* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Oktober 1985 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Februar 1986 hat er dem Antragsteller unter anderem aufgegeben, einen Status neuesten Datums über sein gesamtes Vermögen unter Einbeziehung aller Aktiva und Passiva vorzulegen und die Begleichung von Verbindlichkeiten durch Quittungen nachzuweisen. April 1986 hat er die Anordnung über den Vollzug der angefochtenen Verfügung aufrechterhalten und den Antrag des Antragstellers in der Hauptsache zurückgewiesen. gegner bei der Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des ihm in dieser Vorschrift eingeräumten Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte (§ 39 Abs.3 BRAO), sind nicht ersichtlich. Aus vielen Beweisanzeichen - dem eigenen Verhalten des Antragstellers und dem Vorgehen zahlreicher Gläubiger gegen ihn - ergibt sich, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Erlaß der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 1985 sechs Gläubiger (Nrn. 1 bis 6) offene Forderungen von angeblich insgesamt 623.828,85 DM gegen den Antragsteller hätten. Diese Gläubiger und die Gläubigerin Nr. 8 sind bis zu dem Erlaß der Rücknahmeverfügung wie folgt gegen den Antragsteller vorgegangen s Die Verbindlichkeiten hingen mit dem Erwerb (Nrn. 2, 3) und Besitz (Nr. 8) von Eigentumswohnungen oder Wohnungserbbaurechten zusammen. April 1985 sieben Pfändungsund Uberweisungsbeschlüsse gegen den Antragsteller, mit denen sie in seine Geschäftskonten bei der Kreissparkasse MamHH' der Commerzbank dem Postscheckamt und der Raiffeisenbank G^^mm vollstreckten. Ein anderer (Nr. 8) schloß eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Antragsteller, weil er bei der Pfändung des Postscheckkontos feststellte, daß bereits Vorpfändungen in Höhe von 138.689,12 DM Vorlagen. b) Die ungünstige Entwicklung der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers, die in diesen Vorgängen zu dem Ausdruck kommt, setzte sich auch nach dem Erlaß der angefochtenen Verfügung vom 10. März 1986 Mahnbescheide gegen den Antragsteller, fünf Gläubiger (Nrn. 9, 11, 14 bis 16) in der Zeit vom 30. In fünf Fällen (Nrn. 7, 17 bis 20) zahlte der Antragsteller an den Gerichtsvollzieher erst, nachdem die Gläubiger Vollstreckungsauftrag erteilt hatten. Dezember 1985 einen Pfändungsund überweisungsbeschluß zu dem Zwecke der Kontenpfändung bei der Stadtsparkasse k|B* Mehrere Gläubiger (Nrn. 2 bis 5) haben sich inzwischen endgültig mit dem Antragsteller auseinandergesetzt. Im übrigen hat das Landgericht Köln dem Antragsteller in einem Strafverfahren, in welchem ihm die Staatsanwaltschaft in einer bereits zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 31. Schließlich hat während des Laufs des Beschwerdeverfahrens ein weiterer Gläubiger wegen einer Forderung von 18.797,97 DM nebst Zinsen und Kosten erneut einen Mahnbescheid gegen ihn erwirkt. Nach der Dauer dieser Entwicklung sowie Art und Zahl der von den Gläubigern ergriffenen Maßnahmen sind die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. BRAO im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung erfüllt; sie sind auch nicht etwa nachträglich zweifelsfrei weggefallen. Dieser Annahme steht nach den getroffenen Feststellungen nicht entgegen, daß der Antragsteller einen von der WRT-Revision- und Treuhand-GmbH gefertigten Vermögensstatus per 15. März 1986 vorgelegt hat, in dem sein Vermögen am Stichtag nach Abzug der Schulden mit 868.410 DM ausgewiesen ist. So werden fünf Eigentumswohnungen, die der Antragsteller erworben hat, als lastenfreies Vermögen veranschlagt, obwohl es naheliegt, daß er fremde Mittel zu dem Erwerb in Anspruch genommen hat und dies im Status zu dem Ausdruck kommen müßte, und sei es durch Ansatz eines Postens bei den Verbindlichkeiten. Privater Haushalt, Einrichtung, Schmuck, Antiquitäten und Teppiche erscheinen mit 200.000 DM auf der Aktivseite, obwohl der Antragsteller ''amtsbekannt unpfändbar" ist und seine Ehefrau dem Gerichtsvollzieher bei einer Zwangsvollstreckung einen notariellen Vertrag vorlegte, wonach die gesamte Wohnungseinrichtung einschließlich Hausrat ihr gehört. Der mit 153.000 DM berechnete Praxiswert wäre, wenn er zutrifft, zur Tilgung von Verbindlichkeiten nicht verfügbar, solange der Antragsteller Rechtsanwalt bleiben und die Praxis deshalb nicht aufgeben will. bis 4 hatte, beweisen, daß er die Mittel zu dem Erwerb der Wohnungen nicht zur Verfügung hatte. Der Senat braucht im übrigen nicht zu klären, ob der Antragsteller bei Erlaß der angefochtenen Verfügung überschuldet war und es jetzt noch ist. Denn die Zurücknahme der Zulassung wegen Vermögensverfalls setzt nicht die Feststellung voraus, daß den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen eine Überschuldung als Ursache zugrundeliegt (vgl. Es ist zu besorgen, daß Gläubiger, die zur Zeit noch stillhalten, das schwebende Strafverfahren zu dem Anlaß nehmen werden, erneut gegen den Antragsteller mit Vollstreckungsmaßnahmen vorzugehen.

