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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 14. April 1993 auf Abänderung des Beschlusses des Senats für AnwaltsSachen bei dem Bundesgerichtshof vom 1. Der Antragsteller hat die Kosten des weiteren Verfahrens zu tragen. April 1993 hat der Antragsteller beantragt, den Senatsbeschluß vom 1. Der vom Antragsteller geltend gemachte Gesichtspunkt der ’’greifbaren Gesetzeswidrigkeit" eröffnet - abgesehen davon, daß eine solche nicht ersichtlich ist -das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nicht neu.

Zitierte Normen: § 42 BRAO
PräsidentDüsseldorfAnwZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

^025
BESCHLUSS
AnwZ (B) 36/92
vom 14. Juni 1993 in äeiü Verfahren
 des Assessors Manfred
 Straße
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Cecilienal-lee 3, Düsseldorf, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericfct Hamm, H^l^straße^p,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
ZA
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 14. Juni 1993 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Oderskv, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Groß sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Müller und Dr. Salditt
 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers vom 1. April 1993 auf Abänderung des Beschlusses des Senats für AnwaltsSachen bei dem Bundesgerichtshof vom 1. März 1993 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des weiteren Verfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert wird für das weitere Verfahren auf 100,000 DM festgesetzt.
Gründe:
Mit Schreiben vom 1. April 1993 hat der Antragsteller beantragt, den Senatsbeschluß vom 1. März 1993 wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit abzuändern und die Widerrufsverfügung des Antragstellers aufzuheben.
Der Antrag des Antragstellers vom 1. April 1993 ist unzulässig.
3
Der Senatsbeschluß vom 1. März 1993 hat das Verfahren rechtskräftig beendet. Der Senat ist nicht befugt, diese Entscheidung nachträglich abzuändern (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 2/74, EGE XIII, 13, 15 m.w.N.). Ein Rechtsmittel gegen die letztinstanzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 42 Abs. 5 Satz 1 BRAO ist nicht gegeben. Der vom Antragsteller geltend gemachte Gesichtspunkt der ’’greifbaren Gesetzeswidrigkeit" eröffnet - abgesehen davon, daß eine solche nicht ersichtlich ist -das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nicht neu.
Odersky	Ulsamer	Schmitz	Groß
 Weise
Müller
 Salditt