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BGH

Gericht: BGH

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 31* Mai 1961 aufgehoben» Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Er will als Sozius in die Praxis des Rechtsanwalts Dr. Voet eintreten und für den Fall der Zulassung auf seine bisherige Zulassung beim Amts- und Landgericht verzichten. Die Rechtsanv/altskammer befürwortete die Zulassung beim Oberlandesgericht, weil der Bewerber ein Jahr lang als Anwaltsassessor und anschließend als Rechtsanwalt bei Dr. tätig gewesen, bereits seit Juli I960 dessen amtlich bestellter Vertreter sei und ausreichende Erfahrungen in Berufungssachen gesammelt habe; die Zulassung liege auch im Interesse des Rechtsanwalts Dr. V^p> Durch Bescheid vom 16. den Bescheid des Antragsgegners auf und erklärte diesen für verpflichtet, den Antragsteller beim Oberlandesgericht in Oldenburg zuzulassen. Nach § 20 Abs. 1 Nr« 4 BRAO kann die Zulassung bei einem Oberlandesgericht versagt werden, wenn der Bev/erber nicht bereits fünf Jahrelang bei einem Land- oder Amtsgericht als Rechtsanwalt tätig gewesen ist. besondere bei den kleineren Oberlandesgerichten, beeinträchtigt würde» Auch aus diesem Grunde enthält die Bestimmung des § 20 Abs» 1 Hr. 4 BRAO keine starre Regelung, sondern läßt eine Ermessensentscheidung zu» Dagegen wird in der Regel der Umstand, daß ein Oberlandesgerichtsanwalt aus gesundheitlichen oder aus anderen Gründen außerstande ist, seine Praxis richtig auszuüben und deshalb den Eintritt eines jungen Bewerbers in seine Praxis wünscht, für sich allein ein Abgehen von der Sperrfrist nicht rechtfertigen, wenn dieses Interesse ein persönliches und nicht ein Anliegen der Rechtspflege ist» Daß der Antragsgegner durch seinen Bescheid gegen den dargelegten Zweck des Gesetzes verstoßen hat, ist nicht ersichtlich. Die Nachprüfung ergibt nicht, daß der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat» Das wird auch von dem Ehrengerichtshof nicht angenommen und bedarf keiner weiteren Darlegung. Das ist unzulässig» Als der Bescheid erging, war der Antragsteller noch keine zwei Jahre als Anwalts-assessor oder Rechtsanwalt tätig und, wie er selbst in der Begründung zu seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgetragen hat, fast ausschließlich mit der Bearbeitung von Berufungssachen, beschäftigt gewesen» Die Bestimmung des § 20 Abs» 1 Nr» 4 BRAO soll aber für den Regelfall gerade verhindern, daß der Bewerber nur einseitig ausgebildet und nicht imstande ist, die besonderen Erfahrungen des erstinstanzlichen Rechtsanwalts zu nutzen.

