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BGH

Gericht: BGH

September 1991 schriftlich versichert, daß er zu keiner Zeit Angehöriger des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der früheren DDR gewesen und keine Verpflichtungen zur inoffiziellen Mitarbeit mit dem MfS eingegangen sei. unvollständigen Angaben zu einer Tätigkeit beim MfS die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als erschlichen zurückgenommen werde, erklärte er sich mit der Rücknahme für den Fall unrichtiger bzw. März 1993 wurde er davon unterrichtet, daß die eingeholte Auskunft Hinweise für eine Zusammenarbeit mit dem MfS ergeben habe; der Antragsteller erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme zu der nunmehr beabsichtigten Rücknahme der Zulassung. Der Antragsteller hatte schon vorab bei der Treuhand in Schwerin davon erfahren, daß nach der eingeholten Auskunft seine Mitarbeit beim MfS bekannt werden würde. Nach Vorhalt der vorliegenden handschriftlichen Berichte, von denen er bei der Treuhand in Schwerin nichts erfahren hatte, mußte er seine regelmäßige Berichtstätigkeit - jedenfalls bis Juni 1982, dem Zeitpunkt seines Umzugs in den Bereich der Kreisdienststelle Güstrow - einräumen. Er habe zwar häufig mit seiner Frau über diese Tätigkeit gesprochen, für ihn sei das alles nicht mehr relevant gewesen und er habe es bei seinen Versicherungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens vergessen gehabt. In der Verhandlung hat der Antragsteller erklärt, daß er im Herbst 1990 seine Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter des MfS mit seiner Ehefrau kritisch besprochen habe; davon habe er dem Antragsgegner nichts mitgeteilt, weil er der Meinung gewesen sei, nur über schriftliche Verpflichtungserklärungen unterrichten zu müssen; diese habe er aber vergessen gehabt. Das ist dann der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist. Trotz eindringlicher Belehrung über die Bedeutung seiner Erklärungen zur Mitarbeit beim MfS für seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat der Antragsteller zweimal wahrheitswidrig versichert, daß er zu keiner Zeit Verpflichtungen zur inoffiziellen Mitarbeit abgegeben habe und für das MfS nicht tätig gewesen sei. Als er feststellen mußte, daß sein Vertrauen auf die Vernichtung entsprechender Unterlagen enttäuscht werden würde und ihm bei der Treuhand angekündigt wurde, daß die beim Bundesbeauftragten angeforderte Auskunft seine Verpflichtungserklärungen zu dem Gegenstand haben würde, bemühte er sich um ein Gespräch, in dem er zu seinen falschen Angaben Stellung nehmen wollte. In diesem Gespräch mußte er angesichts der vorliegenden Verpflichtungserklärungen seine inoffizielle Mitarbeit beim MfS zwar zugeben, bestritt in Unkenntnis des Vorliegens weiterer Unterlagen, Berichte gefertigt zu haben, und versicherte sogar, das beschwören zu können. Auch das war falsch, wie seine Einlassung vor dem Berufsgerichtshof zeigt, mit der er nun eine Tätigkeit über das Jahr 1980 hinaus bestritt und meinte, daß er nur die - angeblich vergessenen -schriftlichen Verpflichtungserklärungen, nicht aber seine Tätigkeit selbst habe angeben müssen. Daraus aber folgt, daß ihm bei Abgabe seiner wahrheitswidrigen Versicherungen, die nach dem Inhalt der dazu erteilten Belehrung eindeutig auf die Tätigkeit für das MfS bezogen waren, diese Tätigkeit bekannt war. Davon abgesehen war die Einlassung vor dem Berufsgerichtshof auch insofern gelogen, als er eine Tätigkeit über das Jahr 1980 hinaus in Abrede stellte. Darüber hinaus ergeben die vom Berufsgerichtshof beigezogenen Treffberichte und Beurteilungen über den Antragsteller, daß er noch bis kurz vor dem Zusammenbruch der ehemaligen DDR als bewährter inoffizieller Mitarbeiter des MfS tätig war. Dieses Verhalten zeigt, daß der Antragsteller - wie der Berufsgerichtshof zutreffend gewürdigt hat - es von Anfang an darauf angelegt hatte, den - Antragsgegner über seine Tätigkeit für