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 807 ZPO § 266 StGB § 132a StPO § 15 BRAO
Rechtsanwalt10NrnAntragsgegnerGläubigerVerbindlichkeit

Volltext der Entscheidung

2141 021	0
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 36/86	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Thomas H
Straße
r
- Verfahrensbevollmächtigter:
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 Rechtsanwalt Wolf HefllP, S
straße/Ecke
L
gegen
 den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
WI
2
//
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am
10.	November 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Jordan nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehren-gerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. April 1986 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten .
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
3
//
Gründe :
I. Der am
1947 geborene Rechtsanwalt
 wurde durch Urkunde vom 9. November 1976 zur Rechtsanwaltschaft und zugleich als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Gummersbach und dem Landgericht Köln zugelassen. Seine Kanzlei unterhält er in Gummersbach. Durch Verfügung vom 10. Oktober 1985 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Der Antragsteller hat am 18. November 1985 rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat am 17. Januar 1986 angeordnet, daß die Rücknahmeverfügung zu vollziehen sei (§ 16 Abs. 5 Satz 2 und 3 BRAO). Am 18. Februar 1986 hat er dem Antragsteller unter anderem aufgegeben, einen Status neuesten Datums über sein gesamtes Vermögen unter Einbeziehung aller Aktiva und Passiva vorzulegen und die Begleichung von Verbindlichkeiten durch Quittungen nachzuweisen. Durch Beschluß vom 18. April 1986 hat er die Anordnung über den Vollzug der angefochtenen Verfügung aufrechterhalten und den Antrag des Antragstellers in der Hauptsache zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung in der Hauptsache wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.	Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. Der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof haben zu Recht angenommen, daß der Antragsteller in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO). Anhaltspunkte dafür, daß der Antrags-
4
gegner bei der Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des ihm in dieser Vorschrift eingeräumten Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte (§ 39 Abs. 3 BRAO), sind nicht ersichtlich.
1.	Aus vielen Beweisanzeichen - dem eigenen Verhalten des Antragstellers und dem Vorgehen zahlreicher Gläubiger gegen ihn - ergibt sich, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Erlaß der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 1985 Vorgelegen haben und in der Folgezeit auch nicht zweifelsfrei weggefallen sind. Wenigstens 20 Gläubiger haben - manche mehrmals - Maßnahmen gegen den Antragsteller ergriffen.
1.
2.
3.
4.
GrJIHH Adressbuchverlag, Eheleute Sc|
Sch(
Pi
5.
6.
7.
8. 9.
10. 11. 12.
13.
14.
