Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Oders-ky, die Richter Kutzer, Groß und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Veser und Dr. von Hase am 29. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Er meint, die Vorschrift des § 25 BRAO, nach der ein bei einem Oberlandesge- Misch-Sozietäten nicht als ungeeignetes oder unverhältnismäßiges Mittel zur Erreichung der von § 25 BRAO angestrebten Ziele anzusehen und deshalb auch heute noch verfassungskonform sei (Beschluß vom 13. Auf die Gründe dieses den Beteiligten bekannten Beschlusses wird verwiesen. Insbesondere kommt es für die rechtliche Beurteilung nicht darauf an, ob am Sitz des Oberlandesgerichts - wie in Celle - kein Landgericht eingerichtet ist oder ob dies - wie in Düsseldorf -der Fall ist. Auch durch die Veränderung der Gerichtsorganisation in den neuen Bundesländern wird der Regelungszweck des § 25 BRAO nicht infrage gestellt. 1147) ermächtigt die neuen Bundesländer ausdrücklich, mit der Errichtung der Oberlandesgerichte durch Gesetz zu entscheiden, ob der bei einem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt zugleich bei einem Landgericht zugelassen sein darf.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war der Ehrengerichtshof nicht verpflichtet, aufzuklären, wieviele der bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwälte in sog. Denn der Ausschließlichkeitsgrundsatz des § 25 BRAO beruht maßgeblich nicht darauf, daß die bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälte von ihrer Ausbildung oder Berufserfahrung her juristisch besser qualifiziert sind als die bei einem Landgericht zugelassenen Rechtsanwälte. Unrichtig ist auch die Auffassung des Beschwerdeführers, Anwälte aus EG-Partnerländern unterlägen dem Ausschließlichkeitsgebot des § 25 BRAO nicht. Zivilsenaten der Oberlandesgerichte, für die der Grundsatz des § 25 BRAO gilt, (im Einvernehmen mit einem dort zugelassenen Rechtsanwalt) nur auftreten, wenn sie nicht im ersten Rechbszug Prozeßbevollmächtigte waren.
2024 024 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 3'6 / 9 3 BESCHLUSS vom 29. November 1993 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Wolfgang D. Li Li ■Straße - Antragstellers und Beschwerdeführers - gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Cecilien-allee 3, Düsseldorf, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, Hifl^^ftstr. 40, - Antragsgegner und Beschwerdegegner - wegen gleichzeitiger Zulassung bei einem Oberlandesgericht 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Oders-ky, die Richter Kutzer, Groß und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Veser und Dr. von Hase am 29. November 1993 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 1993 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der jetzt 36jährige Antragsteller ist als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Langenfeld und dem Landgericht Düsseldorf zugelassen. Er hat beantragt, ihn unter Beibehaltung seiner Zulassung bei dem Landgericht zugleich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf zuzulassen. Er meint, die Vorschrift des § 25 BRAO, nach der ein bei einem Oberlandesge- 3 rieht zugelassener Rechtsanwalt nicht zugleich bei einem anderen Gericht zugelassen werden darf, sei verfassungswidrig geworden. Die neuere Entwicklung habe den Grundsatz der Singularzulassung faktisch ausgehöhlt, weil inzwischen die Mehrheit der OLG-Anwälte in gemischten Sozietäten tätig sei. Dadurch erleide er Wettbewerbsnachteile; denn die Mandanten bevorzugten Rechtsanwälte, die sie in beiden Instanzen betreuen könnten. Der Antragsgegner hat dem Antrag auf Simultanzulassung nicht entsprochen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat in einem das Oberlandesgericht Celle betreffenden Fall entschieden, daß die Singularzulassung beim Oberlandesgericht auch unter Berücksichtigung der Zunahme der Zahl der sog. Misch-Sozietäten nicht als ungeeignetes oder unverhältnismäßiges Mittel zur Erreichung der von § 25 BRAO angestrebten Ziele anzusehen und deshalb auch heute noch verfassungskonform sei (Beschluß vom 13. April 1992 - AnwZ (B) 14/92, BRAK-Mitt. 1992, 169 = AnwBl. 