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Volltext der Entscheidung

Anv/Z (B) 56/61
B e s c h 1 u ß
In dem Verfahren
 des Nieder sächsischen Ministers der Justiz, H<___
vertreten durch den Oberlandesgerichtspräsidenten in	dieser	vertreten	durch	den	General-
staatsanwalt in
 Antragsgegners und Beschwerdeführers ,
gegen
 den Hechtsanwalt Harry	in	OCHHM	>
S^HBplatz ^P,
Antragsteller und Beschwerdegegner,
 wegen Zulassung beim Oberlandesgericht Oldenburg
 hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, am 11. Dezember 1961 durch den Senatspräsidenten Glanzmann, die Rechtsanwälte Dr» Fuchs, Dr. habil Merkel und Dr. Y/intzer sowie die Bundesrichter Börtzler, Kirchhof und Pr, Spengler ohne mündliche Verhandlung 4 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 31* Mai 1961 aufgehoben» Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Der Bescheid des An- I tragsgegners vom 16» Februar 1961 v/ird auf-y
rechterhalten«	/
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Die Gerichtskosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen» Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten»
Der Geschäftswert wird auf 50 000 DM festgesetzt»
- £ -Grün de:
I.
Der Antragsteller war, nachdem er beide juristische Staatsprüfungen mit dem Prädikat befriedigend bestanden hatte, seit dem 1« April 1959 bei dem Hechtsanwalt am Oberlandesgericht in Oldenburg Pr»	zuerst
 als Hilfsarbeiter, seit dem 14* Mai 1959 als Anwaltsassessor tätig« Diese Tätigkeit setzte er fort, als er im Februar I960 als Hechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht in Oldenburg zugelassen worden war« Mit Schriftsatz vom 7. Dezember I960 beantragte er seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht in Oldenburg. Er will als Sozius in die Praxis des Rechtsanwalts Dr. Voet eintreten und für den Fall der Zulassung auf seine bisherige Zulassung beim Amts- und Landgericht verzichten. Die Rechtsanv/altskammer befürwortete die Zulassung beim Oberlandesgericht, weil der Bewerber ein Jahr lang als Anwaltsassessor und anschließend als Rechtsanwalt bei Dr.	tätig	gewesen,	bereits
 seit Juli I960 dessen amtlich bestellter Vertreter sei und ausreichende Erfahrungen in Berufungssachen gesammelt habe; die Zulassung liege auch im Interesse des Rechtsanwalts Dr. V^p> Durch Bescheid vom 16. Februar 1961 lehnte der Öberlandesgerichtspräsident in Oldenburg namens des Antragsgegners den Antrag gemäß § 20 Abs. 1 Kr. 4 BRAO ab.
Darauf beantragte der Bewerber durch einen beim Ehrengerichtshof am 16. März 1961, also rechtzeitig, eingegangenen Schriftsatz gerichtliche Entscheidung. Der . Ehrengerichtshof hob durch Beschluß vom 31« Mai 1961. den Bescheid des Antragsgegners auf und erklärte diesen für verpflichtet, den Antragsteller beim Oberlandesgericht in Oldenburg zuzulassen.
 
Gegen Giesen am 24« Juni 1961 zugestellten Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegnerso Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Das Rechtsmittel ist gemäß § 42 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 BRAO zulässig. Es hat Erfolg.
Nach § 20 Abs. 1 Nr« 4 BRAO kann die Zulassung bei einem Oberlandesgericht versagt werden, wenn der Bev/erber nicht bereits fünf Jahrelang bei einem Land- oder Amtsgericht als Rechtsanwalt tätig gewesen ist. Wie schon der Wortlaut zeigt, handelt es sich dabei um eine "Kannbestimmung"; die Entscheidung obliegt daher dem pflichtgemäßen Ermessen der Landesjustizverwaltung. Eine Ermessensentscheidung können die Gerichte nur daraufhin nachprüfen, ob die Justizverwaltung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck ihrer Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat {§ 39 Abs. 3 BRAO) Der. Ehrengerichtshof ist der Ansicht, daß der Antrags gegner von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
§ 20 Abs« 1 Nr. 4 BRAO soll der Rechtspflege dadurch dienen, daß beim Oberlandesgericht nur erfahrene Rechtsanwälte und nicht Anfänger zugelassen werden. Insbesondere sollen die Bewerber in der Regel
 Erfahrung durch eine mehrjährige Tätigkeit heim Amts- und Landgericht gesammelt haben; der Gesetzgeber geht davon aus, daß im allgemeinen nur die Bewerber, die sich bereits mit den vielen größeren und kleineren, aber mannigfaltigen Aufgaben des Rechtsanwalts beim Amts- und Landgericht vertraut gemacht und genügende Erfahrungen bei den Gerichten und im Umgang mit den Mandanten gesammelt haben, die Aufgaben erfüllen können, die an den Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht gestellt werden (vglo Amtl» Begr« zu § 30 Nr, 4 des Entwurfs)« Auch befähigte Bewerber sollen diese Erfahrungen sammeln, damit sie umso besser der Rechtspflege am Oberlandesgericht dienen könneno Zweck der Bestimmung ist nicht nur, wie der Ehrengerichtshof meint, eine nachteilige Beeinflussung der Rechtspflege durch eine vorzeitige Zulassung des Bev/erbers zu verhindern, sondern vor allem, die Rechtspflege beim Oberlandesgericht zu förderno
 Bas bedeutet jedoch nicht, daß Bewerber, die nicht auf eine fünfjährige Tätigkeit als Rechtsanwalt erster Instanz zurückblicken, selbst dann nicht beim Oberlandesgericht zugelassen werden sollen, wenn sie dazu aus anderen Gründen geeignet sind oder dringende Gründe der Rechtspflege die Zulassung als zweckmäßig erscheinen lassen« Zu Recht weist der Ehrengerichtshof darauf hin, daß bei einer starren Anwendung der fünfjährigen Sperrfrist der Zuzug geeigneter Nachwuchskräfte zur Rechtsanwaltschaft beim Oberlandesgericht zu sehr eingeschränkt werden könnte, weil diese nicht bereit seien, eine inzwischen aufgebaute Praxis aufzugeben und eine neue aufzubauen» Bas könnte dazu führen, daß die Rechtspflege, ins-
 
