in dem Verfahren der Rechtsanwaltskammer S Präsidenten, GÄBB^straße vertreten durch ihren Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen den Rechtsbeistand Thomas J wegen Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 30. Oktober 1976 die Auffassung, das geltende Recht sei für ihn nicht verbindlich, weil es von einem "kapitalistischen AusbeuterStaat" gesetzt worden sei. Nach dem ersten Staatsexamen beantragte der Antragsteller seine Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Baden-Württemberg. Nach erfolglosem Widerspruch wies das Verwaltungsgerieht Stuttgart die Klage des Antragstellers durch Urteil vom 26. August 1983, mit der er dem Antragsteller eine sogenannte Vollerlaubnis für den Beruf des Rechtsbeistands gewährte. Oktober 1983 hat der Antragsteller beantragt, ihn gemäß § 209 BRAO in die Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat dem Antragsteller das Gutachten zugestellt und die Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag gemäß § 209 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BRAO ausgesetzt. 2. Zu Recht hat der Ehrengerichtshof angenommen, daß die Bestrafungen aus den Jahren 1974 bis 1976 und die Sachverhalte, die ihnen zugrunde liegen, den Antragsteller gegenwärtig nicht mehr einer Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer unwürdig erscheinen lassen. Denn auch solche Eintragungen dürfen den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften und Aufsichtsstellen (§ 68 a StGB) Hfür Zwecke der Rechtspflege" zur Kenntnis gegeben werden (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG), zu denen auch die Prüfung gehört, ob dem Gesuch eines Rechtsbeistands auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer zu entsprechen ist. Für die Frage der Unwürdigkeit kommt es dabei darauf an, ob der Bewerber bei Abwägung des ihm vorgeworfenen schuldhaften Verhaltens und aller bedeutsamen Umstände (wie des Zeitablaufs und seiner zwischenzeitlichen Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit und seiner zwischenzeitlichen Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf oder als Mitglied der Rechtsanwaltskammer (noch oder wieder) tragbar ist (ständige Rechtsprechung; vgl. Der Ehrengerichtshof hat hierzu - im Hinblick auf den Anlaß, das nicht allzu große Gewicht der dem Antragsteller angelasteten Taten und die Dauer der seit ihrer Begehung verstrichenen Zeit -zutreffend hervorgehoben: Die strafbaren Handlungen des zur Tatzeit 23- bis 25jährigen Antragstellers wurzelten Sie verkennt zwar nicht, daß der Zeitablauf für die rechtliche Beurteilung des Falles erheblich sein % kann. Ihre Ausführungen, mit denen sie trotzdem zur Annahme seiner Unwürdigkeit noch im gegenwärtigen Zeitpunkt gelangt, beschränken sich aber im wesentlichen auf einen Hinweis auf die oben (A I 5) wiedergegebene Äußerung des Antragstellers vom 13. Vor allem aber geht sie nicht darauf ein, daß sich seine Einstellung zu dem Gesetz, die früher die Straftaten ermöglichte, im Laufe der Jahre ersichtlich geändert hat. "Bereits die Tatsache, daß keine objektiven Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Kläger in der seitdem verstrichenen Zeit bei der Verfolgung seiner politischen Ziele - wie vor 1976 - zu Mitteln gegriffen hat, die nicht im Einklang mit dem geltenden Recht stehen, ist ein sichtbares Zeichen für eine Änderung seiner Lebensund Verhaltensweisen und muß als Ausdruck der Änderung seiner Einstellung zur Rechtsordnung gewertet werden. Nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Innenministeriums vom 10.3.1983 hat der Kläger seitdem lediglich am 3.12.1977 an einer friedlich verlaufenen Demonstration in Stuttgart teilgenommen, bei der er über Megaphon Präventivmaßnahmen der Polizei beanstandet hatte (er soll über Megaphon ausgerufen haben, daß man sich diese PolizeiJustiz und diesen Polizeiterror nicht gefallen lassen müsse). Nicht unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, daß die KPD, deren politische Ziele der Kläger früher vertreten hatte und im Rahmen deren parteipolitischer Aktivitäten er straffällig geworden war, 1979 ihre Aktivitäten weitgehend eingestellt und sich im März 1980 selbst aufgelöst hat, weil ihr Weg zu dem Sozialismus "illusorisch" gewesen und "gescheitert" sei (Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 1979, S. Der Kläger hat seine geänderte Einstellung, wonach das formell ordnungsgemäß zustande gekommene Recht für ihn heute Geltung besitzt, auch wenn sein Inhalt seiner politischen Vorstellung nicht entspricht, in sich widerspruchsfrei und glaubhaft dargelegt, er hat sich nicht etwa nur zu dem Schein und um den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen von früheren Äußerungen distanziert....” Die politische Gesinnung ist für sich allein kein ausreichender Grund, einem Bewerber den Zugang zu dem Anwaltsberuf zu versagen (BGHZ 77, 331, 337). Grundordnung (§7 Nr. 6 BRAO) bleibt, weder allein noch im Zusammenhang mit anderen Tatsachen zur Begründung der Unwürdigkeit für den Anwaltsberuf herangezogen werden (BVerfG NJW 1933, 1535 gegen BGHZ 77, 331). Für die Aufnahme eines Rechtsbeistands in die Rechtsanwaltskammer hat entsprechendes zu gelten; denn die in § 7 BRAO genannten Versagungsgründe können bei ihm als Bewerber um die Kammermitgliedschaft jedenfalls nicht weiter reichen als bei einem Anwaltsbewerber. Der Antragsteller trägt glaubhaft vor, daß er sich in seinem Schriftverkehr mit dem Amtsgericht stets als Rechtsbeistand bezeichnet hat. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft ihn in der Anklageschrift versehentlich als Rechtsanwalt bezeichnet und der Richter und ein Mitverteidiger ihn irrtümlich für einen Rechtsanwalt gehalten haben sollten, läßt sich daraus, soweit es um die Frage der Würdigkeit oder Unwürdigkeit für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer geht, nichts Entscheidendes gegen den Antragsteller herleiten.
2115 015 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) ?6/85 BESCHLUSS in dem Verfahren der Rechtsanwaltskammer S Präsidenten, GÄBB^straße vertreten durch ihren Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen den Rechtsbeistand Thomas J istraße Antragsteller und Beschwerdegegner, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Thomas W| WeÄstraße M, % - wegen Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 30. September 1985 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Gribbohm und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Paepcke nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 20. Oktober 1984 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 20.000 DM festgesetzt. Gründe : A. I. Der am^mp1950 geborene Antragsteller hat von 1970 bis 1976 in Bonn, Heidelberg und Tübingen Jura studiert. Am 17. Dezember 1976 bestand er die Erste juristische Staatsprüfung in Tübingen. Während seiner Studienzeit ist er fünfmal wegen Vergehen, die im Zusammenhang mit politischen Aktivitäten standen, rechtskräftig zu Geldstrafen verurteilt worden. 1. Das Amtsgericht Heidelberg (8 Cs 426/73) verhängte am 29. Januar 1974 wegen Hausfriedensbruchs eine Geldstrafe von 50 DM, ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe, gegen ihn. Er hatte sich im Rahmen einer Boykottaktion des Kommunistischen Studentenverbandes (KSV) gegen eine Fahrpreiserhöhung ohne Bezahlung unbefugt in einem Wagen der Heidelberger Straßenund Bergbahn AG aufgehalten. 2. Das Amtsgericht Heidelberg (4 Ls 107/74) verurteilte ihn am 20. Oktober 1975 wegen gemeinschaftlicher gemeinschädlicher Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20 DM. Er hatte im Januar 1974 zusammen mit anderen die Tür zu dem Rektorat der Universität Heidelberg mit einem Balken aufgestoßen, um den Studenten gewaltsam Einlaß ins Rektorat zu verschaffen. In diesem Zusammenhang wurde der Antragsteller für das Sommersemester 1974 vom Studium ausgeschlossen. 3. Das Amtsgericht Stuttgart (B 3 Ds 2873/75) erkannte am 12. Januar 1976 gegen ihn auf eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 10 DM wegen gemeinschaftlichen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Er hatte bei Aktionen des sogenannten Arbeitslosenkomiteefs Stuttgart, dessen Mitglied er war, Polizeibeamte behindert, die einen vorläufig Festgenommenen zu dem Streifenwagen bringen wollten. 4. Das Schöffengericht Heidelberg (4 Ls 79/75) verurteilte ihn am 5. Februar 1976 wegen gemeinschaftlicher Nötigung und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu 200 Tagessätzen Gesamtgeldstrafe zu je 20 DM, Er hatte die Taten bei Vorfällen in einer Sitzung des Studentenparlaments und bei einer späteren vorläufigen Festnahme durch die Polizei begangen. 