Schm^B,
Vereinsbank
 BflBHHB Textilhandel GmbH, Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft
 GrufHB'
Hans-So^MP-Stif tung,
 SchüflB,
SchmüHl,
 KrflU,
MflH| GmbH,
Schai
t
5

16
Schöjp
17. Rechtsanwaltskammer
18.	Dr. K
19.	Dr. M
20. Rechtsanwälte Be
 und Partner
a) Der Antragsgegner hat den angefochtenen Bescheid darauf gestützt, daß am 10. Oktober 1985 sechs Gläubiger (Nrn. 1 bis 6) offene Forderungen von angeblich insgesamt 623.828,85 DM gegen den Antragsteller hätten. Diese Gläubiger und die Gläubigerin Nr. 8 sind bis zu dem Erlaß der Rücknahmeverfügung wie folgt gegen den Antragsteller vorgegangen s
Ein Gläubiger (Nr. 1) erwirkte am 15. Juni 1983 einen Mahnbescheid wegen einer Hauptforderung von 522,06 DM gegen ihn. Ein anderer Gläubiger (Nr. 5) erhob am 6. Dezember 1984 eine Zahlungsklage wegen eines Schadensersatzanspruchs von 13.306,79 DM, den er aus dem gescheiterten Verkauf einer Eigentumswohnung herleitete. Vom 3. Januar 1984 bis 21. Feburar 1985 versuchten fünf Gläubiger (Nrn. 2 bis 4, 6, 8) achtmal, beim Antragsteller zu pfänden, und zwar je viermal in der Kanzlei und in der Wohnung. Einmal verweigerte die Ehefrau des Antragstellers dem Gerichtsvollzieher den Zutritt zur Wohnung. Siebenmal war die Zwangsvollstreckung fruchtlos. Den Vollstrecklungsaufträgen lagen Hauptforderungen der Gläubiger in Höhe von 9.453,11 DM (Nr. 6), 14.482,07 DM (Nr. 8), 96.000 DM (Nr. 3), 146.000 DM (Nr. 4) und 234.000 DM (Nr. 2) zugrunde. Die Verbindlichkeiten hingen mit dem Erwerb (Nrn. 2, 3) und Besitz (Nr. 8) von Eigentumswohnungen oder Wohnungserbbaurechten zusammen.
6
Eine Gläubigerin (Nr. 6) versuchte, sich wegen einer Teilforderung aus einem Bankdarlehen von 142.000 DM zu befriedigen. Vier Gläubiger (Nrn. 2 bis 4, 8) erwirkten vom 21. Januar 1984 bis zu dem 19. April 1985 sieben Pfändungsund
 Uberweisungsbeschlüsse gegen den Antragsteller, mit denen sie in seine Geschäftskonten bei der Kreissparkasse MamHH' der Commerzbank	dem	Postscheckamt
 und der Raiffeisenbank G^^mm vollstreckten. Einem Gläubiger (Nr. 2) gelang es, auf diese Weise insgesamt 51.432,51 DM zu erhalten. Ein anderer (Nr. 8) schloß eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Antragsteller, weil er bei der Pfändung des Postscheckkontos feststellte, daß bereits Vorpfändungen in Höhe von 138.689,12 DM Vorlagen. Zwei Gläubiger (Nrn. 4, 6) beantragten am 26. Januar 1984 und
22.	April 1985, den Antragsteller zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO vorzuladen. In einem Fall (Nr. 6) beraumte das Amtsgericht Termin auf den
