Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen die auf § 14 Abs. 2 Nr. 10 BRAO gestützte Widerrufsverfügung des Antragsgegners zurückgewiesen. Damit hat der Antragsteller die Frist des § 42 Abs.4 Satz 1 BRAO versäumt.
BUNDESGERICHTSHOF 2025 BESCHLUSS AnwZ (B) 36/96 vom 9. Dezember 1996 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Ignatz itraße Antragstellers und Beschwerdeführers f gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, HHIMstraße Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 9. Dezember 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. April 1996 wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen die auf § 14 Abs. 2 Nr. 10 BRAO gestützte Widerrufsverfügung des Antragsgegners zurückgewiesen. Gegen den ihm am 27. April 1996 zugestellten Beschluß des Anwaltsgerichtshofs richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, die am 3. Juni 1996 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist. Damit hat der Antragsteller die Frist des § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO versäumt. Der Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg, weil nicht dargetan ist, daß der Antragsteller ohne sein Verschulden an der Fristwahrung gehindert war (§ 42 Abs. 6 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG). Sein Vorbringen über die Aushändigung einer Beschlußausfertigung durch seinen Vertreter nach Fristablauf ist hierfür gänzlich unergiebig, denn der Beschluß des Anwaltsgerichtshofs ist dem Antragsteller, wie die Postzustellungsurkunde erweist, durch persönliche Übergabe zugestellt worden. Die vorliegende Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (BGHZ 44, 25). Hase Schott Körner Jähnke Fischer Basdorf Streck