5. Das Amtsgericht Stuttgart (4 Ds 2894/75) verhängte gegen ihn am 12. Februar 1976 wegen Hausfriedensbruchs eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 16 DM. Er hatte nals treibende Kraft" im Rahmen des sogenannten Arbeitslosenkomitees bei einer Flugblattaktion Räume des Arbeitsamtes Stuttgart trotz Aufforderung nicht verlassen. In der Berufungsverhandlung vertrat er am 13. Oktober 1976 die Auffassung, das geltende Recht sei für ihn nicht verbindlich, weil es von einem "kapitalistischen AusbeuterStaat" gesetzt worden sei. Er erklärte: "Wir Kommunisten haben aufgefordert, sich zu organisieren, das System zu stürzen. Der einzelne Arbeiter kommt dazu nicht in die Lage. Der Zusammenschluß der Arbeiterklasse ist Voraussetzung, daß sie dieses System beseitigen und die Diktatur der Arbeiterklasse herbeiführen können." Nach dem ersten Staatsexamen beantragte der Antragsteller seine Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Baden-Württemberg. Der Präsident des Oberlandesgerichts Stuttgart lehnte die Aufnahme durch Bescheid vom 30. März 1977 ab mit der Begründung, 5 daß der Antragsteller die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland aktiv bekämpfe. Widerspruch und Klage des Antragstellers hatten keinen Erfolg. Seine Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. März 1978 - VRS 123/77 -abgewiesen. II. Nach einer Tätigkeit als Fremdsprachenkorrespondent begann der Antragsteller 1979 eine Ausbildung als Anwaltsgehilfe. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1979 beantragte er beim Präsidenten des Amtsgerichts Stuttgart, ihn als Rechtsbeistand zuzulassen. Der Amtsgerichtspräsident versagte ihm die beantragte Erlaubnis durch Verfügung vom 7. Juli 1980 in der Erwägung, im Hinblick auf die rechtskräftigen Verurteilungen und die geäußerten politischen Überzeugungen biete der Antragsteller nicht die Gewähr, daß er die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht in strafbarer Weise bekämpfe; deshalb fehle ihm die Zuverlässigkeit, ohne die nach Artikel I § 1 Abs. 2 RBerG die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht erteilt werden dürfe. Nach erfolglosem Widerspruch wies das Verwaltungsgerieht Stuttgart die Klage des Antragstellers durch Urteil vom 26. Oktober 1981 (VRS 3 K 3/81) ab. Auf seine Berufung verpflichtete der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Amtsgerichtspräsidenten durch Urteil vom 6. Juli 1983 (9 S 2626/81), dem Antragsteller die Erlaubnis zu erteilen. Dem entsprach der Amtsgerichtspräsident durch Verfügung vom 26. August 1983, mit der er dem Antragsteller eine sogenannte Vollerlaubnis für den Beruf des Rechtsbeistands gewährte. III. Mit Schreiben vom 3. und 28. Oktober 1983 hat der Antragsteller beantragt, ihn gemäß § 209 BRAO in die Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 27. Januar 1984 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht. Er hält den Antragsteller wegen der Sachverhalte, die den genannten Verurteilungen zugrunde liegen, der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer für unwürdig. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat dem Antragsteller das Gutachten zugestellt und die Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag gemäß § 209 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BRAO ausgesetzt. Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat dem Antrag stattgegeben, indem' er festgestellt hat, daß der in dem Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin vom 27. Januar 1984 angeführte Versagungsgrund nicht vorliege. Gegen diesen Beschluß, der den Beteiligten am 5. Juni 1985 zugestellt worden ist, richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. B. Das Rechtsmittel ist nach § 209 in Verbindung mit § 42 Abs. 3, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. 