StÄBMBJ/Westfalen, Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen in Dmil, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zweitzulassung Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. Dezember 1969 bei dem Amtsgericht Steinheim zucrelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Paderborn und dem Landgericht Detmold zur Vermeidung von Härten für die Zeit bis zu™ 30. September 1983 hinaus zu verlängern und ihm wegen der Versäumung der Antragsfrist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. September 1983 hat der An-tragsgegner die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Detmold mit Ablauf des 30. Dem Antrag auf Verlängerung der Zweitzulassung hat er wegen Fristversäumung unter Hinweis darauf nicht entsprochen, daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Charakters ^er Frist als Ausschlußfrist nicht möglich sei. 1. Der Antragsgegner hat die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Detmold zu Recht zurückgenommen. Eine solche Zulassung bei einem zweiten Landgericht ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 227 a Abs.3 Satz 2 BRAO) mit Ablauf der für die allgemeine Härtefeststellung geltenden Zehnjahresfrist (§ 227 a Abs.3 Satz 1 BRAO) zurückzunehmen. Satz 1 BRAO, auf der die Zurücknahme der - nach ihrem Wortlaut selbst nicht befristeten - Zweitzulassung beruht, ist wirksam. aa) Sie hält sich im Rahmen des Ermessens, das dem Gesetzgeber bei einer Regelung der Berufsausübung nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumt ist. Denn sie ist eine Folge des Übergangscharakters der in § 227 a BRAO getroffenen Regelung, mit der auch bei einer Änderung von Gerichtsbezirken dem für das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlichen Grundsatz der lokalen Zulassung bei nur einem Landgericht nach Ablauf einer Über- Der Antragsteller irrt, wenn er meint, der Sinn und Zweck des § 227 a BRAO, den von einer Gebietsänderung betroffenen Rechtsanwälten einen Ausgleich zu gewähren (vgl. Die Vorschrift schafft entgegen der Ansicht des Antragstellers schon deshalb keine "Anwälte auf Zeit", weil sie weder unmittelbar noch mittelbar (vgl. Vielmehr wird er - nach dem vom Gesetz angenommenen Ausgleich der durch die Gebietsänderung bewirkten allgemeinen Härte - lediglich erneut dem Grundsatz der Zulassung bei nur einem Landgericht unterworfen, der die Bundesrechtsanwaltsordnung auch sonst beherrscht. cc) Die Fristbestimmung ist, gesehen im Gesamtzusammenhang des § 227 a BRAO, auch nicht zu starr und deshalb unverhältnismäßig (vgl. Die gleichzeitige Zulassung ist einerseits schon vor Ablauf der Zehnjahresfrist zurückzunehmen, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei an einen Ort außerhalb des früheren Amtsgerichtsbezirks verlegt und damit der Zweitzulassung die Grundlage entzieht (§ 227 a Abs.4 BRAO). Der Antragsteller hat ihn nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der für die allgemeins Härtefeststellung geltenden Zehn jahresf rist gestellt, wie es nach § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO erforderlich gewesen wäre. Auch sie ist im Rahmen einer Regelung der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) durch verständige Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Sie ermöglicht es der Landesjustizverwaltung insbesondere, schon vor Ablauf der Zehnjahresfrist des § 227 a Abs.3 Satz 1 BRAO abschließend zu untersuchen, ob eine gleichzeitige Zulassung im Einzelfall wegen einer besonderen Härte verlängert werden muß. Denn einerseits sichert sie bei Annahme einer besonderen Härte den ununterbrochenen Fortbestand der Zweitzulassung, was im Interesse des betroffenen Rechtsanwalts und seiner Mandanten liegt. des Ablaufs der Zehnjahresfrist zurückzunehmen und damit allgemein die Belange der Rechtsanwälte zu wahren, die nicht im Besitz einer Zweitzulassung sind und deshalb durch deren ungerechtfertigten Fortbestand bei anderen Anwälten benachteiligt sein könnten. Von Bedeutung ist insoweit, daß der Antragsteller konkrete Nachteile aus dem Wegfall der Zweitzulassung nicht dargelegt hat und eine besondere Härte auch nicht zu erkennen ist.
