März 1975 traf die Antragsgegnerin die allgemeine Feststellung gemäß § 227 a Abs. 2 und 3 BRAO, daß die gleichzeitige Zulassung der durch die Umgliederung betroffenen beim Amtsgericht in Bernkastel-Kues zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Bad Kreuznach zur Vermeidung von Härten für die Dauer von zehn Jahren geboten ist. Der Antragsteller hat seine gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Bad Kreuznach beantragt. Durch Beschluß vom 28, Oktober 1976 hat der Ehrengerichtshof den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er beantragt, den angefochtenen Beschluß und den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. September 1975 aufzuheben und die Antrags ge gne rin zu verpflichten, dem Antrag auf gleichzeitige Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Bad Kreuznach stattzugeben, hilfsweise, den Antragsteller unter Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses und Bescheides nach der Rechtsauffassung des erkennenden Senats neu zu bescheiden. Voraussetzung für eine weitere Zulassung bei dem Landgericht Bad Kreuznach nach § 227 a Abs. 1 BRAO ist, daß der Antragsteller am 1. November 1974 in Kraft trat, beim Amtsgericht Bernkastel-Kues zugelassen war und seine Kanzlei in dem früheren Bezirk des Amtsgerichts beibehalten hat. Daß ein Rechtsanwalt, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebietsänderung überhaupt noch nicht bei dem von der Gebietsänderung betroffenen Amtsgericht zugelassen war, nicht nach § 227 a BRAO bei einem weiteren Landgericht zugelassen werden kann, hat der Senat bereits entschieden (Beschl. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, daß sich die Rechtsanwälte in der Regel auf ihre lokale Zulassung eingestellt und Klienten zu einem nicht unerheblichen Teil im Bezirk des Amts- und Landgerichts gefunden haben, bei denen sie zugelassen sind (BGHZ 65, 241, 242/243 und Beschluß vom 25. Jedoch ist die weitere Voraussetzung des § 227 a Abs. 1 BRAO, daß der Rechtsanwalt seine Kanzlei in dem früheren Da er aber nach § 32 Abs. 1 BRAO den Rechtsanwaltsberuf erst mit der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte ausüben durfte, worauf er bei der Zulassung noch besonders hingewiesen wurde, konnte er auch bis zu dem 20. Februar 1975 nicht die Kanzlei eines Rechtsanwalts im Sinne des § 27 BRAO haben. Der Beschwerdeführer kann daher nicht nach § 227 a Abs. 1 BRAO weiter bei dem Landgericht in Bad Kreuznach zugelassen werden. Februar 1975 getan hat, ist der Umstand, daß er nicht vor dem 1. Der Fall des Antragstellers unterscheidet sich gerade von der Simultanzulassung der bereits früher beim Amtsgericht Bernkastel-Kues zugelassenen Rechtsanwälte dadurch, daß er bis zu dem Stichtag keine Praxis ausgeübt hat und nicht ausüben durfte. § 227 b Abs. 2, daß der betreffende Rechtsanwalt am Stichtag der Gebietsänderung bereits als Rechtsanwalt zugelassen und zur Ausübung des Berufs berechtigt war, aber aus anderen Gründen nicht unter § 227 a BRAO fällt (vgl, Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung und anderer Vorschriften vom 12.
2133 073 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 36/76 BESCHLUSS in der Zulassungssache des Rechtsanwalts Friedrich Straße 0, Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die LandesJustizverwaltung Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister der Justiz, Ernst-LB^I0>Str. Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Simultanzulassung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 25. April 1977 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h.c. Fischer und die Richter Kirchhof, BÖrtzler und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Cornell, Siebecke und Schaefer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Koblenz vom 28. Oktober 1976 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 30.000.