Rechtsanwalt gegen die LandesJustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesqericht Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zweitzulassung Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 2. Mai 1978 aus dem Amtsgerichtsbezirk Wetzlar in den Amtsgerichtsbezirk Gießen umgegliedert (Gesetz vom 28. März 1990 allgemein festgestellt, daß die gleichzeitige Zulassung der bei dem Landgericht Limburg und dem Amtsgericht Wetzlar zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Gießen zur Vermeidung von Härten geboten ist. März 1990 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Gießen mit Ablauf des 31. 1. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die Regelungen des § 227 a BRAO (dasselbe gilt für § 227 b BRAO), die an das der Bundesrechtsanwaltsordnung zu entnehmende grundsätzliche Verbot der gleichzeitigen Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten anknüpfen, mit dem Grundgesetz vereinbar sind; Europäisches Gemeinschaftsrecht ist auf Sachverhalte, die keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, nicht anwendbar (BGHZ 108, 342 ff.; Senatsbeschluß vom 17. Die Landes jus tizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. An das Merlanal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur besonderen Härte bei 10%, 15% oder 20% solcher Einbußen oder noch darüber liegt, kann z.B. auch von dem Umfang der Praxis abhängen. 3. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte bei ihm erfüllt sind. Daß es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht Sache des Ehrengerichtshofs oder des erkennenden Senats ist, die Voraussetzungen einer besonderen Härte von sich aus zu ermitteln, sondern daß es zur Mitwirkungslast des Antragstellers November 1990 ist dem Antragsteller aufgegeben worden, die Umsatzentwicklung in den letzten vier Jahren - getrennt nach Anwaltsund Notartätigkeit - darzulegen und dabei unter Angabe des Gebührenaufkommens nach den Bezirken der Landgerichte Gießen (wegen der Bezirksänderung) und Limburg zu differenzieren. Mit diesen Ausführungen wird die Stellung des Antragstellers im Verfahren über die Verlängerung der Zweitzulassung und die gerichtliche Aufgabe zur Tatsachenfeststellung innerhalb dieses Verfahrens verkannt. Der Antragsteller hat danach nicht dargelegt/ welchen Umfang die Umsatzeinbußen bezogen auf die Gebietsänderung bei Wegfall der Zulassung beim Landgericht Gießen (Mandate mit Anwaltszwang) hat, in welchem Verhältnis diese Einbußen zu dem Gesamtumsatz aus forensischer und notarieller Tätigkeit steht. Der Antragsteller äußert sich auch nicht zu Bemühungen, die Praxis während der Zeit der allgemeinen Härtefeststellung stärker auf den jetzigen Bezirk des Landgerichts Limburg auszurichten . In der Beschwerdebegründung geht der Antragsteller auf diese für die Beurteilung maßgebenden Umstände wiederum mit keinem Wort ein, obwohl er durch den angefochtenen Beschluß des Ehrengerichtshofs auf diese Darlegungspflicht noch ein-mal hingewiesen worden ist. b) Die vom Antragsteller vorgetragenen Umstände können für sich genommen nicht - auch nicht bei einer Gesamtbewertung aller Umstände - die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen, wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat. cc) Auch bezüglich des behaupteten Wegfalls der Mandate aus dem Bereich seines Wohnorts Wettenberg ist nicht feststellbar, welches Gewicht sie haben und inwieweit es sich um Landgerichts- bzw. ee) Daß sein bisheriger Sozius sich von ihm getrennt hat und die Mandanten aus dem Bezirk des Amtsgerichts Wetzlar im wesentlichen "mitgenommen" hat, ist keine Folge der Gebietsänderung, sondern beruht auf der Aufgabenverteilung in der Praxis, wobei der Antragsteller dem Umstand, daß die Zweitzulassung befristet war und er deshalb sich selbst ebenfalls auf den Bezirk des Landgerichts Limburg zu konzentrieren gehalten war, keine Rechnung getragen hat. in seiner beruflichen Tätigkeit den Bezirksänderungen anzupassen und, wenn er entscheidenden Wert auf die Mandanten aus den jetzt zu dem Landgericht Gießen gehörenden Bezirken legte, unter Aufgabe seiner Zulassung beim Landgericht Limburg seine Praxis an seinen Wohnort Wettenberg und damit in den Landgerichtsbezirk Gießen zu verlegen.
