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BGH

Gericht: BGH

Dezember 1976 gemäß § 227a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 30. September 1976 bei dem Amtsgericht Remscheid-Lennep und dem Landgericht Wuppertal zugelassenen Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in dem Teil der Stadt Remscheid unterhalten, der zu dem Bezirk des Amtsgerichts Remscheid-Lennep gehörte, bei dem Landgericht Wuppertal und dem Landgericht Köln unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten war. Nach einer weiteren Gebietsänderung, durch die der Amtsgerichtsbezirk Wermelskirchen aus dem Landgerichtsbezirk Wuppertal ausgegliedert und dem Landgerichtsbezirk Köln zugelegt worden war, stellte der Antragsgegner durch Erlaß vom 2. Juni 1986 wies der Präsident des Oberlandeserichts Köln den Antragsteller auf den bevorstehenden Ablauf der Zehnjahresfrist des § 227a Abs.3 BRAO sowie darauf hin, daß er einen Antrag auf Verlängerung der Zweitzulassung bis zu dem 31. März 1986 nicht gestellt habe und deshalb beabsichtigt sei, die Zweitzulassung mit Ablauf des 30. März 19 86 beim Antragsgegner die Verlängerung der Zweitzulassung beantragt. Dezember 1986 hat der Antragsgegner die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Köln mit der Einschränkung zurückgenommen, daß der Antragsteller nach der allgemeinen Härtefeststellung vom 2. Zugleich hat der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers, die "unbeschränkte" Zweitzulassung "zunächst um weitere 10 Jahre zu verlängern", wegen Verspätung zurückgewiesen. Der Antragsteller hat bewiesen, daß er den Verlängerungsantrag des § 227a Abs. 5 BRAO rechtzeitig, d.h. noch vor dem 31. Von der Rechtzeitigkeit des Antragseingangs beim Antragsgegner hat sich der Senat auf Grund des Vorbringens überzeugt, das der Antragsteller im Beschwerderechtszug in wesentlichen Punkten ergänzt und insgesamt durch eidesstattliche Versicherungen seiner selbst, des früheren Rechtsanwalts des Bürovor- stehers K^m und der Rechtsanwaltsgehilfin Güf|^f sowie durch Ablichtungen aus den Handakten "Zulassungssache unc* dem TerTOinskalender (Kalender zur "Wiedervorlage") des Bürovorstehers belegt hat. Als der Antragsteller und sein damaliger Sozius, der frühere Rechtsanwalt gBBHIH' 197 6 ihre Zweitzulassung bei dem Landgericht Köln beantragten, wurde in ihrer Kanzlei für sie eine Handakte "Rechtsanwaltszulassung" angelegt, die später die zusätzliche Bezeichnung "Zulassungssache Grieb-ling" erhielt und durch einen Vorgang "Doppelzulassung Köln" ergänzt wurde, der den Antragsteller betrifft. In der Handakte "Rechtsanwaltszulassung" wurde von 1977 bis 1985 jährlich zu dem Dezember eine Wiedervorlagefrist verfügt; außerdem hatte der Bürovorsteher K^iB auf dem Vorblatt auf die Frist zur Stellung des Antrags auf Verlängerung der Doppelzulassung hingewiesen, indem er dort den Vermerk eintrug: Der Antragsteller brachte es, nachdem er unterschrieben hatte, zu Rechtsanwalt GjHB ■■ und unterhielt sich mit ihm über die Erfolgsaussichten des Antrags. Er rief beim Justizministerium in Düsseldorf an, ließ sich von der Zentrale mit dem Sachbearbeiter verbinden und sich von ihm den Eingang des Verlängerungsantrags bestätigen. Bei diesen bis in die Einzelheiten glaubhaft gemachten Angaben hält es der Senat für erwiesen, daß der Antrag auf Verlängerung der Doppelzulassung am 12. Der Antrag muß also beim Antragsgegner abhanden gekommen sein, noch bevor er registriert und zu den Akten gebracht wurde. Der Senat hat insbesondere keinen Anlaß zur Annahme, der Antragsteller, der frühere Rechtsanwalt gJHHIHH' der inzwischen auf seine Zulassung verzichtet hat, der Bürovorsteher Kraus und die Angestellte GüH hätten vorsätzlich falsche eidesstattliche Versicherungen abgegeben. In Anbetracht der vorgelegten Eintragungen aus den Handakten und dem Wiedervorlage-Kalender ist ein für die Beurteilung des Falles wesentlicher Irrtum auf ihrer Seite ausgeschlossen . 2. Da der abgelehnte Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt worden ist, müssen der Beschluß des Ehrengerichtshofs und der angefochtene Bescheid des Antragsgegners aufgehoben werden, der Bescheid jedoch nur, soweit er die Zurücknahme der Doppelzulassung und die Ablehnung ihrer Verlängerung nach § 227a BRAO betrifft. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif.Der Antragsgegner hat es wegen der von ihm angenommenen Verspätung des Verlängerungsantrags offengelassen, ob der Fortfall der Doppelzulassung eine besondere Härte für den Antragsteller bedeuten würde. Dabei hat der Antragsgegner von der Auffassung des Senats auszugehen, daß der Verlängerungsantrag nach den festgestellten Tatsachen als rechtzeitig gestellt zu behandeln ist.