das MfS zu täuschen, um sich die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, deren Versagung er sonst befürchtete, zu erschleichen. Der Antragsteller hat somit planmäßig über mehrere Jahre hinweg seine Tätigkeit für den MfS arglistig, auf Täuschung des Antragsgegners berechnet verschwiegen. Danach hat sich der Antragsteller wegen der planmäßig und hartnäk-kig weiterverfolgten Täuschung des Antragsgegners als unwürdig für den Rechtsanwaltsberuf auch unter Berücksichtigung der - offenen - Frage erwiesen, daß er bei wahrheitsgemäßem Verhalten möglicherweise seine Zulassung vorbehaltlich der Ermittlung weiterer Erkenntnisse über die Tätigkeit während der Jahre 1980 bis 1989 erreicht hätte.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
TätigkeitGesprächAntragsgegnerMfSberichtenZulassungBerufsgerichtshof

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 36/94
vom 24. Oktober 1994 in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Peter Sl
 tetraße
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Minister für Justiz, Bundesund Europaangelegenheiten des
 Landes Mecklenburg-Vorpommern,
 Iplatz
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Paepcke, Dr. von Hase und Dr. Schott nach mündlicher Verhandlung
 am 24. Oktober 1994
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Rostock vom 25. Mai 1994 wird zurückgewiesen .
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 DM festgesetzt.
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Gründe:
I.
Der Antragsteller arbeitete in der früheren DDR zunächst als Ingenieur in der Schiffbau- und Rüstungsindustrie. Sein Studium der Rechtswissenschaften schloß er im Jahre 1986 ab; er erwarb den Grad eines Diplom-Juristen.
Von 1986 bis 1990 war er als Betriebsleiter, Produktionsdi-rektor und schließlich als Justitiar in Güstrow tätig. Ab November 1990 war er Leiter der Rechtsabteilung bei der Niederlassung der Treuhandanstalt in Schwerin. Im Juli 1992 ist der Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden.
Im Rahmen des ZulassungsVerfahrens hat der Antragsteller am 30. September 1991 schriftlich versichert, daß er zu keiner Zeit Angehöriger des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der früheren DDR gewesen und keine Verpflichtungen zur inoffiziellen Mitarbeit mit dem MfS eingegangen sei. Nachdem er darüber belehrt worden war, daß bei falschen bzw. unvollständigen Angaben zu einer Tätigkeit beim MfS die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als erschlichen zurückgenommen werde, erklärte er sich mit der Rücknahme für den Fall unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben einverstanden und bestätigte am 1. Juni 1992 seine Erklärung vom 30. September 1991.
Die vom Antragsgegner bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen
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DDR eingeholte Auskunft vom 18. Dezember 1992 hat folgendes ergeben:
Der Antragsteller hatte sich am 29. März 1968 handschriftlich "freiwillig und aus Überzeugung" zu einer Zusammenarbeit mit dem MfS unter dem Decknamen "Rolf Schmidt" verpflichtet; auf den Wortlaut seiner im angefochtenen Beschluß wiedergegebenen Verpflichtungserklärung wird verwiesen. Nach der noch vorhandenen ersten Berichtsakte fertigte er allein in der Zeit bis 1980 21 Berichte. Außerdem liegen weitere 12 Treffberichte seines Führungsoffiziers vor. Die weiteren Berichtsakten sind vermutlich vernichtet. Am 10. August 1980 bestätigte er - wiederum handschriftlich -seine Verpflichtung vom 29. März 1980 aus Anlaß seines Wechsels zur Kreisdienststelle Angermünde. Im Jahre 1982 wurde er an die Kreisdienststelle Güstrow übergeben.
Mit Schreiben des Antragstellers vom 4. März 1993 wurde er davon unterrichtet, daß die eingeholte Auskunft Hinweise für eine Zusammenarbeit mit dem MfS ergeben habe; der Antragsteller erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme zu der nunmehr beabsichtigten Rücknahme der Zulassung.