2033 041 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 36/91 BESCHLUSS vom 2. Dezember 1991 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Otto Kl »traßei Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die LandesJustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesqericht Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zweitzulassung Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 2. Dezember 1991 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky und die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Thode und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 24. Mai 1991 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlich Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1961 zur Rechtsanwaltschaft und während dieser Zeit mit kurzer Unterbrechung beim Landgericht Limburg und beim Amtsgericht Wetzlar zugelassen. 3 Die Gebietsreform in Hessen hat in den Jahren 1977/78 zu Änderungen in diesem Zulassungsbezirk geführt: - Die Gemeinde Ebersgöns, Landkreis Wetzlar, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in die Stadt Butzbach eingemeindet und fiel dadurch in den Amtsgerichtsbezirk Butzbach, der zu dem Landgerichtsbezirk Gießen gehört (§ 28 des Gesetzes vom 13. Mai 1974 - GVBl. Hessen I S. 237 - i.V. mit § 6 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz ) . - Die Ortsteile Cleeberg, Dornholzhausen, Espa, Kleenheim wurden mit der Gemeinde Lang-Göns vereinigt und mit Wirkung vom 1. Mai 1978 aus dem Amtsgerichtsbezirk Wetzlar in den Amtsgerichtsbezirk Gießen umgegliedert (Gesetz vom 28. Februar 1978 - GVBl. Hessen I S. 143). - Die Gemeinden Biebertal und Wettenberg und der Stadtteil Lützellinden der Stadt Gießen wurden durch Art. 4 § 4 Nr. 3b des Gesetzes zur Neugliederung des Lahn-Dill-Gebietes vom 10. Juli 1989 (GVBl. Hessen I S. 179) mit Wirkung vom 1. April 1980 aus dem Amtsgerichtsbezirk Wetzlar dem Amtsgerichtsbezirk Gießen zugewiesen. Wegen dieser Neugliederung hat der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Verfügung vom 5. November 1979 befristet bis zu dem 31. März 1990 allgemein festgestellt, daß die gleichzeitige Zulassung der bei dem Landgericht Limburg und dem Amtsgericht Wetzlar zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Gießen zur Vermeidung von Härten geboten ist. Dementsprechend ist der Antragsteller zugleich bei dem Landgericht Gießen zugelassen worden. Durch Verfügung vom 5. März 1990 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Gießen mit Ablauf des 31. März 1990 widerrufen. Zugleich hat er den fristgemäß gestellten Antrag des Antragstellers, die Zweitzulassung über den 31. März 1990 hinaus um weitere zehn Jahre, hilfsweise beschränkt auf die früher zu dem Amtsge-richtsbezirk Wetzlar gehörenden Gemeinden, zu verlängern, abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 227 a Abs. 8, 42 Abs. 1 und Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Antrag, die Zweitzulassung über den 31. März 1990 hinaus - auch in nur beschränktem Umfang - zu verlängern, ist zutreffend abgelehnt worden. 1. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die Regelungen des § 227 a BRAO (dasselbe gilt für § 227 b BRAO), die an das der Bundesrechtsanwaltsordnung zu entnehmende grundsätzliche Verbot der gleichzeitigen Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten anknüpfen, mit dem Grundgesetz vereinbar sind; Europäisches Gemeinschaftsrecht ist auf Sachverhalte, die keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, nicht anwendbar (BGHZ 108, 342 ff.; Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 55/90 - m.Nachw.). Daran hält der Senat auch unter Würdigung der Ausführungen 5 des Antragstellers fest. Darüber, ob die gesetzliche Regelung der Lokalisation aus rechtsoder berufspolitischen Erwägungen durch den Gesetzgeber geändert werden sollte, hat der Senat nicht zu befinden. 