1. Nach § 209 Satz 1 BRAO sind natürliche Personen, die im Besitz einer uneingeschränkt oder unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, auf Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Für die Entscheidung über den Aufnahmeantrag gelten sinngemäß die Versagungsgründe des § 7 BRAO (§ 209 Satz 2 BRAO; vgl. ^ BGHZ 83, 350, 354 ff), auch der der Nr. 5 dieser Vorschrift (Senatsbeschluß vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 32/81 = BRAK-Mitt. 1982, 128). Insoweit kommt es darauf an, ob der Rechtsbeistand als Bewerber unwürdig ist, Mitglied einer Rechtsanwaltskammer zu sein. Das ist der Fall, wenn er nach seiner Gesamtpersönlichkeit als Mitglied nicht tragbar ist (Senat aaO). 2. Zu Recht hat der Ehrengerichtshof angenommen, daß die Bestrafungen aus den Jahren 1974 bis 1976 und die Sachverhalte, die ihnen zugrunde liegen, den Antragsteller gegenwärtig nicht mehr einer Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer unwürdig erscheinen lassen. H a) Allerdings dürfen dem Antragsteller - entgegen seiner Auffassung - die Taten und die Bestrafungen im vorliegenden Verfahren noch vorgehalten und zu seinem Nachteil berücksichtigt werden. Das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG greift schon deshalb nicht ein, weil die Eintragungen über die Verurteilungen im Bundeszentralregister I weder getilgt noch tilungsreif sind (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst, a, § 47 Abs. 3 BZRG). Daß sie nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen wären (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, a, § 38 Abs. 1 BZRG), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn auch solche Eintragungen dürfen den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften und Aufsichtsstellen (§ 68 a StGB) Hfür Zwecke der Rechtspflege" zur Kenntnis gegeben werden (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG), zu denen auch die Prüfung gehört, ob dem Gesuch eines Rechtsbeistands auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer zu entsprechen ist. b) Bei der Prüfung des Versagungsgrundes des § 7 Nr. 5 BRAO ist aber auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen. Für die Frage der Unwürdigkeit kommt es dabei darauf an, ob der Bewerber bei Abwägung des ihm vorgeworfenen schuldhaften Verhaltens und aller bedeutsamen Umstände (wie des Zeitablaufs und seiner zwischenzeitlichen Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit und seiner zwischenzeitlichen Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf oder als Mitglied der Rechtsanwaltskammer (noch oder wieder) tragbar ist (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 10/84). Der Ehrengerichtshof hat hierzu - im Hinblick auf den Anlaß, das nicht allzu große Gewicht der dem Antragsteller angelasteten Taten und die Dauer der seit ihrer Begehung verstrichenen Zeit -zutreffend hervorgehoben: Die strafbaren Handlungen des zur Tatzeit 23- bis 25jährigen Antragstellers wurzelten erkennbar in seiner (früheren) politischen Gesinnung. Sie ließen nicht den Schluß zu, daß er noch jetzt die Rechtsordnung mißachte, bei ihm fortdauernde charakterliche Mängel beständen oder er zu Gewalttätigkeiten neige. Was die Antragsgegnerin dagegen vorbringt, dringt nicht durch. Sie verkennt zwar nicht, daß der Zeitablauf für die rechtliche Beurteilung des Falles erheblich sein % kann. So weist sie in der Beschwerdeschrift selbst darauf hin, daß seit den Straftaten des Antragstellers inzwischen mehr als neun Jahre vergangen seien. Ihre Ausführungen, mit denen sie trotzdem zur Annahme seiner Unwürdigkeit noch im gegenwärtigen Zeitpunkt gelangt, beschränken sich aber im wesentlichen auf einen Hinweis auf die oben (A I 5) wiedergegebene Äußerung des Antragstellers vom 13. Oktober 1976, aus der sie auf eine auch jetzt fortbestehende tief verwurzelte Konfrontation gegen den Rechtsstaat bei ihm schließt. Dabei läßt sie außer acht, daß die von ihr beanstandete Äußerung ebenfalls weit zurückliegt und für die Beurteilung der Persönlichkeit , tides Antragstellers heute nicht ohne weiteres ausschlaggebend ist. Vor allem aber geht sie nicht darauf ein, daß sich seine Einstellung zu dem Gesetz, die früher die Straftaten ermöglichte, im Laufe der Jahre ersichtlich geändert hat. Im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Juli 1983 heißt es dazu unter anderem (UA S. 12 bis 13): J 10 "Bereits die Tatsache, daß keine objektiven Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Kläger in der seitdem verstrichenen Zeit bei der Verfolgung seiner politischen Ziele - wie vor 1976 - zu Mitteln gegriffen hat, die