besondere bei den kleineren Oberlandesgerichten, beeinträchtigt würde» Auch aus diesem Grunde enthält die Bestimmung des § 20 Abs» 1 Hr. 4 BRAO keine starre Regelung, sondern läßt eine Ermessensentscheidung zu» Dagegen wird in der Regel der Umstand, daß ein Oberlandesgerichtsanwalt aus gesundheitlichen oder aus anderen Gründen außerstande ist, seine Praxis richtig auszuüben und deshalb den Eintritt eines jungen Bewerbers in seine Praxis wünscht, für sich allein ein Abgehen von der Sperrfrist nicht rechtfertigen, wenn dieses Interesse ein persönliches und nicht ein Anliegen der Rechtspflege ist»
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Pall ist auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem der angefochtene Bescheid erlassen worden ist o
Daß der Antragsgegner durch seinen Bescheid gegen den dargelegten Zweck des Gesetzes verstoßen hat, ist nicht ersichtlich. Er geht keineswegs davon aus, daß die Vorschrift des § 20 Abs» 1 Nr» 4 BRAO starr anzuwenden sei. Dabei brauchte er auf alle Einzelheiten des Palles in seinem Bescheid nicht einzugehen.
Die Nachprüfung ergibt nicht, daß der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat» Das wird auch von dem Ehrengerichtshof nicht angenommen und bedarf keiner weiteren Darlegung.
Soweit der Ehrengerichtshof meint, daß der Antragsgegner von dem Ermessen in einer dem Zweck der
 
Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe, will er in Wirklichkeit das Ermessen des Antragsgegners durch sein eigenes ersetzen»
Das ist unzulässig» Als der Bescheid erging, war der Antragsteller noch keine zwei Jahre als Anwalts-assessor oder Rechtsanwalt tätig und, wie er selbst in der Begründung zu seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgetragen hat, fast ausschließlich mit der Bearbeitung von Berufungssachen, beschäftigt gewesen» Die Bestimmung des § 20 Abs» 1 Nr» 4 BRAO soll aber für den Regelfall gerade verhindern, daß der Bewerber nur einseitig ausgebildet und nicht imstande ist, die besonderen Erfahrungen des erstinstanzlichen Rechtsanwalts zu nutzen. Demnach ist ein Verstoß des Antragsgegners gegen den Zweck dieser Vorschrift nicht ersichtlich»
Mithin war der Beschwerde stattzugeben»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 BRAO, § 13 a FGG, die Pestsetzung des Geschäf tsv/erts auf § 202 Abs» 2 BRAO, § 30 KostO.
Glanzmann Dr. Fuchs Dr. Merkel Dr. Wintzer Bortzier Kirchhof Spengler