17. Juli 1985 an.
b) Die ungünstige Entwicklung der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers, die in diesen Vorgängen zu dem Ausdruck kommt, setzte sich auch nach dem Erlaß der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 1985 fort. Ein Gläubiger (Nr. 11) beschwerte sich am 13. März 1986 bei der Rechtsanwaltskammer, nachdem der Antragsteller auf einen am
12.	August 1985 begebenen, nicht eingelösten Scheck bis zur Beschwerde keine Zahlung geleistet hatte. Zwei Gläubiger (Nrn. 10, 14) erwirkten am 28. November 1985 und 7. März 1986 Mahnbescheide gegen den Antragsteller, fünf Gläubiger (Nrn. 9, 11, 14 bis 16) in der Zeit vom 30. Oktober 1985 bis 22. April 1986 Vollstreckungsbescheide; einer dieser Vollstreckungsbescheide bezieht sich auf eine Hauptforderung von
7
<&/
22.000 DM (Nr. 9). Am 23. Oktober 1985 erwirkte ein Gläubiger (Nr. 7) ein Urteil wegen einer Hauptforderung von 5.400 DM. In fünf Fällen (Nrn. 7, 17 bis 20) zahlte der Antragsteller an den Gerichtsvollzieher erst, nachdem die Gläubiger Vollstreckungsauftrag erteilt hatten. In der Zeit vom 21. Januar bis 12. Mai 1986 versuchten nochmals acht Gläubiger (Nrn. 3 bis 4, 9, 11 bis 13, 15 bis 16), ihre Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Sechsmal verlief die Vollstreckung fruchtlos, während der Gerichtsvollzieher in zwei Fällen (Nrn. 9, 16) am 27. Januar 1986 und 12. Mai 1986 im Vollstreckungsprotokoll bescheinigte, der Antragsteller sei als Schuldner "amtsbekannt unpfändbar". Ein Gläubiger (Nr. 8) erwirkte am 10. Dezember 1985 einen Pfändungsund überweisungsbeschluß zu dem Zwecke der Kontenpfändung bei der Stadtsparkasse k|B* Mehrere Gläubiger (Nrn. 2 bis 5) haben sich inzwischen endgültig mit dem Antragsteller auseinandergesetzt. Die Vereinsbank NflHB hatte dagegen im Juni 1986 noch 138.196,16 DM zu fordern. Die Forderung ist durch Eintragung im Grundbuch zweier Eigentumswohnungen gesichert. Das Zwangsversteigerungsverfahren 91 K 85/85 des Amtsgerichts Köln, das die Gläubigerin betrieben hatte, wurde auf ihren Antrag im November 1985 aufgehoben. Hinzu kommen die Verbindlichkeiten, die Gegenstand der nach dem 10. Oktober 1985 erlassenen Vollstreckungsbescheide sind? die Hauptforderungen jener Gläubiger (Nrn. 9, 11, 14 bis 16) belaufen sich zusammen auf 39.695,03 DM. Im übrigen hat das Landgericht Köln dem Antragsteller in einem Strafverfahren, in welchem ihm die Staatsanwaltschaft in einer bereits zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 31. Oktober 1985 eine fortgesetzte Untreue (§ 266 StGB) in 75 Einzelfällen zur Last legt (74 Js
8
 32/83), durch Beschluß vom 7. März 1986 vorläufig verboten, seinen Beruf als Rechtsanwalt auszuüben (§ 132 a StPO). Schließlich hat während des Laufs des Beschwerdeverfahrens ein weiterer Gläubiger wegen einer Forderung von 18.797,97 DM nebst Zinsen und Kosten erneut einen Mahnbescheid gegen ihn erwirkt.
2.	Nach der Dauer dieser Entwicklung sowie Art und Zahl der von den Gläubigern ergriffenen Maßnahmen sind die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. BRAO im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung erfüllt; sie sind auch nicht etwa nachträglich zweifelsfrei weggefallen.
a) Vermögensverfall ist anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluß vom 13. Februar 1984 - AnwZ(B) 34/83). Das ist hier der Fall. Angesichts der Dauer der Zahlungsschwierigkeiten des Antragstellers, die sich in den Vollstreckungsmaßnahmen widerspiegeln, handelt es sich nicht nur um einen vorübergehenden Zahlungsengpaß. Vielmehr sind sie Ausdruck einer nachhaltigen Zerrüttung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, deren Behebung gänzlich ungewiß ist. Dieser Annahme steht nach den getroffenen Feststellungen nicht entgegen, daß der Antragsteller einen von der WRT-Revision- und Treuhand-GmbH gefertigten Vermögensstatus per 15. März 1986 vorgelegt hat, in dem sein Vermögen am Stichtag nach Abzug der Schulden mit 868.410 DM ausgewiesen ist. Der Status beruht weitgehend auf
9