2114 003 c BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 36/83 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Heinrich S RÄB^Bstr. StÄBMBJ/Westfalen, Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen in Dmil, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zweitzulassung Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. Februar 198^ durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Ouack und Dr. Rössler beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanv7<?lte des Bandes Nordrhein-Westfalen in Hamm von 25. November 1983 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-stai ten. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 20.000 DM festgesetzt. Gründe : A. Der am 1905 geborene1 Antragsteller war seit dem Jahre 1936 Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Hettstedt und dem Landgericht Halle a.S. Nach dem Kriege wurde er 3 1947 als Rechtsanv/alt bei dem Amtsgericht Steinheim und dem Landgericht Paderborn zugelassen. Seitdem unterhält er seine Kanzlei in St Durch das Gesetz zur Neugliederung des Kreises Detmold vom 2. Dezember 1969 (GVB1. NRW S. 7QO) wurden melle des Kreises Höxter, die bis dahin zu dem Bezirk des Amtsgerichts Steinheim gehört hatten (so die Stadt Lügde und die Gemeinde Ke^Denf eldrom) , mit Wirkuncr vom 1. Januar 1^70 dem Kreis Detmold und zugleich dem Landge-richtsbezirk Detmold zugeschlagen. Dadurch verlor der Amtsgerichtsbezirk Sieinheim etwa 25 % der Gerichtseir-gesessenen. Nachdem der cAntragsgegner daraufhin allgemein festgestellt hatte, daß die cleichzeiticre Zulassung der am 31. Dezember 1969 bei dem Amtsgericht Steinheim zucrelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Paderborn und dem Landgericht Detmold zur Vermeidung von Härten für die Zeit bis zu™ 30. September 1983 geboten sei, ließ er den Antragsteller auf dessen Antrag durch Urkunde vom 17. Seotember 197 3 als Rechtsanwalt auch bei dem Landgericht Detmold zu. Gemäß § 6 des 3. Gesetzes zur Änderung der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 11. Juli 1R7R (GVR1. NRW S. 307) wurde das Amtsgericht Steinheim mit Ablauf des 31. Dezember 1978 aufgehoben und die Gemeinde Steinheim mit Wirkung von 1. Januar 1979 derm Amtsgericht Brakei zucreordnet. Der Antragsteller ist seitdem statt bei dem Amtsgericht Steinheim bei dem Amtsgericht Brake1 zuaelassen. Mit Schreiben vom 25. Juli 1983 hat er beantragt, seine gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Detmold über den 30. September 1983 hinaus zu verlängern und ihm wegen der Versäumung der Antragsfrist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Durch Bescheid vom 19. September 1983 hat der An-tragsgegner die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Detmold mit Ablauf des 30. September 1983 zurückgenommen. Dem Antrag auf Verlängerung der Zweitzulassung hat er wegen Fristversäumung unter Hinweis darauf nicht entsprochen, daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Charakters ^er Frist als Ausschlußfrist nicht möglich sei. Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und den Geschäftswert auf 50.000 DM festgesetzt. Mit seinem als sofortige Beschwerde und Beschwerde bezeichnecen Rechtsmittel wendet sich der Antragsteller sowohl gegen die in der Hauptsache getroffene Entscheidung des Ehrengerichtshofs als auch gegen die Wertfestsetzung . 3. I. Die sofortige Beschwerde ist in der Hauptsache nach § 227 a Abs. 8 BRAO in Verbindung mit § Abs. 1 Nrn 4 und 5, Abs. 4 BRAO zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg. 1 1. Der Antragsgegner hat die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Detmold zu Recht zurückgenommen. 