* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 1. Im April 1952 verzichtete er wiederum auf die Zulassung und wurde im Juli 1952 noch einmal bei den Nürnberger Gerichten zugelassen. Das daraufhin eingeleitete ehrengerichtliche Verfahren ist eingestellt worden, nachdem der Antragsteller auf seine Zulassung verzichtet hatte. Der Antragsteller ist aufgrund dieser Vorfälle durch Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 10. Vom Vorwurf der Untreue, die er 1953/1954 als Abwesenheitspfleger durch unberechtigte Abhebungen im Gesamtbetrag von 633,80 DM vom Konto seines Pfleglings begangen haben soll, ist er durch Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 31. April 1955 beantragte der Antragsteller erneut seine Zulassung als Rechtsanwalt, dieses Mal beim Amts- und Landgericht Regensburg. Die Zulassung ist dem Antragsteller mit Rücksicht auf die Straftaten, deretwegen er verurteilt wurde, versagt worden. Der Antragsteller blieb, wie schon zuvor, als juristischer Mitarbeiter bei einem Rechtsanwalt in Nürnberg beschäftigt, bis dieser seine Praxis aus Altersgründen zu dem 30. 1. Da die Eintragung über die Verurteilung des Antragstellers im Strafregister getilgt worden ist, dürfen die Tat und ihre Verurteilung zu seinem Nachteil nur noch verwertet werden, wenn seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde (§ 49 Abs.1, § 50 Nr. 4 BZRG). 2. Wenn der Ehrengerichtshof unter Berücksichtigung aller dieser Umstände nicht festzustellen vermag, daß die Allgemeinheit im Sinne des § 50 Nr. 4 BZRG durch die Zulassung des Antragstellers erheblich gefährdet wird, so ist dem beizutreten. a) Dabei ist nicht zu verkennen, wie der Antragsgegnerin zuzugeben ist, daß der Unrechtsgehalt des Betrugs und der Urkundenfälschung, deren sich der Antragsteller im Jahre 1953 schuldig gemacht hat, sehr schwer wiegt. Die Taten hätten den damaligen Ausschluß des Beschwerdeführers aus der Rechtsanwaltschaft gerechtfertigt, wenn er nicht ohnehin auf seine Zulassung verzichtet hätte. Aber auch die in der gleichen Zeit vom Antragsteller begangenen Straftaten, deretwegen er verurteilt worden ist, erscheinen nach den jetzigen Erkenntnissen in einem anderen Licht. Es ist nicht auszuschließen, sondern liegt sogar nahe, daß auch sie ihren Ursprung in der damaligen Erkrankung des Antragstellers haben und damit auf eine besondere Lage zurückzuführen sind, in der sich der Antragsteller seinerzeit befand. c) Der Antragsteller hat sich denn auch sofort zu den Straftaten bekannt, als sie aufgedeckt wurden. d) Zutreffend hat der Ehrengerichtshof ferner gewürdigt, daß auch die wirtschaftliche Lage des Antragstellers nicht ungünstig ist. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist deshalb durchaus zu erwarten, daß die wirtschaftliche und persönlich Situation, aus der heraus der Antragsteller im Jahre 1953 die Straftaten begangen hat, nicht mehr eintreten wird. Die Schwierigkeiten, die es, wie die Antragsgegnerin geltend macht, geben könnte, wenn Rechtsanwälte dem Antragsteller nach dessen Zulassung gegenübertreten müssen, die von seinen früheren Verfehlungen wissen, sind nicht unüberwindbar.

Zitierte Normen: Art. 131 GG § 7 BRAO § 50 BZRG
EhrengerichtshofBeschlußRechtsanwälteZulassung

