* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

gegen den Niedersächsischen Minister der Justiz in Hannover, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 25. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 1974 nahm der Präsident des Oberlandesgerichts Celle die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 1 BRAO zurück, weil er in Vermögensverfall geraten sei und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet seien. März 1974 hat nicht dadurch ihren Bestand und ihre Bedeutung verloren, daß der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Juli 1974 auf seine Zulassung "als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Hannover" verzichtet und daß darauf zunächst am selben Tag der Präsident des Oberlandesgerichts die Zulassung des Antragstellers "zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Hannover und dem Landgericht Hannover" zurückgenommen hat. Januar 1971 - EGE XI 35 - hat der Senat nicht etwa ausgesprochen, daß dem Rechtsanwalt, nachdem er auf die Rechte aus seiner Zulassung verzichtet hat, ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die darauf getroffene Rücknahmeverfügung nicht zustehe. Nach Zustellung der Rücknahmeverfügung und rechtzeitigem Antrag des Rechtsanwalts auf gerichtliche Entscheidung kann aber gerade die auch im vorliegenden Falle bedeutsame Frage von dem Gericht geklärt werden, ob ein wirksamer Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vorliegt. Übrigens hätte der Präsident des Oberlandesgerichts Celle auch mit Rücksicht auf den Inhalt der Erklärung des Antragstellers vom 18. Juli 1974 enthielt nicht den schriftlichen Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Juli 1974 nicht eindeutig war und ihr Wortlaut sogar dagegen sprach, daß der Antragsteller auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzich- ten wolle, hätte der Präsident des Oberlandesgerichts Celle vor weiterer schriftlicher Klarstellung nicht nach § 16 BRAO verfahren dürfen. Im Hinblick auf § 33 Abs.4 BRAO hätte er auch die Zulassung bei den Gerichten in Hannover nicht zurücknehmen dürfen. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat dann schließlich auch noch mit Verfügung vom 29. November 1974 erklärt, daß er die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers "zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO" sowie der Zulassung bei dem Amtsgericht Hannover aufhebe. Nach allem steht somit fest, daß der Antragsteller die Rechte aus seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie bei den Gerichten in Hannover erst mit der Rechts-kraft der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle ausgesprochenen Rücknahmeverfügung vom 11. Die Befugnis zur Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus allen in den §§ 14 und 15 BRAO bezeichneten Gründen steht nach §16 Abs. 1 BRAO der Landes Justizverwaltung zu. Ansprüche, die der Antragsteller aus dem Erwerb von 26 Eigentumswohnungen herleitet, sind nicht realisierbar, da der Veräußerer in Konkurs gefallen ist. Weitere Angaben über ihm zur Verfügung stehende Vermögenswerte hat der Antragsteller nicht gemacht. Der Antragsteller ist somit in Vermögensverfall geraten, wie es § 15 Nr. 1 - zweite Alternative - BRA0 für die Zurücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft voraussetzt. Mit Recht nimmt der Ehrengerichtshof an, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet worden sind. Das ist zwar nach der Rechtsprechung des Senats nicht schon immer dann anzunehmen, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist (vgl. Sie ergibt sich schon daraus, daß der Antragsteller während des sich immer weiter entwickelnden Vermögensverfalls in mehreren Fällen Mandanten-Gelder, die er hätte weiterleiten oder hinterlegen müssen, für sich verwendet hat und deshalb sogar auf Zahlung dieser Beträge verklagt werden mußte. Auch in dem Verfahren gegen den Antragsteller auf vorläufige Amtsenthebung als Notar hat sich gezeigt, daß er bei der Verwahrung fremder Gelder nicht so zuverlässig ist, wie das von einem Rechtsanwalt und Notar gefordert werden muß.

Zitierte Normen: § 15 BRAO
RechtsanwaltRechtsanwaltschaftPräsidentHannoverBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2124 047
AnwZ (B) 37/75 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Heinz U	,	z.Zt.	in	Unter-
suchungshaft! n der Justizvollzugsanstalt Hl Landstraße.^®®,
Antragstellers und Beschwerdeführers»
gegen
 den Niedersächsischen Minister der Justiz in Hannover, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 25. Oktober 1976 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h.c. Fischer, die Richter Börtzler, Hürxthal und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Brandner nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. August 1975 ergangenen Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die Auslagen zu erstatten, die diesem im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerde-verfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
G r ü n d e :
A)
Der 1924 geborene Antragsteller wurde 1954 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht Hannover zugelassen. Im Mai 1962 wurde er dort auch zu dem Notar bestellt.
Nachdem bei einer unvermuteten Sonderprüfung der Notargeschäfte des Antragstellers zahlreiche Unstimmigkeiten festgestellt worden waren, enthob der Präsident des Oberlandesgerichts Celle den Antragsteller am 2. Oktober 1973 vorläufig seines Amtes als Notar.
Durch Verfügung vom 11. März 1974 nahm der Präsident des Oberlandesgerichts Celle die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 1 BRAO zurück, weil er in Vermögensverfall geraten sei und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet seien.
