Antragstellers und Beschwerdeführers gegen die LandesJustizverwaltung Rheinland-Pfalz, vertreten durch die GeneralStaatsanwaltschaft Koblenz, Antragsgegnerin und Beschwerde-gegnerin wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dem Antragsteller wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den vorbezeichneten Beschluß wird zurückgewiesen. 2. Zur mündlichen Verhandlung über die Beschwerde ist der Antragsteller nicht erschienen. Auch wenn die Grundsätze, die der Senat zu dem Recht des Rechtsanwalts auf Anwesenheit in einer Hauptverhandlung gemäß § 134 BRAO entwickelt hat, hier anzuwenden wären (vgl. Die Mutter des Antragstellers hat am Terminstag bei der Senatsgeschäftsstelle angerufen und mitgeteilt, daß ihr Sohn nicht erscheinen könne. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft und, da wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen ist, in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Daß die Rücknahmeverfügung inzwischen durch Löschung des Antragstellers in den Listen der zugelassenen Anwälte (§36 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) vollzogen wurde, macht das Rechtsmittel nicht gegenstandslos. Auch seine sofortige Beschwerde hat der Antragsteller nicht näher ausgeführt. Der Senat hegt, obwohl die bisher bekannten Schulden des Antragstellers nicht übermäßig hoch sind, daher keinen Zweifel, daß die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfüllt sind. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof sind weitere Forderungen gegen den Antragsteller gerichtlich geltend gemacht und Vollstreckungsaufträge erteilt worden. nehmende Regelwert von 100.000,- DM kann nach der Übung des Senats zwar unterschritten werden, wenn der Antragsteller gegen die Rücknahme der Zulassung gemäß § 15 Nr. 1 BRAO vorgeht und ersichtlich nur geringe Einnahmen aus seiner Praxis erzielt.
2112 069 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 36/82 BESCHLUSS in dem Verfahren des_ Rechtsanwalts Erich AflP, istraße 9 Antragstellers und Beschwerdeführers gegen die LandesJustizverwaltung Rheinland-Pfalz, vertreten durch die GeneralStaatsanwaltschaft Koblenz, Antragsgegnerin und Beschwerde-gegnerin wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Dr. Messer am 28. Februar 1983 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Dem Antragsteller wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz beim Oberlandesgericht Koblenz vom 23. April 1982 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den vorbezeichneten Beschluß wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000,- DM festgesetzt. Gründe ; I. 1. Der am 28. November 1938 geborene Antragsteller ist seit 20. Januar 1968 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Alzey und dem Landgericht Mainz zugelassen. Durch Verfügung vom 30. Oktober 1981 hat die Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Der Antragsteller hat um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. 2. Zur mündlichen Verhandlung über die Beschwerde ist der Antragsteller nicht erschienen. Er hatte telefonisch durch seine Mutter gebeten, den Termin zu vertagen, weil er erkrankt sei. Dem Vertagungsantrag konnte nicht entsprochen werden. Die persönliche Anwesenheit des Antragstellers war nicht erforderlich. Sie ist daher auch nicht angeordnet worden. Der Antragsteller war nicht gehindert, sich in dem Termin vor dem Senat vertreten zu lassen. Er hatte auch ausreichend Zeit zu schriftlicher Darlegung seines Standpunktes. Daß das aus gesundheitlichen Gründen unterblieben wäre, ist nicht ersichtlich. Auch wenn die Grundsätze, die der Senat zu dem Recht des Rechtsanwalts auf Anwesenheit in einer Hauptverhandlung gemäß § 134 BRAO entwickelt hat, hier anzuwenden wären (vgl. BGHSt 28, 35)» könnte dem Gesuch des Antragstellers auf Vertagung nicht entsprochen werden. Das Gesuch erfüllt nicht die strengen Voraus set zungen, die an einen Vertagungsantrag wegen Krankheit zu stellen sind. Die Mutter des Antragstellers hat am Terminstag bei der Senatsgeschäftsstelle angerufen und mitgeteilt, daß ihr Sohn nicht erscheinen könne. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Senat bereits in der Sitzung und verhandelte in anderen Sachen. Die Mitteilung über die Erkrankung des Antragstellers enthielt keine Einzelheiten über die Schwere der Krankheit und den Erkrankungszeitpunkt. Nachforschungen hierüber waren dem Senat nicht möglich. Der Anruf war daher nicht geeignet darzutun, daß der Antragsteller verhindert war, in der mündlichen Verhandlung zu erscheinen. In einem solchen Fall darf in Abwesenheit des Betroffenen verhandelt werden (BGHSt 28, 35, 41; Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 32/80 - und vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 7/81). II. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft und, da wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen ist, in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Daß die Rücknahmeverfügung inzwischen durch Löschung des Antragstellers in den Listen der zugelassenen Anwälte (§36 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) vollzogen wurde, macht das Rechtsmittel nicht gegenstandslos. ■r* Es ist jedoch unbegründet. Die Antragsgegnerin und der Ehrengerichtshof haben dar ge tan, daß der Antragsteller in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, sie in absehbarer Zeit nicht zu ordnen vermag, seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Dazu hat der Antragsteller nicht im einzelnen Stellung genommen, obwohl ihm ausreichend Zeit und Gelegenheit eingeräumt war. Auch seine sofortige Beschwerde hat der Antragsteller nicht näher ausgeführt. Der Senat hegt, obwohl die bisher bekannten Schulden des Antragstellers nicht übermäßig hoch sind, daher keinen Zweifel, daß die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfüllt sind. Ein Ermessensverstoß ist der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, von der Möglichkeit der Rücknahme Gebrauch zu machen, nicht unterlaufen. Daß die Rücknahmegründe zwischenzeitlich zweifelsfrei weggefallen wären (BGHZ 75, 356), ist auszuschließen. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof sind weitere Forderungen gegen den Antragsteller gerichtlich geltend gemacht und Vollstreckungsaufträge erteilt worden. Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen. III. Der Geschäftswert ist für beide Rechtszüge auf 50.000,- DM festzusetzen. Der in Zulassungssachen anzu- nehmende Regelwert von 100.000,- DM kann nach der Übung des Senats zwar unterschritten werden, wenn der Antragsteller gegen die Rücknahme der Zulassung gemäß § 15 Nr. 1 BRAO vorgeht und ersichtlich nur geringe Einnahmen aus seiner Praxis erzielt. Der vom Ehrengerichtshof festgesetzte Geschäftswert ist jedoch zu niedrig. Pfeiffer Hagen Jähnke Lepa Kohlndorfer Weise Messer