2. Die Landes jus tizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 55/90 -m.w.Nachw.) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls entscheiden. An das Merlanal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur besonderen Härte bei 10%, 15% oder 20% solcher Einbußen oder noch darüber liegt, kann z.B. auch von dem Umfang der Praxis abhängen. Bei einer kleinen Anwaltskanzlei mögen schon geringe Verluste geeignet sein,, den Rechtsanwalt empfindlich zu treffen. Handelt es sich dagegen um eine Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch ein allgemein f I 60 schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz von Umsatz oder Gewinn niederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung der Praxis möglich sein. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten. Der betroffene Rechtsanwalt kann sich im Rahmen des § 227 a Abs. 5 BRAO nur auf die Nachteile berufen, die sich aus der Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen. Im Vordergrund stehen deshalb die Nachteile, die dem Rechtsanwalt durch den Verlust von Mandanten drohen, welche aus den durch die Gebietsänderung abgetrennten Teilen des Bezirks der Erstzulassung stammen (st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 55/90 - m.w.Nachw.). 3. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte bei ihm erfüllt sind. Daß es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht Sache des Ehrengerichtshofs oder des erkennenden Senats ist, die Voraussetzungen einer besonderen Härte von sich aus zu ermitteln, sondern daß es zur Mitwirkungslast des Antragstellers 7 gehört, entsprechende Tatsachen darzulegen, ergibt sich bereits aus § 39 Abs. 2 Satz 4 BRAO (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 55/85 - und vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 49/85). Nur er ist in der Lage, dem Gericht die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen - Umsatz der Praxis, Zahl der Mandate und deren örtliche und instanzielle Verteilung in bezug auf die Gebietsänderung - zu liefern. Um eine behauptete besondere Härte abzuwenden, sind ihm solche Angaben auch ohne weiteres zu demutbar. a) Durch Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 5. November 1990 ist dem Antragsteller aufgegeben worden, die Umsatzentwicklung in den letzten vier Jahren - getrennt nach Anwaltsund Notartätigkeit - darzulegen und dabei unter Angabe des Gebührenaufkommens nach den Bezirken der Landgerichte Gießen (wegen der Bezirksänderung) und Limburg zu differenzieren. Statt dieser Aufforderung nachzukommen, hat er durch seinen Bevollmächtigten die Auffassung vertreten lassen, das Gericht dürfe sich nicht an die Stelle der Verwaltung setzen und nicht Aufgaben, nämlich entsprechende Beweise zu erheben, übernehmen; es dürfe der Verwaltung nicht das Recht und die Last weiterer Aufklärung und Entscheidung abnehmen; im übrigen stelle die Anordnung des Gerichts einen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre und das Verschwiegenheitsgebot des Antragstellers dar, sie sei unangemessen und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz. Mit diesen Ausführungen wird die Stellung des Antragstellers im Verfahren über die Verlängerung der Zweitzulassung und die gerichtliche Aufgabe zur Tatsachenfeststellung innerhalb dieses Verfahrens verkannt. 