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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 1. hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin wegen Vermögensverfalls widerrufen. 3 a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Seit 1993 sind weit über 100 Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die Antragstellerin betrieben worden. die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerriefen. Insoweit ergab sich im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof zwar, dass die Forderungen der Gerichtskasse D. Jedoch waren auf die Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte (PÜ 112) erst 1.350 € bezahlt. Dies genügt vor dem Hintergrund zahlreicher gegen die Antragstellerin in den letzten Jahren eingeleiteter Vollstreckungsmaßnahmen für die Annahme, dass bei der Antragstellerin keine geordneten Vermögensverhältnisse Vorgelegen haben. 5 b) Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargetan, dass sich ihre Ver- Die geschuldete umfassende Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfolgte aber nie, obwohl die Antragstellerin aus den früheren Widerrufsverfahren einschlägige Erfahrungen hat, der Anwaltsgerichtshof mit Schreiben vom 25. Mai 2005 der Antragstellerin die gebotenen sachdienlichen Hinweise gegeben hat und der Vorsitzende des Anwaltssenats im Schreiben vom 23. März 2006 nochmals angegeben hat, dass ein zweifelsfreier Wegfall des Vermögensverfalls nur durch ein vollständige Übersicht über die bestehenden Ver- 6 Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ergab sich, dass gegen die Antragstellerin im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts C. vorgetragen, dass auch insoweit die zugrunde liegenden Forderungen bezahlt worden sind. Zwar bestehen insoweit keine Eintragungen im Schuldnerverzeichnis; die Antragstellerin hat hinsichtlich der zugrunde liegenden Forderungen Zahlungen oder Ratenzahlungsvereinbarungen belegt bzw. über 2.781 € (PÜ 140) eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen worden ist und mehr als 300 € getilgt worden sind, dass die Hauptforderung M.(PÜ 143) erloschen ist. 8 Damit hat die Antragstellerin ihrer Verpflichtung, sich bei dem gegebenen Vorlauf umfassend zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zu ihren bestehenden Schulden zu erklären (vgl. Allein der teilweise Nachweis, dass Forderungen beglichen sind, lässt nicht den Rückschluss auf insgesamt geordnete Vermögensverhältnisse der Antragstellerin zu.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
VermögensverfallsForderungAnwaltsgerichtshofVollstreckungsmaßnahmen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 36/06
BESCHLUSS
vom 16. April 2007 in dem Verfahren
 Verkündet am:
2. Juli 2007 Werner, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung
 am 16. April 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	1.	Die Antragstellerin ist seit 1989 zur Rechtsanwaltschaft beim Amtsgericht und Landgericht D.	zugelassen.	Mit	Bescheid	vom 13. Januar 2005
hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den gegen den Zulassungswiderruf gerichteten Antrag auf
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gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt.
2	2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
3	a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 7 Rdn. 142 m.w.N.).
4	Diese Voraussetzungen waren zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides erfüllt. Seit 1993 sind weit über 100 Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die Antragstellerin betrieben worden. Dies führte dazu, dass 1997 die Verwaltung des OLG H. und 1999 die Rechtsanwaltskammer H.
die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerriefen. Beide Verfügungen wurden zwar widerrufen, nachdem die Antragstellerin die Erledigung der jeweils zugrunde liegenden Verpflichtungen nachgewiesen hatte. Jedoch wurden stets neue Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin bekannt. Nach dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 24. Dezember 2004 waren Vollstreckungsmaßnahmen aus vier Forderungen über insgesamt mehr als 32.000 € (S. über 25.000 €, Gerichtskasse D.	über	56	€,	A. Bank AG über 5.000 €, Versorgungs-
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werk der Rechtsanwälte	2.183,56	€)	gegen	sie	offen.	Diese Forderungen
 sind Grundlage des jetzt angegriffenen Widerrufsbescheids der Rechtsanwalts-kammer vom 13. Januar 2005. Insoweit ergab sich im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof zwar, dass die Forderungen der Gerichtskasse D.	und
 der A.	Bank	AG	(PÜ	106	und 111) entgegen den eigenen Angaben der
 Antragstellerin bereits erledigt waren und die Antragstellerin hinsichtlich der Forderung S. (PÜ 92) geltend machte, sie habe die abschließende Entscheidung über das vorliegende Versäumnisurteil abwarten wollen. Jedoch waren auf die Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte	(PÜ
 112) erst 1.350 € bezahlt. Dies genügt vor dem Hintergrund zahlreicher gegen die Antragstellerin in den letzten Jahren eingeleiteter Vollstreckungsmaßnahmen für die Annahme, dass bei der Antragstellerin keine geordneten Vermögensverhältnisse Vorgelegen haben.