1992, 389; so auch BVerfG Kammerbeschi, vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 867/92, BRAK-Mitt. 1993, 176). Auf die Gründe dieses den Beteiligten bekannten Beschlusses wird verwiesen. Das Vorbringen des Antragstellers gibt dem Senat keinen Anlaß, von der dort vertretenen Auffassung abzuweichen. Insbesondere kommt es für die rechtliche Beurteilung nicht darauf an, ob am Sitz des Oberlandesgerichts - wie in Celle - kein Landgericht eingerichtet ist oder ob dies - wie in Düsseldorf -der Fall ist. Darauf hat der Ehrengerichtshof zutreffend hingewiesen. Auch durch die Veränderung der Gerichtsorganisation in den neuen Bundesländern wird der Regelungszweck des § 25 BRAO nicht infrage gestellt. § 26 RAG i.d.F. des § 23 des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147) ermächtigt die neuen Bundesländer ausdrücklich, mit der Errichtung der Oberlandesgerichte durch Gesetz zu entscheiden, ob der bei einem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt zugleich bei einem Landgericht zugelassen sein darf. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war der Ehrengerichtshof nicht verpflichtet, aufzuklären, wieviele der bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwälte in sog. Misch-Sozietäten tätig sind. Auch wenn sich die Mehrheit der OLG-Anwälte, wie der Beschwerdeführer meint, mit Anwälten zusammengeschlossen haben sollte, die beim Landgericht Düsseldorf zugelassen sind, so bliebe jedenfalls eine ausreichende Zahl von OLG-Anwälten, die entweder keine Sozietät mit einem beim Landgericht zugelassenen Anwalt eingegangen sind oder sich - ggf. überörtlich - mit Anwälten ohne Zulassung beim Landgericht Düsseldorf zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbunden haben. Der Antragsteller ist daher nicht gezwungen, Berufungsmandate an einen OLG-Anwalt zu vergeben, dessen Sozius mit ihm um erstinstanzliche Prozeßmandate konkurriert. 5 Der Antragsteller meint, daß LG-Anwälte genauso gut wie OLG-Anwälte in der Lage sind, Berufungsprozesse sachgerecht zu führen. Auf diese Frage kommt es nicht entscheidend an. Denn der Ausschließlichkeitsgrundsatz des § 25 BRAO beruht maßgeblich nicht darauf, daß die bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälte von ihrer Ausbildung oder Berufserfahrung her juristisch besser qualifiziert sind als die bei einem Landgericht zugelassenen Rechtsanwälte. Der Vorschrift des § 25 BRAO liegt vielmehr der Gedanke zugrunde, daß es der Rechtspflege förderlich ist, wenn in den vom Streitwert herausgehobenen zivilrechtlichen Berufungsverfahren nicht der erstinstanzliche, sondern ein anderer Rechtsanwalt, der mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts vertraut ist, den Prozeßstoff unbeeinflußt durch den Gang des erstinstanzlichen Verfahrens neu beurteilt. Unrichtig ist auch die Auffassung des Beschwerdeführers, Anwälte aus EG-Partnerländern unterlägen dem Ausschließlichkeitsgebot des § 25 BRAO nicht. Der Senat hat bereits in dem eingangs erwähnten Beschluß vom 13. April 1992 auf die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 3 RADG hingewiesen. Danach dürfen EG-Anwälte in Berufungssachen vor den bQ Zivilsenaten der Oberlandesgerichte, für die der Grundsatz des § 25 BRAO gilt, (im Einvernehmen mit einem dort zugelassenen Rechtsanwalt) nur auftreten, wenn sie nicht im ersten Rechbszug Prozeßbevollmächtigte waren. Odersky Kutzer Groß Schmitz Weise Veser Hase