung am 3. Mai 1984 war der Antragsteller als Angeklagter geständig. Daraufhin wurde das Verfahren gemäß § 153 a StPO gegen eine Auflage von 2 000 DM, zahlbar in vier Monatsraten, vorläufig eingestellt. Außerdem hatte die Rechtsanwaltskammer am 28. Februar 1984 bei der Staatsanwaltschaft die Einleitung eines ehrengerichtlichen Ermittlungsverfahrens beantragt, weil der Antragsteller einen Betrag von 11 706,99 DM, den er für eine von ihm vertretene Versicherung im Jahre 1981 erhalten hatte, nicht weitergeleitet hat; vielmehr hat er trotz mehrfacher Ankündigungen erst am 24. September 1982 einen Teilbetrag von 8 000 DM ausgezahlt und im übrigen alle weiteren Anfragen, Erinnerungen und Mahnungen unbeantwortet gelassen. Diese Verfehlungen, die der Antragsteller nicht bestritten hat, zeigen in besonderem Maße, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch die Fortdauer der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gefährdet waren. c) Bei dieser Sachlage ist ein Ermessensfehler des Landgerichtspräsidenten beim Erlaß der Rücknahmeverfügung nicht ersichtlich. 3. Es steht auch nicht zweifelsfrei fest, daß der Rücknahmegrund seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung weggefallen ist. Mit Schreiben vom 19. April, vom 20. Juli und vom 24. Oktober 1984 hat der zuständige Gerichtsvollzieher von elf Zwangsvollstreckungsaufträgen gegen den Antragsteller über Forderungen von insgesamt 35 190,97 DM nebst Zinsen und Kosten berichtet, deren Höhe zwischen 162,69 DM und 14 340,64 DM betrug. Vor dem Ehrengerichtshof hat der Antragsteller seine noch offenen Verbindlichkeiten auf insgesamt 39 090,59 DM beziffert, über die lediglich in Höhe von 12 000 DM eine Ratenzahlungsvereinbarung bestehe; versehentlich unerwähnt geblieben ist in dieser Aufstellung eine Forderung des Finanzamts von 14 105,07 DM, über die ein Stillhalteabkommen bestehen soll. Der Antragsteller hat einräumen müssen, daß eine Ratenzahlungsvereinbarung über eine Hauptforderung von 14 685 DM daran gescheitert sei, daß er keine erfüllbaren Raten habe anbieten können. Außerdem hat er vor dem Ehrengerichtshof auf Vorhalt zugegeben, daß in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren wegen Untreue, das vorläufig eingestellt worden war, inzwischen erneut Termin zur Hauptverhandlung anberaumt worden sei, weil er die Geldbuße von 2 000 DM nicht habe bezahlen können. Schließlich hat das Amtsgericht Königstein im Taunus mitgeteilt, daß der Antragsteller am 17. Mai 1985 die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben hat (9 M 260/85). Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß sein Vermögensverfall fortbesteht. Es muß daher bei der Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanv/altschaft bleiben. Merz Hagen Gribbohm Lepa Siebecke Schaefer Paepcke