Zitierte Normen: § 42 BRAO
ZweitzulassungKölnDoppelzulassungMärzAntragsgegnerBürovorsteher

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
mi 1°' W87 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Franz Xaver
F
(straße
/
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-LufHB~platz fl/	vertreten	durch	den	General-
staatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, He| straße	Ha^B,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Zurücknahme der Zweitzulassung
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 28. Dezember 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Jordan beschlossen:
1.	Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden aufgehoben
a)	der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 1987 und
b)	der Bescheid des Antragsgegners vom 24. Dezember 1986 - III H 596 I C. -, soweit er die Doppelzulassung gemäß
§ 227a BRAO betrifft.
Der Antragsgegner ist verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden .
2.	Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben, außergerichtliche Auslagen nicht erstattet.
Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am 25. Januar 1942 geborene Antragsteller wurde 1974 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem (später dem Amtsgericht Remscheid zugelegten) Amtsgericht Remscheid-Lennep und dem Landgericht Wuppertal zugelassen. Aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 6. Juli 1976 (GVBl. NW S. 257) wurden die Gemeinden Hückeswagen und Radevormwald mit Wirkung vom 1. Oktober 1976 aus dem Amtsgerichtsbezirk Remscheid-Lennep (Landgericht Wuppertal) ausgegliedert und dem Amtsgerichtsbezirk Wipperfürth (Landgericht Köln) zugeordnet. Deswegen stellte der Antragsgegner durch Erlaß vom 9. Dezember 1976 gemäß § 227a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 30. September 1976 bei dem Amtsgericht Remscheid-Lennep und dem Landgericht Wuppertal zugelassenen Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in dem Teil der Stadt Remscheid unterhalten, der zu dem Bezirk des Amtsgerichts Remscheid-Lennep gehörte, bei dem Landgericht Wuppertal und dem Landgericht Köln unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten war. Die Feststellung wurde für die Zeit bis zu dem 30. September 1986 getroffen. Auf seinen Antrag wurde der Antragsteller daraufhin durch Urkunde vom 22. Dezember 1976 zugleich als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Köln zugelassen. Nach einer weiteren Gebietsänderung, durch die der Amtsgerichtsbezirk Wermelskirchen aus dem Landgerichtsbezirk Wuppertal ausgegliedert und dem Landgerichtsbezirk Köln zugelegt worden war, stellte der Antragsgegner
 durch Erlaß vom 2. April 1981 gemäß § 227b BRAO ferner allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1980 bei dem Landgericht Wuppertal zugelassenen und in Remscheid niedergelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Wuppertal und dem Landgericht Köln unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten bis zu dem 31. Dezember 1990 geboten sei.