Dagegen beantragte der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung. Mit dem jetzt angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof den Antrag zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers.
B)
I. 1. Die Rücknahmeverfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 11. März 1974 hat nicht dadurch ihren Bestand und ihre Bedeutung verloren, daß der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Juli 1974 auf seine Zulassung "als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Hannover" verzichtet und daß darauf zunächst am selben Tag der Präsident des Oberlandesgerichts die Zulassung des Antragstellers "zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Hannover und dem Landgericht Hannover" zurückgenommen hat. Diese letztere Verfügung hätte nur nach Zustellung an
 den Antragsteller wirksam werden können (§ 16 Abs. 3 Satz 2 BRAO). Mit seiner Entscheidung vom 25. Januar 1971 - EGE XI 35 - hat der Senat nicht etwa ausgesprochen, daß dem Rechtsanwalt, nachdem er auf die Rechte aus seiner Zulassung verzichtet hat, ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die darauf getroffene Rücknahmeverfügung nicht zustehe. Nur seinen Verzicht, wenn er erklärt worden ist, kann er nicht widerrufen oder anfechten. Nach Zustellung der Rücknahmeverfügung und rechtzeitigem Antrag des Rechtsanwalts auf gerichtliche Entscheidung kann aber gerade die auch im vorliegenden Falle bedeutsame Frage von dem Gericht geklärt werden, ob ein wirksamer Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vorliegt.
Übrigens hätte der Präsident des Oberlandesgerichts Celle auch mit Rücksicht auf den Inhalt der Erklärung des Antragstellers vom 18. Juli 1974 weder gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft noch auch nur gemäß § 33 BRAO seine Zulassung bei den Gerichten in Hannover zurücknehmen können. Die Erklärung vom 18. Juli 1974 enthielt nicht den schriftlichen Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. In der Tat wollte der Antragsteller nicht aus der Rechtsanwaltschaft ausscheiden, sondern er wollte Rechtsanwalt bleiben. Das wird dadurch deutlich, daß er am Tage zuvor bei der Justizverwaltung in München seine Zulassung bei dortigen Gerichten beantragt hatte. Da der Sinn der Erklärung vom 18. Juli 1974 nicht eindeutig war und ihr Wortlaut sogar dagegen sprach, daß der Antragsteller auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzich-
ten wolle, hätte der Präsident des Oberlandesgerichts
 Celle vor weiterer schriftlicher Klarstellung nicht nach § 16 BRAO verfahren dürfen. (Der Auffassung von Isele BRAO § 33 Anm. IV B 2 b aa Satz 2 kann der Senat nicht zustimmen.) Im Hinblick auf § 33 Abs. 4 BRAO hätte er auch die Zulassung bei den Gerichten in Hannover nicht zurücknehmen dürfen.
Die Verfügung vom 18. Juli 1974 ist dem Antragsteller nicht zugestellt worden. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat dann schließlich auch noch mit Verfügung vom 29. November 1974 erklärt, daß er die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers "zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO" sowie der Zulassung bei dem Amtsgericht Hannover aufhebe.
Nach allem steht somit fest, daß der Antragsteller die Rechte aus seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie bei den Gerichten in Hannover erst mit der Rechts-kraft der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle ausgesprochenen Rücknahmeverfügung vom 11. März 1974 (Vermögensverfall) verlieren kann.
2. Die Befugnis zur Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus allen in den §§ 14 und 15 BRAO bezeichneten Gründen steht nach §16 Abs. 1 BRAO der Landes Justizverwaltung zu. Diese kann die Befugnis nach § 224 BRAO auf nachgeordnete Behörden übertragen. Demgemäß ist durch Abschnitt IV Nr. 2 der AV des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom 8. August 1972 - Nds.Rpfl. S. 207 - die Entscheidung über die Zurücknahme der Zulassung dem Oberlandesgerichtspräsidenten übertragen worden.
Weshalb diese Regelung, wie der Antragsteller geltend macht, den Vorschriften des Grundgesetzes widersprechen soll, ist nicht einzusehen.
II. Das Rechtsmittel gegen den nunmehr angefochtenen Beschluß ist unbegründet.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist Vermögensverfall gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können und der Rechtsanwalt seinen Verpflichtungen nicht mehr nachzukommen vermag (Beschlüsse vom 24. April 1961 - EGE VI 62 und vom 8. November 1971 - EGE XII 12 -). Das hat der Ehren gerichtshof hier mit Recht bejaht.
a) Nennenswertes Aktivvermögen besitzt der Antragsteller nicht.
Sein Miteigentumsanteil an dem Einfamilienhaus in Iserhagen ist verkauft. Der Kaufpreis bestand ausschließlich in der Übernahme von im Grundbuch eingetragenen Verbindlichkeiten des Antragstellers. Diesem ist darüber hinaus nichts unmittelbar zugeflossen.
