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BGH

Gericht: BGH

Juli 1976 entsprechend ihrem Antrag beim Amtsgericht Aachen zugelassen, ihr aber die zugleich begehrte Zulassung beim Landgericht Aachen versagt, da dort ihr Ehemann als Richter tätig ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO). Die sofortige Beschwerde nach § 42 BRAO ist eine Tatsachenbeschwerde, so daß der Senat auch neuen Tatsachenvortrag berücksichtigen und rechtlich würdigen müßte. Februar 1974 - AnwZ (B) 6/73 = Anw.Blatt 1974, 287) dargetan, daß die Tatbestände des § 20 Abs. 1 Nr. 1-3 BRAO vom Gesetzgeber als abstrakte Gefährdungstatbestände geschaffen sind, bei deren Vorliegen einem Bewerber die Zulassung als Anwalt bei dem in seinem Antrag bezeich-neten Gericht versagt werden kann. Dabei kommt es darauf an, ob ein verständiger Rechtsuchen-der vernünftigerweise auf den Gedanken kommen kann, der betreffende Anwalt habe auf Grund seiner besonderen Beziehungen zu Richtern oder Beamten des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, die Möglichkeit, die er für seine Praxis auch nutzbar machen werde, die Rechtsprechung dieses Gerichts zugunsten seiner Mandanten und zu dem Nachteil seiner Gegner zu beeinflussen. b) Liegt ein Sachverhalt und damit zugleich der abstrakte Gefährdungstatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO vor, so kann die LandesJustizverwaltung die Zulassung bei dem betreffenden Gericht versagen. Der Antragsgegner ist unter Verwendung aller Umstände des konkreten Falles zu dem Ergebnis gelangt, daß keine Umstände erkennbar seien, die die abstrakte Gefährdung ausräumen und die Zulassung der Antragstellerin beim Landgericht Aachen ermöglichen könnten. Eine "Selbstbeschränkung” der Antragstellerin auf eine Tätigkeit als Rechtsanwältin nur vor den Zivilkammern des Landgerichts Aachen wäre rechtlich nicht bindend. Im übrigen könnte eine solche Beschränkung dem Sinn und Zweck des Versagungsgrundes nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO nicht gerecht werden, denn der Anschein unsachlicher Einflußnahme wäre dadurch in den Augen der Rechtsuchenden nicht beseitigt. Die Möglichkeit, daß die Antragstellerin als zugelassene Rechtsanwältin in Angelegenheiten, die nicht dem Anwaltszwang unterliegen, auch vor dem Landgericht Aachen tätig werden kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Zulassung bei einem bestimmten Gericht, die üblicherweise (z.B. auf Briefbögen) bekanntgegeben werden darf und wird, ist in der Regel die Grundlage einer Anwaltspraxis. § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO soll aber verhindern, daß eine Anwaltspraxis auf der Grundlage der Zulassung bei einem Gericht ausgeübt wird, an welchem der Ehegatte tätig ist. Die Antragstellerin kann sich selbst dann nicht auf eine Selbstbindung des Antragsgegners in der Ausübung des Ermessens berufen, wenn ihre Behauptung von der erfolgten Zulassung anderer Anwaltsbewerber bei gleich oder ähnlich gelagertem Sachverhalt zuträfe. Daraus, daß jemand in Einzel fällen Vorteile erlangt, auf die er keinen Anspruch hat, kann ein anderer auch nicht unter Berufung auf den Gleich-heitsgrundsatz für sich Rechte herleiten (BGHZ 19, 348, 355; Senatsbeschlüsse vom 1. Sie steht nicht im Widerspruch zu dem Grundrecht, den Beruf frei wählen zu können, sondern setzt nur Schranken für dessen Ausübung, Das ist nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls die Beschränkung zweckmäßig erscheinen lassen (BVerfGE 7, 377, 405; BGHZ 37, die Beschwerde nicht die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als solche, sondern nur die bei einem bestimmten Landgericht zu dem Gegenstand hat.

Zitierte Normen: § 20 BRAO Art. 3 GG § 20 BRAO
AnwZAntragsgegnerFallBRAOZulassungEGE

Volltext der Entscheidung

2133 072
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 37/76	BESCHLUSS
in dem Zulassungsverfahren
 der Rechtsanwältin Reglinde Straße ,
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
 gegen
den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln, Platz 0, KflP,
Antragsgegner und Beschwerdegegner
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 25. April 1977 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h.c. Fischer, die Richter Kirchhof, Börtzler und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Cornell, Siebecke und Schaefer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 24. November 1976 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren:
50 000.- DM.
Gründe
I.
Der Antragsgegner hat die Antragstellerin mit Bescheid vom 16. Juli 1976 entsprechend ihrem Antrag beim Amtsgericht Aachen zugelassen, ihr aber die zugleich begehrte Zulassung beim Landgericht Aachen versagt, da dort ihr Ehemann als Richter tätig ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO).
 
Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die am 15. Dezember 1976 beim Ehrengerichtshof eingegangene sofortige Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihre Zulassung beim Landgericht Aachen weiterverfolgt.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4	^
BRAO zulässig, aber nicht begründet.
1.	Die Rüge der Antragstellerin, sie sei zu dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 26. August 1976 nicht gehört worden, greift nicht durch. Solange das Zulassungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, hat die Antragstellerin die Möglichkeit, sich zu diesem Vorbringen des Antragsgegners zu äußern. Die sofortige Beschwerde nach § 42 BRAO ist eine Tatsachenbeschwerde, so daß der Senat auch neuen Tatsachenvortrag berücksichtigen und rechtlich würdigen müßte. Eine Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin tritt nicht ein.
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2.	Der Versagungsgrund des § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO liegt vor, wie auch der Ehrengerichtshof angenommen hat.
a)	Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung (z.B. Beschlüsse vom 14. Februar 1966 - AnwZ (B) 17/65 = EGE IX,
19; vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 10/69 = EGE XI, 5; vom 10. Mai 1971 - AnwZ (B) 20/70 = EGE XI, 44; vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 16/71 = BGHZ 56, 142 ff; vom 12. Februar 1974 - AnwZ (B) 6/73 = Anw.Blatt 1974, 287) dargetan, daß die Tatbestände des § 20 Abs. 1 Nr. 1-3 BRAO vom Gesetzgeber als abstrakte Gefährdungstatbestände geschaffen sind, bei deren Vorliegen einem Bewerber die Zulassung als Anwalt bei dem in seinem Antrag bezeich-neten Gericht versagt werden kann. Die abstrakte Gefährdung gründet sich darauf, daß verständige Rechtsuchende annehmen könnten, der Anwaltsbewerber werde die Tätigkeit seines Ehegatten bei dem Gericht, bei dem die Zulassung angestrebt wird, für seine Anwaltstätigkeit ausnutzen.
Die Versagungsgründe des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO sind zu dem Schutz der Rechtspflege vor Mißdeutungen geschaffen worden, die deren Objektivität berühren. Es soll verhindert werden, daß auch nur der Anschein unsachlicher Einflüsse auf die Rechtsprechung entstehen kann.
Dabei kommt es darauf an, ob ein verständiger Rechtsuchen-der vernünftigerweise auf den Gedanken kommen kann, der betreffende Anwalt habe auf Grund seiner besonderen Beziehungen zu Richtern oder Beamten des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, die Möglichkeit, die er für seine Praxis auch nutzbar machen werde, die Rechtsprechung dieses Gerichts zugunsten seiner Mandanten und zu dem Nachteil seiner Gegner zu beeinflussen. Es genügt, daß für Dritte, wenn auch fälschlich, der Eindruck entstehen kann, mit derartigen Mißbräuchen sei zu rechnen.
b)	Liegt ein Sachverhalt und damit zugleich der abstrakte Gefährdungstatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO vor, so kann die LandesJustizverwaltung die Zulassung bei dem betreffenden Gericht versagen. Die Ausübung dieses Ermessens kann von den Gerichten nur im Rahmen des § 39 Abs. 3 BRAO nachgeprüft werden.
 