Mit Schreiben vom 20. Juni 1986 wies der Präsident des Oberlandeserichts Köln den Antragsteller auf den bevorstehenden Ablauf der Zehnjahresfrist des § 227a Abs. 3 BRAO sowie darauf hin, daß er einen Antrag auf Verlängerung der Zweitzulassung bis zu dem 31. März 1986 nicht gestellt habe und deshalb beabsichtigt sei, die Zweitzulassung mit Ablauf des 30. September 1986 zurückzunehmen. Der Antragsteller hat mit Schriftsätzen vom 3. Juli 1986 erwidert: Er und sein früherer Sozius Rechtsanwalt	hätten	bereits	mit	Schrei-
ben vom 10. März 19 86 beim Antragsgegner die Verlängerung der Zweitzulassung beantragt. In dem Antragsschreiben hätten sie zu dem Ausdruck gebracht, daß sie die Zweitzulassung auch im Hinblick auf die Ausgliederung des Amtsgerichts Wermelskirchen aus dem Landgerichtsbezirk Wuppertal beanspruchen könnten.
Durch Bescheid vom 24. Dezember 1986 hat der Antragsgegner die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Köln mit der Einschränkung zurückgenommen, daß der Antragsteller nach der allgemeinen Härtefeststellung vom 2. April 1981 aufgrund der Zulassungsurkunde vom 22. Dezember 1976 berechtigt bleibt, für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1990 die Vertretung in Anwaltprozessen vor dem
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Landgericht Köln zu übernehmen, wenn ein für die Zuständigkeit maßgeblicher Gerichtsstand im Amtsgerichtsbezirk Wermelskirchen begründet ist (§ 227b Abs. 2 BRAO). Zugleich hat der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers, die "unbeschränkte" Zweitzulassung "zunächst um weitere 10 Jahre zu verlängern", wegen Verspätung zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 227a Abs. 8 i. Verb. m.
§ 42 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BRAO zulässig. Es hat auch Erfolg.
1. Der Antragsteller hat bewiesen, daß er den Verlängerungsantrag des § 227a Abs. 5 BRAO rechtzeitig, d.h. noch vor dem 31. März 1986 gestellt hat. Von der Rechtzeitigkeit des Antragseingangs beim Antragsgegner hat sich der Senat auf Grund des Vorbringens überzeugt, das der Antragsteller im Beschwerderechtszug in wesentlichen Punkten ergänzt und insgesamt durch eidesstattliche Versicherungen seiner selbst, des früheren Rechtsanwalts	des	Bürovor-
stehers K^m und der Rechtsanwaltsgehilfin Güf|^f sowie durch Ablichtungen aus den Handakten "Zulassungssache
 unc* dem TerTOinskalender (Kalender zur "Wiedervorlage") des Bürovorstehers belegt hat. Danach ergibt sich folgendes:
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Als der Antragsteller und sein damaliger Sozius, der frühere Rechtsanwalt gBBHIH' 197 6 ihre Zweitzulassung bei dem Landgericht Köln beantragten, wurde in ihrer Kanzlei für sie eine Handakte "Rechtsanwaltszulassung" angelegt, die später die zusätzliche Bezeichnung "Zulassungssache Grieb-ling" erhielt und durch einen Vorgang "Doppelzulassung Köln" ergänzt wurde, der den Antragsteller betrifft. In der Handakte "Rechtsanwaltszulassung" wurde von 1977 bis 1985 jährlich zu dem Dezember eine Wiedervorlagefrist verfügt; außerdem hatte der Bürovorsteher K^iB auf dem Vorblatt auf die Frist zur Stellung des Antrags auf Verlängerung der Doppelzulassung hingewiesen, indem er dort den Vermerk eintrug:
"31. 3. 1986". Zur rechtzeitigen Bearbeitung war in der Handakte der 5. März 1986 als Frist notiert. Dieselbe Frist hatte der Bürovorsteher in seinem Kalender zur "Wiedervorlage" sowohl für die "Zulassungssache Gf|HBB" als auch für die "Doppelzulassung G. + HauJ" eingetragen. Dementsprechend legte er die Vorgänge am Mittwoch, dem 5. März 1986, dem Antragsteller vor. Der Antragsteller bearbeitete sie am Wochenende. Am Samstag, dem 8. März 1986, diktierte er den gemeinsamen Verlängerungsantrag für den Sozius GflB fBB und sich auf Tonband. Er übergab das Tonband am Montag, dem 10. März 1986, der Angestellten Gü(BHB 211111 Schreiben. Die Angestellte schrieb den Antrag, der das Datum des 10. März 1986 und das Diktatzeichen "H/Gü." trägt, noch am selben Tage. Nachmittags Unterzeichneten der Antragsteller und der Sozius das Schriftstück. Der Antragsteller brachte es, nachdem er unterschrieben hatte, zu Rechtsanwalt GjHB ■■ und unterhielt sich mit ihm über die Erfolgsaussichten des Antrags. Beiden ist die Unterzeichnung noch erinnerlich.
