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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Durch das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Ruhrgebiet vom 9. 256) wurden die Gemeinden Rheinhausen, Homburg und Rheinkamp, die dem Amtsgericht Moers (Landgericht Kleve) zugeordnet waren, mit Wirkung teils vom 1. Januar 1977 der Stadt Duisburg eingegliedert und damit dem Bezirk des Amtsgerichts Duisburg (Landgericht Duisburg) zugelegt. Januar 1976 wurde der Antragsteller daraufhin auf seinen Antrag zugleich als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Duisburg zugelassen. Januar 1988 hat der Antragsgegner die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Duisburg zurückgenommen und dem Antrag auf Verlängerung der Doppelzulassung nicht entsprochen. Zwar ist die Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Duisburg aufgrund der gemäß § 227a Abs. 2 BRAO durch den Erlaß des Antragsgegners vom 29. Davon ist hier für die Berechnung der Antragsfrist des § 227a Abs. 5 Satz 2 BRAO auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für die Beantwortung der Frage, ob der Fortfall der Zweitzulassung im Einzelfall für den Betroffenen eine besondere Härte im Sinne des § 227a Abs. 5 BRAO bedeuten würde, in erster Linie auf die für ihn zu erwartenden wirtschaftlichen Einbußen an (BGHZ 89, 173, 177). hiervon aus dem Landgerichts-bezirk Duisburg, davon Umsatzanteile, für deren Erzielung die DoppelZulassung erforderlich war. Der Antragsgegner hat hier mit Recht besonders auf den Zeitpunkt abgehoben, zu dem der Antragsteller als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Moers und dem Landgericht Kleve zugelassen worden ist und seine Kanzlei eingerichtet hat. Das war nur wenige Monate vor Inkrafttreten der Gebietsreform, die zur Zweitzulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Duisburg Veranlassung gab. des Senats ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine besondere Härte vorliegt, zu berücksichtigen: § 227a Abs. 5 BRAO dient ebenso wie Absatz 2 dieser Vorschrift nur dem Zweck, Nachteile auszugleichen, die sich für die Rechtsanwälte aus einer Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Der Antragsteller hat seine Praxis zu einem Zeitpunkt eingerichtet, als das Neugliederungsgesetz bereits im Gesetzblatt verkündet war und das Inkrafttreten der Gebietsänderung unmittelbar bevorstand. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, daß den Moerser Anwälten durch die Neugliederung des Kreises mehr als 100.000 Einwohner ersatzlos gestrichen worden seien, ergibt sich aus dem Vortrag keine besondere Härte im Sinne des § 227a Abs. 5 BRAO, sondern nur allgemein eine Härte für die Moerser Rechtsanwälte insgesamt, der mit der Festsetzung der Zehnjahresfrist gemäß § 227a Abs. 2 BRAO und der Zweitzulassung bei dem Landgericht Duisburg Rechnung getragen worden ist. Ohne Erfolg bleibt der Hinweis des Antragstellers auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B\ 36/88 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Achim
 traße
Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
den Justizminister des_Lan$j£S Nordrhein-Westfalen, (flH^Platz	DflHHHImt> vertreten durch den General-
staatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm,
 Straße fli.
Antragsgegner und Beschwerde gegner
WIV
wegen Rücknahme der Zweitzulassung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltsachen, hat am 12. Dezember 1988 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Ulsamer, und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Paepcke und Jordan
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 1988 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,- DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am	1941	geborene	Antragsteller	ist	seit
 dem 13. August 1975 bei dem Amtsgericht Moers und dem Landgericht Kleve als Rechtsanwalt zugelassen.
Durch das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Ruhrgebiet vom 9. Juli 1974 (GVBl. NW S. 256) wurden die Gemeinden Rheinhausen, Homburg und Rheinkamp, die dem Amtsgericht Moers (Landgericht Kleve) zugeordnet waren, mit Wirkung teils vom 1. Januar 1976, teils vom 1. Januar 1977 der Stadt Duisburg eingegliedert und damit dem Bezirk des Amtsgerichts Duisburg (Landgericht Duisburg) zugelegt. Der Antragsgegner stellte durch Erlasse vom 29. August 1975 und 15. Juli 1977 gemäß § 227a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1975 bzw. am 31. Dezember 1976 bei dem Amtsgericht Moers zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Kleve und dem Landgericht Duisburg zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten sei. Diese Feststellung wurde zuletzt für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1986 getroffen. Durch Urkunde vom 2. Januar 1976 wurde der Antragsteller daraufhin auf seinen Antrag zugleich als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Duisburg zugelassen.
Mit Antrag vom 8. Juli 1985 hat der Antragsteller die Verlängerung der bestehenden Doppelzulassung beantragt.
Durch Bescheid vom 6. Januar 1988 hat der Antragsgegner die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Duisburg zurückgenommen und dem Antrag auf Verlängerung der Doppelzulassung nicht entsprochen.
Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
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II.
Das Rechtsmittel ist nach § 227a Abs. 8 in Verbindung mit §42 Abs. 1 Nrn. 4 und 5, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.
1.	Der Senat hat den angefochtenen Bescheid des Antragsgegners sachlich zu überprüfen. Der Antragsteller hat den Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt. Zwar ist die Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Duisburg aufgrund der gemäß § 227a Abs. 2 BRAO durch den Erlaß des Antragsgegners vom 29. August 1975 getroffenen Feststellung ausgesprochen worden, die als Fristende den 31. Dezember 1985 bestimmte. Doch hat der Antragsgegner in dem bestandskräftigen Erlaß vom 15. Juli 1977 als Fristende neu und ausdrücklich den 31. Dezember 1986 festgelegt. Davon ist hier für die Berechnung der Antragsfrist des § 227a Abs. 5 Satz 2 BRAO auszugehen.
