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BGH

Gericht: BGH

gegen die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertret durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle, Antragsgegners und Beschwerdegegners, wegen Zurücknahme einer Zweitzulassung. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Celle vom 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . 1976, 5) allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der bis zu dem 28. März 1976 wurde der Antragsteller daraufhin durch Urkunde vom 19. Der Antragsgegner hat die gleichzeitige Zulassung durch Bescheid vom 24. Der Antragsgegner hat die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Hannover zu Recht zurückgenommen. Auf eine solche Zulassung ist unter anderem die Vorschrift des § 227 a Abs.3 BRAO entsprechend anzuwenden (§ 227 b Abs.IS. 2 BRAO) ist die Zweitzulassung mit Ablauf der Zehnjahres-frist zurückzunehmen. Sie beginnt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem die Gebietsänderung wirksam geworden ist (BGHZ 66, 288, 291; Beschlüsse vom 19. 2. Zu Recht ist der Ehrengerichtshof weiter davon ausgegangen, daß der Antragsteller einen Antrag auf Verlängerung der Zweitzulassung nicht rechtzeitig gestellt hat. Bei dieser Sechsmonatsfrist handelt es sich um eine Ausschlußfrist, für deren Lauf es ohne Belang ist, daß der Antragsgegner den Antragsteller auf die Rechtslage nicht so rechtzeitig hingewiesen hat, daß der Antragsteller die Antragsfrist hätte wahren können (vgl.

Zitierte Normen: § 3 BRAO
ZweitzulassungBRAOAnwZMärzRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

2115 077
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 36/84	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts und Notars W.-A. R
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr. K. B
gegen
 die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertret durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle,
 Antragsgegners und Beschwerdegegners,
 wegen
Zurücknahme einer Zweitzulassung.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Gribbohm und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Rössler am 14. Dezember 1984
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Celle vom 2. Juli 1984 wird zurückgewiesen .
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten .
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der am	geborene	Antragsteller	ist
 seit Juni 1969 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Rinteln und dem Landgericht Bückeburg zugelassen. Durch Gesetz vom 20. Februar 1974 (Nds. GVBl. S. 117) wurden die Bezirke der ordentlichen Gerichte in den Räumen Hameln - Grafschaft Schaumburg/Schaumburg-Lippe im Anschluß an die kommunale Gebietsreform mit Wirkung vom 1. März 1974 neu gegliedert.
Der Niedersächsische Minister der Justiz stellte durch AV vom 2. Dezember 1975 (Nds. Rpfl. 1976, 5) allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der bis zu dem 28. Februar 1974 beim Landgericht Bückeburg zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Hannover zur Vermeidung von Härten für sie bis zu dem 29. Februar 1984 geboten sei (§ 227 b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 227 a Abs. 2 und 3 BRAO). Auf seinen Antrag vom 10. März 1976 wurde der Antragsteller daraufhin durch Urkunde vom 19. März 1976 als Rechtsanwalt gleichzeitig auch bei dem Landgericht Hannover zugelassen. Der Antragsgegner hat die gleichzeitige Zulassung durch Bescheid vom 24. Oktober 1983 mit Wirkung vom 1. März 1984 wegen Fristablaufs zurückgenommen. Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4, § 227 a Abs. 8, § 227 b Abs. 1 Satz 2 BRAO zulässig.
Es hat jedoch keinen Erfolg.
1. Der Antragsgegner hat die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Hannover zu Recht zurückgenommen.
4

Die Zweitzulassung war aufgrund einer befristeten allgemeinen Härtefeststellung ausgesprochen worden (§§ 227 b Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 227 a Abs. 2 BRAO). Auf eine solche Zulassung ist unter anderem die Vorschrift des § 227 a Abs. 3 BRAO entsprechend anzuwenden (§ 227 b Abs. IS. 2 BRAO). Nach § 227 a Abs. 3 S. 1 BRAO wird die allgemeine Härtefeststellung für die Dauer von zehn Jahren getroffen. Nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 227 a Abs. 3 S. 2 BRAO) ist die Zweitzulassung mit Ablauf der Zehnjahres-frist zurückzunehmen.
Zutreffend hat der Ehrengerichtshof angenommen, daß die Zehnjahresfrist am 29. Februar 1984 abgelaufen war.
Sie beginnt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem die Gebietsänderung wirksam geworden ist (BGHZ 66, 288, 291; Beschlüsse vom 19. Januar 1981 - AnwZ (B) 24-25/80 und 29-31/80; vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 27/80; vom 21. September 1981 - AnwZ (B) 5/81 und vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 15/84).
Die Gebietsänderung war am 1. März 1974 wirksam geworden.
2. Zu Recht ist der Ehrengerichtshof weiter davon ausgegangen, daß der Antragsteller einen Antrag auf Verlängerung der Zweitzulassung nicht rechtzeitig gestellt hat.
Ein solcher Antrag hätte gemäß §§ 227 b Abs. IS. 2, 227 a Abs. 5 S. 2 BRAO spätestens sechs Monate vor Ablauf der Zehnjahresfrist, hier mithin bis zu dem 31. August 1983 gestellt werden müssen. Bei dieser Sechsmonatsfrist handelt es sich um eine Ausschlußfrist, für deren Lauf es ohne Belang ist, daß der Antragsgegner den Antragsteller auf die Rechtslage nicht so rechtzeitig hingewiesen hat, daß der
 Antragsteller die Antragsfrist hätte wahren können (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 36/83).
Pfeiffer
 Hagen
Gribbohm
 Siebecke
Schaefer
 Rössler
Lepa