Ein Ermessensmißbrauch oder ein fehlerhafter Gebrauch der gesetzlichen Ermächtigung kann hier nicht festgestellt werden. Der Antragsgegner ist unter Verwendung aller Umstände des konkreten Falles zu dem Ergebnis gelangt, daß keine Umstände erkennbar seien, die die abstrakte Gefährdung ausräumen und die Zulassung der Antragstellerin beim Landgericht Aachen ermöglichen könnten. Die Gefährdung als solche brauchte nicht begründet zu werden. Auch das neue Vorbringen der Antragstellerin, ihr Ehemann sei nunmehr in einer Strafkammer tätig, ist nicht geeignet, die Gefährdung zu beseitigen. Eine "Selbstbeschränkung” der Antragstellerin auf eine Tätigkeit als Rechtsanwältin nur vor den Zivilkammern des Landgerichts Aachen wäre rechtlich nicht bindend. Anderer seits wäre eine insoweit mit Beschränkungen ausgestattete Zulassung gesetzlich nicht gedeckt. Dem Wesen der Zulassung und der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege würde das sogar widersprechen. Im übrigen könnte eine solche Beschränkung dem Sinn und Zweck des Versagungsgrundes nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO nicht gerecht werden, denn der Anschein unsachlicher Einflußnahme wäre dadurch in den Augen der Rechtsuchenden nicht beseitigt. Die Möglichkeit, daß die Antragstellerin als zugelassene Rechtsanwältin in Angelegenheiten, die nicht dem Anwaltszwang unterliegen, auch vor dem Landgericht Aachen tätig werden kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Zulassung bei einem bestimmten Gericht, die üblicherweise (z.B. auf Briefbögen) bekanntgegeben werden darf und wird, ist in der Regel die Grundlage einer Anwaltspraxis. § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO soll aber verhindern, daß eine Anwaltspraxis auf der Grundlage der Zulassung bei einem Gericht ausgeübt wird, an welchem der Ehegatte tätig ist.
Die Antragstellerin kann sich selbst dann nicht auf eine Selbstbindung des Antragsgegners in der Ausübung des Ermessens berufen, wenn ihre Behauptung von der erfolgten Zulassung anderer Anwaltsbewerber bei gleich oder ähnlich gelagertem Sachverhalt zuträfe. Eine Selbstbindung der Verwaltung tritt nur durch eine längere gleichbleibende Handhabung des Ermessens ein (Senatsbeschluß vom 28. April 1969 - AnwZ (B) 13/68 = EGE X, 85). Davon kann nach den von der Antragstellerin aufgeführten Fällen schon deswegen keine Rede sein, weil diese sich im Sachverhalt von dem vorliegend zu beurteilenden unterscheiden (Amtsgericht-Landgericht; Staatsanwalt, Landgericht Köln).
c)	Bei dieser Sachlage kann auch von einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG keine Rede sein.
Aber selbst wenn der Antragsgegner in absolut gleichgelagerten Fällen, obwohl derselbe Versagungsgrund Vorgelegen hätte, anders entschieden hätte, so würde das der Antragstellerin nichts nützen. Daraus, daß jemand in Einzel fällen Vorteile erlangt, auf die er keinen Anspruch hat, kann ein anderer auch nicht unter Berufung auf den Gleich-heitsgrundsatz für sich Rechte herleiten (BGHZ 19, 348,
 355; Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 3/74 und 4/74). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung, der darauf gerichtet ist, daß in anderen Fällen gemachte Fehler wiederholt werden müßten, kann nicht anerkannt werden (vgl. BVerfGE 9, 213, 223 sowie die vorgenannten Beschlüsse des Senats vom 1. Juli 1974 m.w.N.).
3.	Schließlich ist der Ansicht des Ehrengerichtshofs beizutreten, daß § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO eine verfassungs-
 
konforme Vorschrift ist. Sie steht nicht im Widerspruch zu dem Grundrecht, den Beruf frei wählen zu können, sondern setzt nur Schranken für dessen Ausübung, Das ist nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls die Beschränkung zweckmäßig erscheinen lassen (BVerfGE 7, 377, 405; BGHZ 37,
247, 249 bis 251; BGH EGE VI, 107, 111, 112; VIII, 35,
38; X,65, 66; XI, 23, 24). Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO ist zu dem Schutze der Unabhängigkeit und Objektivität der Gerichte, also im Interesse der Rechtspflege geschaffen. Diese Schutzfunktion des anzuwendenden Gesetzes kommt dem Gemeinwohl zugute, weil es die Funktion eines seiner wesentlichen Institutionen schützt. Sie ist daher nicht nur eine angemessene,sondern auch eine notwendige Einschränkung der Berufsausübung, die mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
III.
Die sofortige Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Bei der Festsetzung des Geschäftswerts konnte von dem vom Senat sonst angenommenen Wert von 100 000.- DM (BGHZ 39, 110, 115, 116; Senatsbeschluß vom 10. Juli 1972 -AnwZ (B) 5/74 = EGE XII, 39, 41) abgewichen werden, da
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die Beschwerde nicht die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als solche, sondern nur die bei einem bestimmten Landgericht zu dem Gegenstand hat.
Dr. Fischer Kirchhof	Börtzler	Ochmann
 Correll	Siebecke	Schaefer