2.	Der Antragsgegener hat den Verlängerungsantrag zu Recht abgelehnt.
Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für die Beantwortung der Frage, ob der Fortfall der Zweitzulassung im Einzelfall für den Betroffenen eine besondere Härte im Sinne des § 227a Abs. 5 BRAO bedeuten würde, in erster Linie auf die für ihn zu erwartenden wirtschaftlichen Einbußen an (BGHZ 89, 173, 177). Im Vordergrund stehen dabei die Nachteile, die ihm durch den Verlust von Mandanten drohen, welche aus den durch die Gebietsänderung abgetrennten Teilen
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des Bezirks der Erstzulassung stammen (Beschlüsse vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 7/86 -, vom 23. März 1987 - AnwZ (B) 62/86 - und vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 32/87 und AnwZ (B) 40-41/87) .
Insoweit ergeben die von dem Antragsteller mitgeteilten Zahlen folgendes Bild:
Gesamtumsatz 1983, hiervon aus dem Landgerichtsbezirk Duisburg, davon Umsatzanteile, für deren Erzielung die Doppelzulassung erforderlich war, das sind 8,65 % des Gesamtumsatzes
 Gesamtumsatz 1984, hiervon aus dem Landgerichtsbezirk Duisburg, davon Umsatzanteile, für deren Erzielung die Doppelzulassung erforderlich war, mithin 12 % des Gesamtumsatzes
 Gesamtumsatz 1985,
hiervon aus dem Landgerichts-
bezirk Duisburg,
 davon Umsatzanteile, für deren
 Erzielung die Doppelzulassung
 erforderlich war,
 also 15,6 % des Gesamtumsatzes
151.704,43 DM 33.473,57 DM
13.104,90 DM
133.007,22 DM
29.371.50	DM
15.950.51	DM
132.306,25 DM 36.890,84 DM
<>)

20.713,31 DM
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Gesamtumsatz der ersten vier Monate 1986,
hiervon aus dem Landgerichts-bezirk Duisburg, davon Umsatzanteile, für deren Erzielung die DoppelZulassung erforderlich war.
40.319,20 DM
24.451,01 DM
7.265,97 DM
demnach 18 % des Gesamtumsatzes
 Im Durchschnitt der letzten vier Jahre vor Ablauf der Zehnjahresfrist nach S 227a Abs. 2 BRAO betrug der Anteil des aufgrund der Zweitzulassung erzielten Umsatzes am Gesamtumsatz etwa 13,5 %. Der Wegfall der Zweitzulassung wird damit voraussichtlich zu Verlusten mindestens in dieser Größenordnung führen. Es handelt sich also um spürbare Verluste.
Die Beantwortung der Frage, ob eine Härte im Einzelfall "besonders" ist, läßt sich indes nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des zu erwartenden Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten; die Grenze zur besonderen Härte kann bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder sogar noch darüber liegen (BGHZ 89, 173, 177). Maßgeblich sind die sonstigen Umstände des Einzelfalles.
Der Antragsgegner hat hier mit Recht besonders auf den Zeitpunkt abgehoben, zu dem der Antragsteller als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Moers und dem Landgericht Kleve zugelassen worden ist und seine Kanzlei eingerichtet hat. Das war nur wenige Monate vor Inkrafttreten der Gebietsreform, die zur Zweitzulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Duisburg Veranlassung gab. Nach der Rechtsprechung
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des Senats ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine besondere Härte vorliegt, zu berücksichtigen: § 227a Abs. 5 BRAO dient ebenso wie Absatz 2 dieser Vorschrift nur dem Zweck, Nachteile auszugleichen, die sich für die Rechtsanwälte aus einer Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Ein Rechtsanwalt, der bereits seinen Beruf ausübt, in der Regel eine gewisse Klientel erworben und seine Praxis auf die bisherigen Grenzen der Gerichtsbezirke eingerichtet hat, soll durch deren Änderung nicht geschädigt werden. Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173, 177, 179). Der Antragsteller hat seine Praxis zu einem Zeitpunkt eingerichtet, als das Neugliederungsgesetz bereits im Gesetzblatt verkündet war und das Inkrafttreten der Gebietsänderung unmittelbar bevorstand. Gleichwohl hat er, wie die von ihm vorgelegten Zahlen erweisen, die Umsätze seiner Praxis im Landgerichtsbezirk Duisburg stetig ausgeweitet.
Soweit der Antragsteller darauf hinweist, daß den Moerser Anwälten durch die Neugliederung des Kreises mehr als 100.000 Einwohner ersatzlos gestrichen worden seien, ergibt sich aus dem Vortrag keine besondere Härte im Sinne des § 227a Abs. 5 BRAO, sondern nur allgemein eine Härte für die Moerser Rechtsanwälte insgesamt, der mit der Festsetzung der Zehnjahresfrist gemäß § 227a Abs. 2 BRAO und der Zweitzulassung bei dem Landgericht Duisburg Rechnung getragen worden ist.
Ohne Erfolg bleibt der Hinweis des Antragstellers auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Februar 1988 (NJW 1988, 887). Die Entscheidung betrifft die Frage, inwieweit Rechtsanwälte aus den EG-Partnerländern vor einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland auftreten können. Unmittelbare Folgerungen für die hier zu entscheidenden Fragen sind daraus nicht zu ziehen (Senats-beschl. vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 16/88).
Odersky	Laufhütte	Ulsamer	Jähnke
 Paepcke
Meisterernst
 Jordan