- DM festgesetzt. Gründe : I. 1. Der Antragsteller ist durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 13. Januar 1975, die ihm am 16. Januar 1975 zugestellt wurde, als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Bernkastel-Kues und beim Landgericht in Trier zugelassen worden. Er wurde am 20. Februar 1975 beim Amtsgericht und am 24. Februar 1975 beim Landgericht in die Liste der zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen. 2. Durch das achtzehnte Landesgesetz über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 12. November 1974 (GVB1 525) wurden mit Wirkung vom 1. Februar 1975 aus dem Bezirk des Amtsgerichts Bernkastel-Kues Gebietsteile der Gemeinde Allenbach und die Gebiete von 22 Gemeinden ausgegliedert und Bezirken der dem Landgericht Bad Kreuznach unterstellten Amtsgerichte Birkenfeld, Idar-Oberstein und Simmern zugelegt. Am 26. März 1975 traf die Antragsgegnerin die allgemeine Feststellung gemäß § 227 a Abs. 2 und 3 BRAO, daß die gleichzeitige Zulassung der durch die Umgliederung betroffenen beim Amtsgericht in Bernkastel-Kues zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Bad Kreuznach zur Vermeidung von Härten für die Dauer von zehn Jahren geboten ist. 3. Der Antragsteller hat seine gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Bad Kreuznach beantragt. Die Antragsgegnerin hat diese durch Bescheid vom 24. September 1975 abgelehnt. Dagegen hat der Antragsteller rechtzeitig um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Durch Beschluß vom 28, Oktober 1976 hat der Ehrengerichtshof den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er beantragt, den angefochtenen Beschluß und den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. September 1975 aufzuheben und die Antrags ge gne rin zu verpflichten, dem Antrag auf gleichzeitige Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Bad Kreuznach stattzugeben, hilfsweise, den Antragsteller unter Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses und Bescheides nach der Rechtsauffassung des erkennenden Senats neu zu bescheiden. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 § 227 a Abs. 8 BRAO), aber nicht begründet. III. Voraussetzung für eine weitere Zulassung bei dem Landgericht Bad Kreuznach nach § 227 a Abs. 1 BRAO ist, daß der Antragsteller am 1. Februar 1975, als das Gesetz vom 12. November 1974 in Kraft trat, beim Amtsgericht Bernkastel-Kues zugelassen war und seine Kanzlei in dem früheren Bezirk des Amtsgerichts beibehalten hat. Daß ein Rechtsanwalt, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebietsänderung überhaupt noch nicht bei dem von der Gebietsänderung betroffenen Amtsgericht zugelassen war, nicht nach § 227 a BRAO bei einem weiteren Landgericht zugelassen werden kann, hat der Senat bereits entschieden (Beschl. vom 25. Oktober 1976 - AnwZ (B) 5/76 -). Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, daß sich die Rechtsanwälte in der Regel auf ihre lokale Zulassung eingestellt und Klienten zu einem nicht unerheblichen Teil im Bezirk des Amts- und Landgerichts gefunden haben, bei denen sie zugelassen sind (BGHZ 65, 241, 242/243 und Beschluß vom 25. Oktober 1976 aaO). Hier war der Antragsteller zwar kurz vor dem 1. Februar 1975 zugelassen. Jedoch ist die weitere Voraussetzung des § 227 a Abs. 1 BRAO, daß der Rechtsanwalt seine Kanzlei in dem früheren Bezirk des Amtsgerichts beibehält, nicht erfüllt. Der Antragsteller mag zwar eine Kanzlei schon vor dem 1. Februar 1975 für die Ausübung des Anwaltsberufs vorbereitet haben. Da er aber nach § 32 Abs. 1 BRAO den Rechtsanwaltsberuf erst mit