Der Antragsteller hatte schon vorab bei der Treuhand in Schwerin davon erfahren, daß nach der eingeholten Auskunft seine Mitarbeit beim MfS bekannt werden würde. Deshalb hatte er mit Schreiben vom 1. Dezember 1992 um ein Gespräch mit dem Staatssekretär des Antragsgegners gebeten.
Zu diesem Gespräch kam es am 29. März 1993.
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In diesem Gespräch erklärte der Antragsteller, daß er von den Verpflichtungserklärungen vom 29. März 1968 und vom 10. August 1980 nichts mehr gewußt habe. Er könne aber beschwören, daß er keine Berichte gefertigt habe. Nach Vorhalt der vorliegenden handschriftlichen Berichte, von denen er bei der Treuhand in Schwerin nichts erfahren hatte, mußte er seine regelmäßige Berichtstätigkeit - jedenfalls bis Juni 1982, dem Zeitpunkt seines Umzugs in den Bereich der Kreisdienststelle Güstrow - einräumen. Er habe zwar häufig mit seiner Frau über diese Tätigkeit gesprochen, für ihn sei das alles nicht mehr relevant gewesen und er habe es bei seinen Versicherungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens vergessen gehabt.
Nachdem die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern sich für die Rücknahme der Zulassung ausgesprochen hatte, hat der Antragsgegner die Zulassung nach § 16 Abs. 1, § 7 Nr. 2 RAG zurückgenommen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Berufsgerichtshof zurückgewiesen. In der Verhandlung hat der Antragsteller erklärt, daß er im Herbst 1990 seine Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter des MfS mit seiner Ehefrau kritisch besprochen habe; davon habe er dem Antragsgegner nichts mitgeteilt, weil er der Meinung gewesen sei, nur über schriftliche Verpflichtungserklärungen unterrichten zu müssen; diese habe er aber vergessen gehabt. Eine Tätigkeit über das Jahr 1980 hinaus stellte er nun wieder in Abrede. Indessen weisen die vom Berufsgerichtshof beigezogenen, erhalten gebliebenen Treffberichte und Beurteilungen durch seinen jeweiligen Führungsoffizier aus den Jahren 1981,
1985 und 1987 eine weitere Mitarbeit beim MfS für die Zeit
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bis 1987 aus. Noch in einer Vorschlagsbeurteilung der Kreisdienststelle Güstrow vom 11. Juli 1989 wird er als inoffizieller Mitarbeiter bezeichnet und sein Einsatz als überprüfter Reisekader, zuständig für den waffentechnischen Bereich erwähnt.
Gegen den Beschluß des Berufsgerichtshofs richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 38 Abs. 1 Nr. 3r Abs. 4 RAG, Art. 21 Abs. 5, 7 BRAO-Neuordnung, § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der § 14 BRAO entsprechenden Regelung in § 16 Abs. 1 RAG mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung nach § 7 RAG hätte versagt werden müssen. Nach § 7 Nr. 2 RAG - wie nach der wortgleichen Vorschrift des S 7 Nr. 5 BRAO - ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, daß ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das ist dann der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
 können auch unwahre Angaben innerhalb oder außerhalb des Zulassungsverfahrens insbesondere dann zur Annahme von Unwürdigkeit führen, wenn es sich um planmäßig über einen längeren Zeitraum geübte, arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften handelt (Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 55/93, AnwBl 1994, 421 und AnwZ (B) 58/93, BRAK-Mitt 1994, 107).