5	b) Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargetan, dass sich ihre Ver-
mögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung ihrer Vermögensverhältnisse (vgl. Feuerich/Weyland, aaO, § 14 Rdn. 59 m.w.N.) hat sie nur teilweise, jedenfalls nicht vollständig erfüllt. Sie hat zwar jeweils zu einzelnen einschlägigen Vorgängen Stellung genommen und Zahlung belegt bzw. aufgeklärt. Die geschuldete umfassende Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfolgte aber nie, obwohl die Antragstellerin aus den früheren Widerrufsverfahren einschlägige Erfahrungen hat, der Anwaltsgerichtshof mit Schreiben vom 25. Mai 2005 der Antragstellerin die gebotenen sachdienlichen Hinweise gegeben hat und der Vorsitzende des Anwaltssenats im Schreiben vom 23. März 2006 nochmals angegeben hat, dass ein zweifelsfreier Wegfall des Vermögensverfalls nur durch ein vollständige Übersicht über die bestehenden Ver-
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bindlichkeiten und laufenden Einkünfte dargetan werden könnte und dass behauptete Tilgungen zu belegen sind.
6	Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ergab sich, dass gegen die Antragstellerin im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts C.	acht	Haft-
befehle eingetragen waren und dass durch die Finanzverwaltung wegen einer Forderung in Höhe von 857 € vollstreckt wurde. Diese Eintragungen wurden zwischenzeitlich getilgt und die Antragstellerin hat belegt bzw. vorgetragen, dass auch insoweit die zugrunde liegenden Forderungen bezahlt worden sind.
7	Während des laufenden Beschwerdeverfahrens sind gegen die Antrag-
stellerin nochmals ein Haftbefehl am 3. April 2006 (Forderung der Oberjustizkasse H.	über 2.781 €), drei Haftbefehle am 12. Mai 2006 (Forderungen
 der R.	Versicherungs AG über 730 €, der W.	P.	Ver-
sicherung AG über 473 € und Versorgungswerk über 224 €) sowie je ein Haftbefehl am 15. Mai und 22. Juni 2006 (Forderungen S. über 5.393 € und Forderung M.	über 3.992 €) erlassen worden. Zwar bestehen insoweit
 keine Eintragungen im Schuldnerverzeichnis; die Antragstellerin hat hinsichtlich der zugrunde liegenden Forderungen Zahlungen oder Ratenzahlungsvereinbarungen belegt bzw. vorgetragen. Jedoch ist nicht nachgewiesen, dass die Restforderung der V. -Inkasso Stelle (PÜ 131) über 598 € bezahlt worden ist, dass hinsichtlich der Forderung der Oberjustizkasse H. über 2.781 € (PÜ 140) eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen worden ist und mehr als 300 € getilgt worden sind, dass die Hauptforderung M. (PÜ 143) erloschen ist. Darüber hinaus besteht eine Pfändungsund Überweisungsverfügung des Finanzamtes R.	vom	31. Oktober 2006 über 845 €.
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8	Damit hat die Antragstellerin ihrer Verpflichtung, sich bei dem gegebenen Vorlauf umfassend zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zu ihren bestehenden Schulden zu erklären (vgl. Feuerich/Weyland, aaO, 6. Aufl., § 14 Rdn. 59 m.w.N.) nicht genügt. Allein der teilweise Nachweis, dass Forderungen beglichen sind, lässt nicht den Rückschluss auf insgesamt geordnete Vermögensverhältnisse der Antragstellerin zu. Dazu wäre es erforderlich gewesen, eine aktuelle Vermögensübersicht vorzulegen, außerdem zu demindest eine betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 2006 und die ersten Monate des Jahres 2007.
9	c) Schließlich ist bei der gegebenen Sachlage auch für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich.
Hirsch	Ernemann	Schmidt-Räntsch	Schaal
 Wüllrich	Frey
 Stüer
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 10.02.2006 - 1 ZU 22/05 -