Volltext der Entscheidung

2124 050

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (Bl 56/75 BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 der Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts NflHHH» vertreter^durch ihrenPräsidenten, Justizgebäude, fHÜB Straße flV,
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
 gegen
den Assessor Dr. Heinz itraße HL
Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Alfred
 und Dr. Axel hHIHIH» MfllHH0’ NeHHHi Straße ff -
2
/
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen hat am 17. Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Börtzler und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Cornell, Petersen und Dr. Kohlndorfer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in München vom 12. November 1975 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100 000 DM festgesetzt.
G r ü n d e
I.
1.	Der am |HH|^Hl913 geborene Antragsteller bestand am 28. November 1950 die Große juristische Staatsprüfung. Nach Ableistung des abgekürzten Probedienstes als Anwaltsassessor wurde er am 1. Oktober 1951 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Nürnberg und beim
 Landgericht Nürnberg-Fürth zugelassen. Schon am 28. November 1951 verzichtete er auf die Zulassung, wurde aber auf seinen Antrag im Dezember 1951 erneut bei denselben Gerichten zugelassen. Im April 1952 verzichtete er wiederum auf die Zulassung und wurde im Juli 1952 noch einmal bei den Nürnberger Gerichten zugelassen.
Im April 1953 verzichtete er auch auf diese Zulassung.
Im Februar 1953 waren gegen ihn wegen rückständiger Unterhaltsbeiträge in Höhe von 634,40 DM an ein nichteheliches Kind Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden.
Ebenfalls im Februar 1953 hatte eine seiner damaligen Mandantinnen bei der Rechtsanwaltskammer in Nürnberg Anzeige gegen ihn erstattet, weil er ihr 400 DM aus einer Vergleichssumme vorenthalten und in einer anderen Sache ohne ihr Einverständnis die Klage zurückgenommen habe, um anschließend den Prozeßgegner zu vertreten. Das daraufhin eingeleitete ehrengerichtliche Verfahren ist eingestellt worden, nachdem der Antragsteller auf seine Zulassung verzichtet hatte.
Seit Januar 1953 vertrat der Antragsteller einen Verein in einer Pachtangelegenheit. Im Juni 1953 spiegelte er dem Vorstand des Vereins vor, er könne mit der Gegenseite einen Vergleich schließen, wenn sofort 200 DM bezahlt würden. Er erhielt diesen Betrag auch ausgehändigt, verwendete ihn aber für sich. Um den Eindruck zu erwecken, er habe tatsächlich einen Vergleich geschlossen, fertigte er später ein Schriftstück darüber an und versah es mit dem nachgeahmten Namenszug des Gegenanwalts.
4
Der Antragsteller ist aufgrund dieser Vorfälle durch Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 10. März 1955 - 1 Ds 259/54 - wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 5 Monaten verurteilt worden. Die zur Bewährung ausgesetzte Gefängnisstrafe ist ihm bereits im Jahr 1958 erlassen worden.
Vom Vorwurf der Untreue, die er 1953/1954 als Abwesenheitspfleger durch unberechtigte Abhebungen im Gesamtbetrag von 633,80 DM vom Konto seines Pfleglings begangen haben soll, ist er durch Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 31. Juli 1956 - Ms 76/65 - freigesprochen worden.
Am 11. April 1955 beantragte der Antragsteller erneut seine Zulassung als Rechtsanwalt, dieses Mal beim Amts- und Landgericht Regensburg. Die Zulassung ist dem Antragsteller mit Rücksicht auf die Straftaten, deretwegen er verurteilt wurde, versagt worden.
Der Antragsteller blieb, wie schon zuvor, als juristischer Mitarbeiter bei einem Rechtsanwalt in Nürnberg beschäftigt, bis dieser seine Praxis aus Altersgründen zu dem 30. April 1974 aufgab. Seit 15. November 1972 ist er für einen Rechtsanwalt in Neustadt/ Aisch tätig. Außer den Einkünften aus dieser Tätigkeit bezieht er seit 1961 eine Pension nach Art. 131 GG.
Sie beträgt derzeit nach seinen Angaben monatlich 1.400 DM brutto.
2. Er betreibt nunmehr seine Zulassung beim Amtsgericht Neustadt/Aisch und beim Landgericht Nürnberg-Fürth.
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 10. Dezember 1974 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht. Die Straftaten, deretwegen der Antragsteller verurteilt worden sei, seien derart gravierend, daß auch die inzwischen verstrichene lange Zeit nicht dazu führen könne, die Angelegenheit milder zu beurteilen.
Auf den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig einge reichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 12. November 1975 festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin im Gutachten vom 10. Dezember 1974 angeführte Versagungs grund nicht vorliegt.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Das nach § 42 Abs. 3 und 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluß steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
1. Da die Eintragung über die Verurteilung des Antragstellers im Strafregister getilgt worden ist, dürfen die Tat und ihre Verurteilung zu seinem Nachteil nur noch verwertet werden, wenn seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde (§ 49 Abs. 1, § 50 Nr. 4 BZRG). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bedeutet eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit in diesem Sinne
 nicht eine konkrete Gefährdung. Vielmehr genügt es, wenn eine erhebliche Gefährdung nach der Sachlage nicht ausgeschlossen werden kann. Dafür müssen aber gewisse Anhaltspunkte gegeben sein. Solche Anhaltspunkte können Art und Schwere der Tat, das Verhalten des Bewerbers nach der Tat, seine Persönlichkeit und die Lage bieten, in die der Bewerber im Falle der Zulassung kommen wird (BGH, Beschlüsse vom 20. März 1972 - AnwZ (B) 24/71 = EGE XII 25; vom 15. Januar 1973 - AnwZ (B) 2/72 = EGE XII 43; vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 7/74).
2. Wenn der Ehrengerichtshof unter Berücksichtigung aller dieser Umstände nicht festzustellen vermag, daß die Allgemeinheit im Sinne des § 50 Nr. 4 BZRG durch die Zulassung des Antragstellers erheblich gefährdet wird, so ist dem beizutreten.
a)	Dabei ist nicht zu verkennen, wie der Antragsgegnerin zuzugeben ist, daß der Unrechtsgehalt des Betrugs und der Urkundenfälschung, deren sich der Antragsteller im Jahre 1953 schuldig gemacht hat, sehr schwer wiegt. Die Taten hätten den damaligen Ausschluß des Beschwerdeführers aus der Rechtsanwaltschaft gerechtfertigt, wenn er nicht ohnehin auf seine Zulassung verzichtet hätte.
b)	Die Straftaten liegen aber mehr als 20 Jahre zurück. Der Antragsteller hat sie in einer Zeit begangen, in der er sich in besonderen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, weil Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet waren. Sie stehen darüber-hinaus in engem Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung des Antragstellers.
 