der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte ausüben durfte, worauf er bei der Zulassung noch besonders hingewiesen wurde, konnte er auch bis zu dem 20. Februar 1975 nicht die Kanzlei eines Rechtsanwalts im Sinne des § 27 BRAO haben. Die Führung einer solchen Kanzlei ist bereits die Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt im Sinne des § 32 BRAO. Vor der Eintragung in die Liste der zugelassenen Rechtsanwälte dürfen lediglich die Ausübung der Praxis vorbereitende Maßnahmen getroffen werden. Von einer Kanzlei, die er beibehält (§ 227 a Abs. 1), kann bis dahin keine Rede sein. Demnach war der Antragsteller am 1. Februar 1975, als die Gebietsänderung wirksam wurde, noch nicht zur Ausübung des Anwaltsberufs und zur Führung einer Anwaltskanzlei berechtigt. Wie bereits erörtert, ist Sinn und Zweck der Regelung, daß ein Rechtsanwalt, der bereits seinen Beruf ausgeübt, in der Regel schon, eine gewisse Klientel erworben und seine Praxis auf die bisherigen Grenzen der Gerichtsbezirke eingerichtet hat, nicht durch eine Ände* rung der Gerichtsbezirke geschädigt werden soll. Darunter fällt aber nicht ein Rechtsanwalt, der noch gar nicht seinen Beruf ausüben durfte. Der Beschwerdeführer kann daher nicht nach § 227 a Abs. 1 BRAO weiter bei dem Landgericht in Bad Kreuznach zugelassen werden. A. Was der Antragsteller demgegenüber in seiner Rechtsmittelbegründung vorträgt, dringt nicht durch. Es kommt für die Entscheidung nicht darauf an, ob er vor dem 1. Februar 1975 die nach § 192 BRAO fällige Gebühr für die Zulassung entrichtet oder dem Landgerichtspräsidenten die Zahlung vor diesem Zeitpunkt nachgewiesen hat. Maßgebend sind die Zulassung und die Einrichtung der Kanzlei. Im übrigen konnte der Landgerichtspräsident nach § 7 Abs. 2 Satz 1 JVKostO i.V.m. §§ 192, 194 BRAO die Eintragung von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen. Dann ist dieser auch vor der Eintragung nachzuweisen. Da der Antragsteller dies erst am 12. Februar 1975 getan hat, ist der Umstand, daß er nicht vor dem 1. Februar 1975 in die Anwaltslisten eingetragen wurde, auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen. Aus einer verspäteten Eintragung kann er daher keine Rechte für sich herleiten. Die Anwendung von § 227 a Abs. 2 BRAO (Härte) setzt voraus, daß § 227 a BRAO überhaupt anwendbar ist (BGHZ 66, 291). Sodann stellt sich erst die Frage, ob ein Härtefall gegeben ist. Bei der Beantwortung dieser Frage sind auch sogenannte "mittelbare Härten" zu berücksichtigen (BGHZ 66, 296). Durch die Regelung des § 227 a BRAO wird der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt. Der Fall des Antragstellers unterscheidet sich gerade von der Simultanzulassung der bereits früher beim Amtsgericht Bernkastel-Kues zugelassenen Rechtsanwälte dadurch, daß er bis zu dem Stichtag keine Praxis ausgeübt hat und nicht ausüben durfte. IV. Eine Zulassung beim Landgericht in Bad Kreuznach unter den Bedingungen des § 227 b BRAO scheidet aus denselben Gründen aus. Voraussetzung für eine Zulassung nach dieser Vorschrift ist, abgesehen von Abs, 6 des § 227 a i.V.m. § 227 b Abs. 2, daß der betreffende Rechtsanwalt am Stichtag der Gebietsänderung bereits als Rechtsanwalt zugelassen und zur Ausübung des Berufs berechtigt war, aber aus anderen Gründen nicht unter § 227 a BRAO fällt (vgl, Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung und anderer Vorschriften vom 12. Juli 1974 - BT-Drucks. 7/2376 S. 5/6 und Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer vom 30. Oktober 1974 S. 2). V. Nach alledem sind weder der Hauptantrag noch der Hilfsantrag begründet. Die sofortige Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Dr. Fischer Kirchhof Börtzler Ochmann Siebecke Schaefer Correll