2. Diese Voraussetzungen hat der Berufsgerichtshof mit Recht bejaht.
Trotz eindringlicher Belehrung über die Bedeutung seiner Erklärungen zur Mitarbeit beim MfS für seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat der Antragsteller zweimal wahrheitswidrig versichert, daß er zu keiner Zeit Verpflichtungen zur inoffiziellen Mitarbeit abgegeben habe und für das MfS nicht tätig gewesen sei. Als er feststellen mußte, daß sein Vertrauen auf die Vernichtung entsprechender Unterlagen enttäuscht werden würde und ihm bei der Treuhand angekündigt wurde, daß die beim Bundesbeauftragten angeforderte Auskunft seine Verpflichtungserklärungen zu dem Gegenstand haben würde, bemühte er sich um ein Gespräch, in dem er zu seinen falschen Angaben Stellung nehmen wollte. In diesem Gespräch mußte er angesichts der vorliegenden Verpflichtungserklärungen seine inoffizielle Mitarbeit beim MfS zwar zugeben, bestritt in Unkenntnis des Vorliegens weiterer Unterlagen, Berichte gefertigt zu haben, und versicherte sogar, das beschwören zu können. Auch das war gelogen. Als ihm noch vorhandene Berichte vorgehalten wurden, gab er zu, bis Juni 1982 regelmäßig berichtet zu haben. Diese Tätigkeit, die er für sich als nicht relevant bezeichnete und
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über die er - nach seinen eigenen Angaben vor dem Berufsge-richtshof - mit seiner Ehefrau noch im Herbst 1990 gesprochen hatte, wollte er vergessen haben. Auch das war falsch, wie seine Einlassung vor dem Berufsgerichtshof zeigt, mit der er nun eine Tätigkeit über das Jahr 1980 hinaus bestritt und meinte, daß er nur die - angeblich vergessenen -schriftlichen Verpflichtungserklärungen, nicht aber seine Tätigkeit selbst habe angeben müssen. Daraus aber folgt, daß ihm bei Abgabe seiner wahrheitswidrigen Versicherungen, die nach dem Inhalt der dazu erteilten Belehrung eindeutig auf die Tätigkeit für das MfS bezogen waren, diese Tätigkeit bekannt war. Davon abgesehen war die Einlassung vor dem Berufsgerichtshof auch insofern gelogen, als er eine Tätigkeit über das Jahr 1980 hinaus in Abrede stellte. Unter dem Eindruck der ihm vorgelegten Berichte hatte er in dem Gespräch am 29. März 1993 eine Berichtstätigkeit bis 1982 bereits selbst eingeräumt. Darüber hinaus ergeben die vom Berufsgerichtshof beigezogenen Treffberichte und Beurteilungen über den Antragsteller, daß er noch bis kurz vor dem Zusammenbruch der ehemaligen DDR als bewährter inoffizieller Mitarbeiter des MfS tätig war.
Dieses Verhalten zeigt, daß der Antragsteller - wie der Berufsgerichtshof zutreffend gewürdigt hat - es von Anfang an darauf angelegt hatte, den - Antragsgegner über seine Tätigkeit für das MfS zu täuschen, um sich die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, deren Versagung er sonst befürchtete, zu erschleichen. Die Häufung der Unwahrheiten bis in die Verhandlung vor dem Berufsgerichtshof hinein ist ungewöhnlich. Der Antragsteller hat in der Hoffnung auf fehlende Unterlagen sich bewußt wahrheitswidrig verhalten und im-
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mer nur das zugegeben, was ihm urkundlich nachgewiesen werden konnte. Nur so ist auch zu erklären, daß er sich zu dem Bestreiten seiner Tätigkeit über das Jahr 1980 hinaus verstiegen hat. Von dem Umstand, daß dem Berufsgerichtshof Treffberichte und Beurteilungen aus den folgenden Jahren Vorlagen, hatte er keine Kenntnis.
Der Antragsteller hat somit planmäßig über mehrere Jahre hinweg seine Tätigkeit für den MfS arglistig, auf Täuschung des Antragsgegners berechnet verschwiegen. Danach hat sich der Antragsteller wegen der planmäßig und hartnäk-kig weiterverfolgten Täuschung des Antragsgegners als unwürdig für den Rechtsanwaltsberuf auch unter Berücksichtigung der - offenen - Frage erwiesen, daß er bei wahrheitsgemäßem Verhalten möglicherweise seine Zulassung vorbehaltlich der Ermittlung weiterer Erkenntnisse über die Tätigkeit während der Jahre 1980 bis 1989 erreicht hätte.
Paepcke
v. Hase
 Schott
Odersky
 Ulsamer
Kutzer
 van Gelder