Auch der Senat folgt, wie der Ehrengerichtshof, dem überzeugenden Gutachten des vom Ehrengerichtshof zugezogenen Sachverständigen Prof. Dr. Dietrich von der Nervenklinik der Universität München. Danach litt der Antragsteller damals an einer "psychischen Migräne" die der Epilepsie nahesteht und mit poriomanischen Attacken einhergeht. Im Verlauf der von dieser Erkrankung ausgelösten schmerzhaften Anfälle kommt es zu drang-haftem und ziellosem Fortlaufen. Solche Anfälle traten beim Antragsteller seinerzeit etwa einmal im Monat auf.
Das erklärt, wie der Ehrengerichtshof mit Recht ausführt, das Gesamtverhalten des Antragstellers in den Jahren 1951 bis 1954, insbesondere seine kurzfristig wiederholten Verzichte auf seine Zulassung als Rechtsanwalt. Aber auch die in der gleichen Zeit vom Antragsteller begangenen Straftaten, deretwegen er verurteilt worden ist, erscheinen nach den jetzigen Erkenntnissen in einem anderen Licht. Es ist nicht auszuschließen, sondern liegt sogar nahe, daß auch sie ihren Ursprung in der damaligen Erkrankung des Antragstellers haben und damit auf eine besondere Lage zurückzuführen sind, in der sich der Antragsteller seinerzeit befand. Das muß umsomehr angenommen werden, als der Sachverständige das organische Leiden letztlich als "persönlichkeitsfremd" ansieht.
c)	Der Antragsteller hat sich denn auch sofort zu den Straftaten bekannt, als sie aufgedeckt wurden. Er hat den von ihm angerichteten materiellen Schaden alsbald wieder gutgemacht. Seitdem ist er strafrechtlich nicht mehr auf gef allen. Nach dem Gutachten des Sachver-
ständigen ist die Migräne-Poriomanie, unter der er litt, seit 1963 dauerhaft behoben. Er arbeitet seitdem auch weitgehend selbständig in Anwaltskanzleien zur vollen Zufriedenheit der Rechtsanwälte, bei denen er beschäftigt ist. Das alles spricht dafür, daß sich seine persönlichen Verhältnisse umfassend konsolidiert haben.
d)	Zutreffend hat der Ehrengerichtshof ferner gewürdigt, daß auch die wirtschaftliche Lage des Antragstellers nicht ungünstig ist. Er will sich weiter mit dem Anwalt zusammentun, bei dem er schon bisher tätig war und bei dem er etwa monatlich 2.000 DM brutto verdient hat. Außerdem steht ihm seine Pension von monatlich 1.400 DM brutto zur Verfügung. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist deshalb durchaus zu erwarten, daß die wirtschaftliche und persönlich Situation, aus der heraus der Antragsteller im Jahre 1953 die Straftaten begangen hat, nicht mehr eintreten wird.
Die Schwierigkeiten, die es, wie die Antragsgegnerin geltend macht, geben könnte, wenn Rechtsanwälte dem Antragsteller nach dessen Zulassung gegenübertreten müssen, die von seinen früheren Verfehlungen wissen, sind nicht unüberwindbar. Abgesehen davon, daß es dazu nur vereinzelt kommen kann, ist von den Beteiligten so viel menschliches Verständnis zu erwarten, daß ernsthafte Unzuträglichkeiten vermieden werden. Eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit im Sinne des § 50 Nr. 4 BZRG kann daraus jedenfalls nicht hergeleitet werden«,
 
III.
Nach alledem ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen, Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf den §§ 202 Abs. 3 BRAO, 30 Abs. 2 KostO. Es besteht kein Anlaß, von dem sonst vom Senat in Zulassungssachen angenommenen Regelwert von 100.000 DM (BGHZ 39, 110, 115/ 116; Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72 = EGE XII 39, 41) nach unten abzuweichen.
Vogt	Kirchhof	Börtzler	Girisch
 Correll
Petersen
 Kohlndorfer