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Der Antrag wurde am selben Tage auf dem in der Kanzlei üblichen Weg zur Post gegeben.
Der Antragsteller war anschließend vom 12. März bis Ende April 1986 wegen eines Trauerfalls in seiner Familie und wegen Urlaubs nicht in der Kanzlei. Vor seinem Weggang bat er den Bürovorsteher K^HB den Eingang des Verlängerungsantrags beim Antragsgegner zu kontrollieren. Der Bürovorsteher tat dies am 12. März 1986 so, wie es bei fristgebundenen Schreiben an Behörden und Gerichte seit langen Jahren in der Kanzlei üblich war. Er rief beim Justizministerium in Düsseldorf an, ließ sich von der Zentrale mit dem Sachbearbeiter verbinden und sich von ihm den Eingang des Verlängerungsantrags bestätigen. Die Bestätigung notierte er auf der Antragsdurchschrift, die sich in der Handakte "Zulassungssache GflHHHB" befand, in der in der Kanzlei üblichen Form: "Eingang 12. 3 . 1986, KflH. " Von der Bestätigung unterrichtete er sowohl den Sozius GfllHHH) a^s auch den Antragsteller. In den Handakten ließ er als neue Frist den 22. Juli 1986 eintragen.
Bei diesen bis in die Einzelheiten glaubhaft gemachten Angaben hält es der Senat für erwiesen, daß der Antrag auf Verlängerung der Doppelzulassung am 12. März 1986, also fristgerecht, beim Antragsgegner eingegangen war. Der Antrag ist nicht etwa versehentlich nicht zur Post gelangt oder auf dem normalen Postweg verloren gegangen. Damit wäre die vom Bürovorsteher	eingeholte	Eingangsbestätigung	vom 12. März 1986 nicht zu vereinbaren. Der Antrag muß also beim Antragsgegner abhanden gekommen sein, noch bevor er registriert und zu den Akten gebracht wurde. Eine andere einleuchtende Erklärung dafür, daß er unauffindbar ist, gibt
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es nicht. Der Senat hat insbesondere keinen Anlaß zur Annahme, der Antragsteller, der frühere Rechtsanwalt gJHHIHH' der inzwischen auf seine Zulassung verzichtet hat, der Bürovorsteher Kraus und die Angestellte GüH hätten vorsätzlich falsche eidesstattliche Versicherungen abgegeben. In Anbetracht der vorgelegten Eintragungen aus den Handakten und dem Wiedervorlage-Kalender ist ein für die Beurteilung des Falles wesentlicher Irrtum auf ihrer Seite ausgeschlossen .
2. Da der abgelehnte Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt worden ist, müssen der Beschluß des Ehrengerichtshofs und der angefochtene Bescheid des Antragsgegners aufgehoben werden, der Bescheid jedoch nur, soweit er die Zurücknahme der Doppelzulassung und die Ablehnung ihrer Verlängerung nach § 227a BRAO betrifft. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif. Der Antragsgegner hat es wegen der von ihm angenommenen Verspätung des Verlängerungsantrags offengelassen, ob der Fortfall der Doppelzulassung eine besondere Härte für den Antragsteller bedeuten würde. Die Prüfung dieser Frage sowie die Entscheidung darüber und über die Dauer einer etwaigen Verlängerung sind zunächst nachzuholen. Dabei
 hat der Antragsgegner von der Auffassung des Senats auszugehen, daß der Verlängerungsantrag nach den festgestellten Tatsachen als rechtzeitig gestellt zu behandeln ist.
Merz	Laufhütte	Gribbohm
 Jähnke
Siebecke
 Quack
Jordan