Ansprüche, die der Antragsteller aus dem Erwerb von 26 Eigentumswohnungen herleitet, sind nicht realisierbar, da der Veräußerer in Konkurs gefallen ist. Dasselbe gilt von einer Testamentsvollstreckervergütung in Höhe von angeblich 200.000 DM. Sie kann nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers derzeit nicht durchgesetzt werden.
Weitere Angaben über ihm zur Verfügung stehende Vermögenswerte hat der Antragsteller nicht gemacht. Angesichts der zahlreichen gegen ihn durchgeführten Zwangsvollstreckungen ist auch nicht zu ersehen, worin das Vermögen bestehen soll.
b) Dagegen hat der Antragsteller beträchtliche Schulden. Dabei kann sich der Senat auf die im Jahre 1974 gegen den Antragsteller angestrengten Prozesse und Vollstreckungsverfahren beschränken, in denen die Zwangsvollstreckung - sowohl in der früheren Kanzlei des Antragstellers wie in seiner Wohnung - erfolglos war und die , soweit ersichtlich, auch sonst nicht zur Befriedigung der Gläubiger geführt haben. Es handelt sich um folgende Vorgänge:
aa) Scheckklage der Firma B 
über
(angefochtener Beschluß S. 11 Fall 11). bb) Honorarforderung der Rechtsanwälte
6.260,40 DM
Dr. 0
und
 über
11.516,— DM
(angefochtener Beschluß S. 12 Fall 13). cc) Zahlungsbefehl zugunsten des Ingenieurs
 über
3.822,63 DM
(angefochtener Beschluß S. 13 Fall 14).
dd) Zahlungsbefehl zugunsten der Firma Geophysikal über
(angefochtener Beschluß S. 13 Fall 15).
2.632,15 DM
ee) Scheckforderung der Eheleute B
über 10.177,45 DM
(angefochtener Beschluß S. 14 Fall 17).
6
Übertrag
34.408,63 DM
ff) Scheckforderung der Volksbank Go
 über 3.004,70 DM
(angefochtener Beschluß S. 15 Fall 18).
gg) Scheckforderung der Frau Helga über
20.179,62 DM
(angefochtener Beschluß S. 15 Fall 19)
insgesamt:	57.592,95	DM.
Der Antragsteller hat also mindestens Verbindlichkeiten in dieser Höhe. Er kann nicht darlegen, wie er in der Lage sein soll, sie abzudecken. Seine finanzielle Bedrängnis trat außerdem in den zahlreichen (vom Ehrengerichtshof im angefochtenen Beschluß S. 7/11 geschilderten) weiteren Vollstreckungsverfahren zutage, die der Antragsteller gleichsam in letzter Minute hat abwenden können. Es ist nicht zu erkennen, wie die schlechten Vermögensverhältnisse des Antragstellers in absehbarer Zeit wieder geordnet werden könnten. Der Antragsteller ist somit in Vermögensverfall geraten, wie es § 15 Nr. 1 - zweite Alternative - BRA0 für die Zurücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft voraussetzt.
Die Behauptung, die der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 29. September 1976 aufgestellt hat,
"alle Verbindlichkeiten (seien) Ende Juli 1974 ausgeglichen" gewesen, ist völlig unsubstantiiert vorgetragen und angesichts der Höhe der Schulden und der Verhältnisse des Antragstellers im allgemeinen nicht glaubhaft.
2. Mit Recht nimmt der Ehrengerichtshof an, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet worden sind.
9
Das ist zwar nach der Rechtsprechung des Senats nicht schon immer dann anzunehmen, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist (vgl. Senatsbeschluß vom 8. November 1971 - EGE XII 12 -). Hier ist aber eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden hinreichend begründet. Sie ergibt sich schon daraus, daß der Antragsteller während des sich immer weiter entwickelnden Vermögensverfalls in mehreren Fällen Mandanten-Gelder, die er hätte weiterleiten oder hinterlegen müssen, für sich verwendet hat und deshalb sogar auf Zahlung dieser Beträge verklagt werden mußte. Es handelt sich dabei um die For-	'
derungen	Geophysikal	Instruments	und Eheleute
 Banse (vorstehend 1 b cc, dd und ee). Auch in dem Verfahren gegen den Antragsteller auf vorläufige Amtsenthebung als Notar hat sich gezeigt, daß er bei der Verwahrung fremder Gelder nicht so zuverlässig ist, wie das von einem Rechtsanwalt und Notar gefordert werden muß.
Auf die verschiedenen Strafverfahren und staatsan-waltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Untreue, die gegen den Antragsteller anhängig gewesen sind, kommt es daher ebenso wenig an wie auf das - noch nicht
*i
vollständig aufgeklärte - Verhalten des Antragstellers im Komplex	Stiftung,	in dem dem Antragsteller
 der Vorwurf der Untreue in einer Größenordnung von annähern 100.000 DM gemacht wird.
Dr. Fischer	Börtzler	Hürxthal	Girisch
 Siebecke	Schaefer	Brandner