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BGH

Gericht: BGH

September 2008 in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger und die Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Wosgien am 15. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 16. Der Antragsteller hat das Verfahren für erledigt erklärt, die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 91a ZPO
notwendigBeschwerdeverfahrenBescheidAuslageZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 36/07
BESCHLUSS
vom 15. September 2008 in dem Verfahren
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger und die Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Wosgien
 am 15. September 2008
beschlossen:
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Antragsteller	wurde	1975	zur	Rechtsanwaltschaft	zugelassen	und
 war seitdem Mitglied der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 16. Februar 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
-3-
2	Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
3	Während	des	Beschwerdeverfahrens	hat die Antragsgegnerin die Zulas-
sung des Antragstellers mit Bescheid vom 21. April 2008 nochmals widerrufen, nunmehr wegen Verzichts auf die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Der Antragsteller hat das Verfahren für erledigt erklärt, die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
4	Über	die	Verfahrenskosten	und	die	notwendigen	Auslagen	der	Beteilig-
ten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht
 billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.
Ganter	Ernemann	Freilesen
 Hauger	Martini	Wosgien
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 15.12.2006 - 1 ZU 33/06 -
Roggenbuck