nicht im Einklang mit dem geltenden Recht stehen, ist ein sichtbares Zeichen für eine Änderung seiner Lebensund Verhaltensweisen und muß als Ausdruck der Änderung seiner Einstellung zur Rechtsordnung gewertet werden. Nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Innenministeriums vom 10.3.1983 hat der Kläger seitdem lediglich am 3.12.1977 an einer friedlich verlaufenen Demonstration in Stuttgart teilgenommen, bei der er über Megaphon Präventivmaßnahmen der Polizei beanstandet hatte (er soll über Megaphon ausgerufen haben, daß man sich diese PolizeiJustiz und diesen Polizeiterror nicht gefallen lassen müsse). Nicht unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, daß die KPD, deren politische Ziele der Kläger früher vertreten hatte und im Rahmen deren parteipolitischer Aktivitäten er straffällig geworden war, 1979 ihre Aktivitäten weitgehend eingestellt und sich im März 1980 selbst aufgelöst hat, weil ihr Weg zu dem Sozialismus "illusorisch" gewesen und "gescheitert" sei (Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 1979, S. 40). Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung am 30.11.1982 erklärt, daß er selbst für die Auflösung der KPD im März 1980 eingetreten sei, weil er erkannt habe, daß der Weg der KPD nicht der richtige gewesen sei. Nach Überzeugung des Senats hat sich die Einstellung des Klägers zur Frage der Verbindlichkeit des formell ordnungsgemäß gesetzten Rechts tatsächlich geändert, was nicht nur in dem Fehlen strafbarer Aktivitäten seit dem Jahre 1976 sichtbar wird, sondern auch durch die überzeugenden Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.1982 auf entsprechende Fragen des Gerichts und Vorhaltungen früherer Äußerungen bekräftigt wird. Der Kläger hat seine geänderte Einstellung, wonach das formell ordnungsgemäß zustande gekommene Recht für ihn heute Geltung besitzt, auch wenn sein Inhalt seiner politischen Vorstellung nicht entspricht, in sich widerspruchsfrei und glaubhaft dargelegt, er hat sich nicht etwa nur zu dem Schein und um den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen von früheren Äußerungen distanziert....” Nach allem tritt der Senat der Auffassung des Ehrengerichtshofs bei. Allein der Umstand, daß der Antragsteller seiner früheren politischen Überzeugung nicht vorbehaltlos abgeschworen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung des Sachverhalts. Die politische Gesinnung ist für sich allein kein ausreichender Grund, einem Bewerber den Zugang zu dem Anwaltsberuf zu versagen (BGHZ 77, 331, 337). Darüber hinaus kann selbst eine aktive politische Betätigung, ins-besondere ein aktives Eintreten für eine als verfassungsfeindlich angesehene Partei, das unterhalb der Schwelle der strafbaren Bekämpfung der freiheitlich-demokratischen 12 Grundordnung (§7 Nr. 6 BRAO) bleibt, weder allein noch im Zusammenhang mit anderen Tatsachen zur Begründung der Unwürdigkeit für den Anwaltsberuf herangezogen werden (BVerfG NJW 1933, 1535 gegen BGHZ 77, 331). Für die Aufnahme eines Rechtsbeistands in die Rechtsanwaltskammer hat entsprechendes zu gelten; denn die in § 7 BRAO genannten Versagungsgründe können bei ihm als Bewerber um die Kammermitgliedschaft jedenfalls nicht weiter reichen als bei einem Anwaltsbewerber. c) Es mag auf sich beruhen, ob die Antragsgegnerin in der Beschwerdeinstanz in Erweiterung ihres Gutachtens neu Vorbringen kann, die Unwürdigkeit des Antragstellers ergebe sich auch daraus, daß er am 15. Oktober 1984 in einer Strafsache vor dem Amtsgericht Nürtingen bei einer Verteidigung als Rechtsanwalt aufgetreten sei (vgl. BGHZ 68, 46, 50). Daß er sich "anwaltsgleiche Rechte angemaßt” habe, ist nicht bewiesen. Der Antragsteller trägt glaubhaft vor, daß er sich in seinem Schriftverkehr mit dem Amtsgericht stets als Rechtsbeistand bezeichnet hat. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft ihn in der Anklageschrift versehentlich als Rechtsanwalt bezeichnet und der Richter und ein Mitverteidiger ihn irrtümlich für einen Rechtsanwalt gehalten haben sollten, läßt sich daraus, soweit es um die Frage der Würdigkeit oder Unwürdigkeit für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer geht, nichts Entscheidendes gegen den Antragsteller herleiten. Merz Hagen Gribbohm Lepa Siebecke Schaefer Paepcke