5 a) Sie war auf Grund einer befristeten allgemeinen Härtefeststellung (§ 227 a Abs. 2 BRAO) nach § 227 a Abs. 1 BRAO ausgesprochen worden. Eine solche Zulassung bei einem zweiten Landgericht ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO) mit Ablauf der für die allgemeine Härtefeststellung geltenden Zehnjahresfrist (§ 227 a Abs. 3 Satz 1 BRAO) zurückzunehmen. Diese Frist endete hier spätestens am 30. September 1983, wenn sie - worauf es für die Entscheidung nicht ankommt - nicht bereits am 1. Januar 1970 begonnen hatte und demgemäß schon am 31. Dezember 1979 abgelaufen war (vgl. BGHZ 66, 288, 291 ; Senatsbeschluß vom 21. September 1981 - AnwZ (B) 5/81). b) Was der Antragsteller hiergegen vorbringt, greift nicht durch. Die Fristbestimmung des § 227 a Abs. 3 Satz 1 BRAO, auf der die Zurücknahme der - nach ihrem Wortlaut selbst nicht befristeten - Zweitzulassung beruht, ist wirksam. Sie ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BGHZ 65, 241 ) . aa) Sie hält sich im Rahmen des Ermessens, das dem Gesetzgeber bei einer Regelung der Berufsausübung nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumt ist. Sie liegt im verständigen Interesse des Gemeinwohls. Denn sie ist eine Folge des Übergangscharakters der in § 227 a BRAO getroffenen Regelung, mit der auch bei einer Änderung von Gerichtsbezirken dem für das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlichen Grundsatz der lokalen Zulassung bei nur einem Landgericht nach Ablauf einer Über- gangszeit wieder Geltung verschafft werden soll (vgl. BGHZ 65, 241, 243 f). Der Antragsteller irrt, wenn er meint, der Sinn und Zweck des § 227 a BRAO, den von einer Gebietsänderung betroffenen Rechtsanwälten einen Ausgleich zu gewähren (vgl. BGHZ 65, 241, 242 f; 67, 339, 340 f), verbiete es, ihnen die Zweitzulassung nach Ablauf von zehn Jahren wieder zu nehmen. Der Gesetzgeber durfte sich vielmehr von der Vorstellung leiten lassen, es sei einem Rechtsanwalt in der Regel möglich, seine Kanzlei innerhalb der Zehnjahresfrist auf die veränderten Verhältnisse einzustellen, so daß die Zweitzulassung nach einer solchen angemessenen Übergangs- und Anpassungsfrist nicht mehr erforderlich sei (vgl. BGHZ 65, 241, 244). bb) § 227 a Abs. 3 BRAO verstößt auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG). Die Vorschrift schafft entgegen der Ansicht des Antragstellers schon deshalb keine "Anwälte auf Zeit", weil sie weder unmittelbar noch mittelbar (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 7, § 35 Abs. 1 BRAO) die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, sondern nur den Sonderfall der Zulassung bei einem zweiten Landgericht regelt. Trotz der Zurücknahme der Zweitzulassung behält der betroffene Rechtsanwalt seinen Beruf. Er wird nicht anders als andere Rechtsanwälte behandelt. Er wird entgegen der Meinung des Antragstellers durch die Zurücknahme insbesondere nicht "degradiert". Vielmehr wird er - nach dem vom Gesetz angenommenen Ausgleich der durch die Gebietsänderung bewirkten allgemeinen Härte - lediglich erneut dem Grundsatz der Zulassung bei nur einem Landgericht unterworfen, der die Bundesrechtsanwaltsordnung auch sonst beherrscht. 7 cc) Die Fristbestimmung ist, gesehen im Gesamtzusammenhang des § 227 a BRAO, auch nicht zu starr und deshalb unverhältnismäßig (vgl. BGHZ 65, 241, 243), sondern elastisch genug, um im Einzelfall angemessene Entscheidungen zu ermöglichen. Die gleichzeitige Zulassung ist einerseits schon vor Ablauf der Zehnjahresfrist zurückzunehmen, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei an einen Ort außerhalb des früheren Amtsgerichtsbezirks verlegt und damit der Zweitzulassung die Grundlage entzieht (§ 227 a Abs. 4 BRAO). i Sie kann andererseits auf Antrag aber auch über den 1 Regel Zeitraum hinaus verlängert werden, wenn ihr Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 5 BRAO). 