Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 11. Dezember 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. van Gelder, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Müller, Prof. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Den hiergegen angebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Nach § 223 Abs.3 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, die - wie hier - nach § 223 Abs. 1 BRAO ergangen ist, nur zulässig, wenn der Anwaltsgerichtshof das Rechtsmittel in seiner Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zugelassen hat.
2024 090 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 36/95 vom 11. Dezember 1995 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Manfred Gl itraßei Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer Berlin, Hi Straße®, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Fachanwaltsbezeichnung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 11. Dezember 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. van Gelder, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Müller, Prof. Dr. Salditt und die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 8. März 1995 wird als unzulässig verworfen . Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der seit Dezember 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragsteller beantragte am 3. September 1991 bei der Antragsgegnerin, ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu gestatten. Diesen Antrag hat der Vorstand der Antragsgegnerin durch Bescheid vom 10. November 3 1993 zurückgewiesen. Den hiergegen angebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit dem als Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. $ Nach § 223 Abs. 3 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, die - wie hier - nach § 223 Abs. 1 BRAO ergangen ist, nur zulässig, wenn der Anwaltsgerichtshof das Rechtsmittel in seiner Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zugelassen hat. Eine derartige Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof hier nicht getroffen; vielmehr hat er ausgesprochen, daß die sofortige Beschwerde nicht zugelassen wird, da die Sache nicht von grundsätzlicher Bedeutung sei. An diese Entscheidung ist der Bundesgerichtshof gebunden (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 6/94 m.w.Nachw.). f 4 Das unzuläs che Verhandlung Jähnke Müller ige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündli-verwerfen (BGHZ 44, 25). Ulsamer van Gelder Otten Salditt Christian