8 40 Der Antragsteller hat danach nicht dargelegt/ welchen Umfang die Umsatzeinbußen bezogen auf die Gebietsänderung bei Wegfall der Zulassung beim Landgericht Gießen (Mandate mit Anwaltszwang) hat, in welchem Verhältnis diese Einbußen zu dem Gesamtumsatz aus forensischer und notarieller Tätigkeit steht. Es fehlt somit hinreichendes Zahlenmaterial. Der Antragsteller äußert sich auch nicht zu Bemühungen, die Praxis während der Zeit der allgemeinen Härtefeststellung stärker auf den jetzigen Bezirk des Landgerichts Limburg auszurichten . In der Beschwerdebegründung geht der Antragsteller auf diese für die Beurteilung maßgebenden Umstände wiederum mit keinem Wort ein, obwohl er durch den angefochtenen Beschluß des Ehrengerichtshofs auf diese Darlegungspflicht noch ein-mal hingewiesen worden ist. Der Antragsteller hat insoweit seine Mitwirkungspflicht verletzt (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 63/89 m.w.Nachw.). b) Die vom Antragsteller vorgetragenen Umstände können für sich genommen nicht - auch nicht bei einer Gesamtbewertung aller Umstände - die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen, wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat. aa) Soweit der Antragsteller sich auf nach seiner Meinung vergleichbare Fälle der Zweitzulassung beruft, in denen eine Verlängerung gewährt worden sei, fehlt es an der Darlegung der Umstände, die die Verlängerung gerechtfertigt haben und beim Antragsteller ebenfalls vorliegen. 9 bb) Seine Angabe, daß ein Viertel der Landgerichtsprozesse seiner Praxis vor dem Landgericht Gießen und ein Drittel der familienrechtlichen Mandate vor dem Familiengericht in Gießen geführt werden, läßt weder erkennen, ob diese Mandate aus den geänderten Gebieten stammen, noch welches Gewicht diese Anteile entsprechend ihrem Gegenstandswert haben. cc) Auch bezüglich des behaupteten Wegfalls der Mandate aus dem Bereich seines Wohnorts Wettenberg ist nicht feststellbar, welches Gewicht sie haben und inwieweit es sich um Landgerichts- bzw. Familiengerichtsmandate handelt. dd) Der allgemeine Rückgang an Mandaten in den Jahren 1988/89 hat mit der Gebietsänderung aus den Jahren 1977/78 offensichtlich nichts zu tun. ee) Daß sein bisheriger Sozius sich von ihm getrennt hat und die Mandanten aus dem Bezirk des Amtsgerichts Wetzlar im wesentlichen "mitgenommen" hat, ist keine Folge der Gebietsänderung, sondern beruht auf der Aufgabenverteilung in der Praxis, wobei der Antragsteller dem Umstand, daß die Zweitzulassung befristet war und er deshalb sich selbst ebenfalls auf den Bezirk des Landgerichts Limburg zu konzentrieren gehalten war, keine Rechnung getragen hat. Davon abgesehen fehlen auch hier konkrete Zahlenangaben. ff) Auch persönliche Umstände, der Antragsteller bezieht sich insoweit auf sein Alter, begründen keine besondere Härte. Der Ehrengerichtshof hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Antragsteller im Zeitpunkt der allgemeinen Härtefeststellung 50 Jahre alt war. Ihm war zuzu demuten, sich 60 - io - in seiner beruflichen Tätigkeit den Bezirksänderungen anzupassen und, wenn er entscheidenden Wert auf die Mandanten aus den jetzt zu dem Landgericht Gießen gehörenden Bezirken legte, unter Aufgabe seiner Zulassung beim Landgericht Limburg seine Praxis an seinen Wohnort Wettenberg und damit in den Landgerichtsbezirk Gießen zu verlegen. gg) Der Wegfall des sog. Versorgungsnotariats, aus dessen Verkauf auf Rentenbasis er eine zusätzliche Alterssicherung erwartete, vermag keine besondere Härte zu begründen. Der Antragsteller, der sich nicht durch Lebensversicherungen und andere Reserven abgesichert hat, hat sich, ohne bezüglich des Versorgungsnotariats einen Besitzstand zu haben oder Vertrauensschütz in Anspruch nehmen zu können, auf eine möglicherweise unzureichende Alterssicherung eingelassen. Das ist nicht Folge der Gebietsänderung. Nur eine solche Folge aber ist für die Feststellung der besonderen Härte maßgebend. Odersky Kutzer Thode van Gelder Weise v. Hase Salditt