den Angaben des Antragstellers und ungeprüfter Übernahme vorgelegter Wertgutachten. Er weist - nach Abzug der Verbindlichkeiten - 422.210 DM Grundvermögen, 188.500 DM sonstiges Vermögen und 257.700 DM Praxisvermögen des Antragstellers aus. Die angesetzten Vermögenswerte sind zu dem Teil überhöht, zu dem Teil stehen sie auch zur Schuldentilgung ersichtlich nicht zur Verfügung. So werden fünf Eigentumswohnungen, die der Antragsteller erworben hat, als lastenfreies Vermögen veranschlagt, obwohl es naheliegt, daß er fremde Mittel zu dem Erwerb in Anspruch genommen hat und dies im Status zu dem Ausdruck kommen müßte, und sei es durch Ansatz eines Postens bei den Verbindlichkeiten. Privater Haushalt, Einrichtung, Schmuck, Antiquitäten und Teppiche erscheinen mit 200.000 DM auf der Aktivseite, obwohl der Antragsteller ''amtsbekannt unpfändbar" ist und seine Ehefrau dem Gerichtsvollzieher bei einer Zwangsvollstreckung einen notariellen Vertrag vorlegte, wonach die gesamte Wohnungseinrichtung einschließlich Hausrat ihr gehört. Der mit 153.000 DM berechnete Praxiswert wäre, wenn er zutrifft, zur Tilgung von Verbindlichkeiten nicht verfügbar, solange der Antragsteller Rechtsanwalt bleiben und die Praxis deshalb nicht aufgeben will. Das gleiche wird von der mit 74.200 DM angesetzten Büroeinrichtung zu gelten haben, deren Wert in den genannten 153.500 DM nicht enthalten ist. Die (grundbuchmäßig nicht gesicherten) Verbindlichkeiten des Antragstellers sind auf Grund seiner Angaben, die gerade im Hinblick auf den angeblich lastenfreien Erwerb von fünf Eigentumswohnungen fragwürdig sind, nur mit 100.000 DM in den Status eingegangen, ohne daß sie im einzelnen aufgelistet und angebliche Zahlungen durch Quittungen belegt wären. Die Schwierigkeiten, die der Antragsteller mit den Gläubigern Nrn. 2
10
bis 4 hatte, beweisen, daß er die Mittel zu dem Erwerb der Wohnungen nicht zur Verfügung hatte. Ob die ausgewiesenen 150.000 DM langfristiges Darlehen der Stadtsparkasse zur Regulierung dieser Angelegenheit verwendet worden sind, ist ungewiß.
Der Senat braucht im übrigen nicht zu klären, ob der Antragsteller bei Erlaß der angefochtenen Verfügung überschuldet war und es jetzt noch ist. Denn die Zurücknahme der Zulassung wegen Vermögensverfalls setzt nicht die Feststellung voraus, daß den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen eine Überschuldung als Ursache zugrundeliegt (vgl. Beschluß vom 13. Februar 1984 - AnwZ(B) 34/83). Wenn - wie festgestellt - seine wirtschaftlichen Verhältnisse nachhaltig zerrüttet sind, kommt es für die rechtliche Beurteilung im Rahmen des § 15 Nr. 1 BRAO nicht darauf an, worauf die Zerrüttung beruht.
b) Die konkrete Gefährdung der Interessen der Gläubiger folgt aus Art und Vielzahl der festgestellten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Sie zeigt sich insbesondere in den wiederholten und zu dem Teil erfolgreichen Pfändungen der Geschäftskonten, durch die durchlaufende Mandantengelder dem Zugriff Dritter ausgesetzt waren. Es ist zu besorgen, daß Gläubiger, die zur Zeit noch stillhalten, das schwebende Strafverfahren zu dem Anlaß nehmen werden, erneut gegen den Antragsteller mit Vollstreckungsmaßnahmen vorzugehen. Hinzu kommt, daß er bei einer richterlichen Vernehmung am 10. April 1984 eingeräumt hat, er habe in einer Vielzahl von Fällen - jedenfalls objektiv - Mandantengelder nicht ihrem Zweck entsprechend weitergeleitet, weil das laufende Konto,
 auf welchem auch Mandantengelder eingingen, zeitweise überzogen gewesen sei. In der schlechten wirtschaftlichen Situation, in der sich der Antragsteller befindet, müßte mit einer Wiederholung solcher Vorgänge gerechnet werden.
3.	Vor diesem Hintergrund läßt der angefochtene Bescheid Ermessensfehler nicht erkennen, auch wenn sich der Sachverhalt, der der Zurücknahme zugrundeliegt, im Laufe des gerichtlichen Verfahrens in einzelnen Punkten anders dargestellt hat, als es der Antragsgegner zunächst angenommen hat. Die Abweichungen betreffen letztlich nur die Höhe der noch offenen Verbindlichkeiten und damit die Frage der Überschuldung, auf die es für die Entscheidung jedoch nicht ankommt.
Merz	Laufhütte	Gribbohm	Jähnke
S iebecke
 Quack
Jordan