März 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Veser, Dr. von Hase und Dr. Kieserling beschlossen: 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (Senatsbeschlüsse vom 25. Die Schecks sind meist über ein Konto bei der Sparkasse ^flHI^eingelöst worden, dessen Sollstand er durch Unkenntlichmachung ebenso verheimlicht wie den Sollstand auf seinem Postscheckkonto. Gegen ihn sind auch noch nach dem Erlaß des angefochtenen Beschlusses eine Reihe von Vollstreckungsmaßnahmen (einschließlich mehrerer Durchsuchungsanordnungen) durchgeführt worden, bei denen er erklärt hat, nicht zahlen zu können. b) Durch den damit festgestellten Vermögensverfall sind die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Die weiterhin drohenden Vollstreckungsmaßnahmen können für Mandanten bestimmte Gelder erfassen, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen und die sich vor dem Gläubigerzugriff letztlich nicht wirksam schützen lassen. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO angesehen (vgl. Wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung jedoch nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann dies in dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (Senatsbeschluß vom 17.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 36/92 vom 1. März 1993 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Manfred B( Istraße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Präsidentendes Oberlandesgerichts Düsseldorf, leed DflHHIHP' vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, H^^^^straße Antragsgegner und Beschwerdegegner, 3 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 1. März 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Veser, Dr. von Hase und Dr. Kieserling beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. April 1992 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1981 beim Amtsgericht Nettetal und beim Landgericht Krefeld als Rechtsanwalt zugelassen. Durch Verfügung vom 4. November 1991 hat der Antragsgegner die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 3 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Dagegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Gegen den diesen Antrag zurückweisenden Beschluß des Ehrengerichtshofs richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist gern. § 42 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 BRAO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Ehrengerichtshof hat die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls im Ergebnis zutreffend bejaht. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (Senatsbeschlüsse vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90 - NJW 1991, 2083, und AnwZ (B) 73/90 - BRAK-Mitt. 1991, 102). 3 a) Der Antragsteller hat seit längerer Zeit gegen ihn bestehende Forderungen - auch bei kleineren Beträgen - titulieren lassen und hat, soweit er dann dazu in der Lage war, erst bei der Zwangsvollstreckung mit Scheck an den Gerichtsvollzieher gezahlt. Die Schecks sind meist über ein Konto bei der Sparkasse ^flHI^eingelöst worden, dessen Sollstand er durch Unkenntlichmachung ebenso verheimlicht wie den Sollstand auf seinem Postscheckkonto. Andere Forderungen hat er titulieren lassen, erfüllt sie aber gleichwohl nicht, weil er meint, sie für unberechtigt halten zu können. Gegen ihn sind auch noch nach dem Erlaß des angefochtenen Beschlusses eine Reihe von Vollstreckungsmaßnahmen (einschließlich mehrerer Durchsuchungsanordnungen) durchgeführt worden, bei denen er erklärt hat, nicht zahlen zu können. Ein Teil seiner Büroeinrichtung wurde gepfändet? die meisten dieser Vollstreckungsmaßnahmen verliefen fruchtlos. b) Durch den damit festgestellten Vermögensverfall sind die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Die weiterhin drohenden Vollstreckungsmaßnahmen können für Mandanten bestimmte Gelder erfassen, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen und die sich vor dem Gläubigerzugriff letztlich nicht wirksam schützen lassen. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO angesehen (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 54/91). 5 2. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Widerrufsverfügung ist zwar grundsätzlich die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend. Wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung jedoch nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann dies in dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (Senatsbeschluß vom 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 58/91 m.N.). Den zweifelsfreien Fortfall des Vermögensverfalls hat der Antragsteller nicht dargelegt. Dazu genügt es nicht, daß er die Begleichung einzelner Forderungen belegt. Er muß vielmehr seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offenlegen und zusätzlich darlegen, ob und mit welchen Mitteln er Forderungen erfüllt hat und zu erfüllen gedenkt. Aus den bekannt gewordenen und bis in den September 1992 durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen ergibt sich, daß von einem Fortfall des Vermögens Verfalls keine Rede sein kann. 3 Aus seinem Schriftsatz vom 19. Februar 1993 ergibt sich nichts anderes. Eine umfassende Darstellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse fehlt nach wie vor? sie wird durch die Einreichung seiner Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht ersetzt. Jähnke Kutzer Groß van Gelder Veser von Hase Kieserling