2. Der Antrag, die Zweitzulassung zu verlängern, ist wegen Verspätung unzulässig. Der Antragsteller hat ihn nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der für die allgemeins Härtefeststellung geltenden Zehn jahresf rist gestellt, wie es nach § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO erforderlich gewesen wäre. a) Auf den Lauf der Antragsfrist, bei der es sich ^ ! um eine Ausschlußfrist handelt, ist es ohne Einfluß, daß der Antragsgegner den Antragsteller nicht so rechtzeitig auf die Bestimmung hingewiesen hat, daß der Antragsteller die Sechsmonatsfrist hätte wahren können. Nach dem in der Beschwerdebegründung hervorgehobenen Gedanken der Fürsorgepflicht war ein Hinweis nicht geboten, wei 1 der Antragsteller als Rechtsanwalt selbst rechtskundig ist. Im übrigen ist weder der gesetzlichen Regelung noch allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu entnehmen, daß die von einer Ausschlußfrist möglicherweise Betroffenen vor dem R Ablauf der Frist über deren Vorhandensein und Wirkung besonders belehrt werden müßten. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht, weil die Antragsfrist eine Ausschlußfrist ist (ständige Rechtsprechung, s. Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 1981 - AnwZ (B) 24-25/81 und 29-31/81; vom 21. September 1981 - AnwZ (B) 5/81 - und vom 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 21/82). Auch hat der Antragsteller als Rechtskundiger die Frist nicht ohne Verschulden versäumt. b) Die Vorschrift über die Antragsfrist (§ 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO) ist - selbst bei dieser Auslegung -nicht verfassungswidrig. Auch sie ist im Rahmen einer Regelung der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) durch verständige Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Ihr Zweck ist es, der Landesjustizverwaltung einen frühen Überblick über die Zahl der Verlängerungsgesuche und ausreichend Zeit für deren Prüfung zu verschaffen (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 1981 - AnwZ (B) 24-25/81 und 29-31/81). Sie ermöglicht es der Landesjustizverwaltung insbesondere, schon vor Ablauf der Zehnjahresfrist des § 227 a Abs. 3 Satz 1 BRAO abschließend zu untersuchen, ob eine gleichzeitige Zulassung im Einzelfall wegen einer besonderen Härte verlängert werden muß. Die rechtzeitige Prüfung ist von großer Bedeutung. Denn einerseits sichert sie bei Annahme einer besonderen Härte den ununterbrochenen Fortbestand der Zweitzulassung, was im Interesse des betroffenen Rechtsanwalts und seiner Mandanten liegt. Andererseits aber gestattet sie es der Landesjustizverwaltung, Zweitzulassungen, deren Fortdauer nicht mehr geboten ist, rechtzeitig zu dem Zeitpunkt 9 des Ablaufs der Zehnjahresfrist zurückzunehmen und damit allgemein die Belange der Rechtsanwälte zu wahren, die nicht im Besitz einer Zweitzulassung sind und deshalb durch deren ungerechtfertigten Fortbestand bei anderen Anwälten benachteiligt sein könnten. II. Soweit sich der Antragsteller in der Beschwerdeschrift gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für die erste Instanz wendet, kann der Senat hierauf ein-gehen, ohne daß es auf die (für sich genommen unzulässige) Einlegung eines weiteren Rechtsmittels neben der die Hauptsache betreffenden sofortigen Beschwerde ankäme. Denn der Geschäftswert wird von Amts wegen festgesetzt (§ 202 Abs. 2 BRAO). Der Senat darf auch die Entscheidung des Ehrengerichtshofs in diesem Punkt ändern, solange er mit der Sache befaßt ist (vgl. § 31 Satz 2 KostO). Hier hält er es für angebracht, den Geschäftswert für beide Rechtszüge auf lediglich 20.000 DM zu bemessen. Von Bedeutung ist insoweit, daß der Antragsteller konkrete Nachteile aus dem Wegfall der Zweitzulassung nicht dargelegt hat und eine besondere Härte auch nicht zu erkennen ist. In geringem Umfang fällt auch ins Gewicht, daß er bereits im 79. Lebensjahr steht, selbst wenn seine Zweitzulassung nach § 227 a Abs. 6 Satz 1 BRAO auch für einen Praxisnachfolger von Interesse sein könnte. Pfeiffer Laufhütte Gribbohm Jähnke Kohlndorfer Quack Rössler