November 1997 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Körner nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Den Antrag auf erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat der Präsident des Oberlandesgerichts F. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß vor dem Hintergrund des gegen den Antragsteller schwebenden Strafverfahrens, ohne daß Anlaß für eine Aussetzung der Entscheidung nach § 10 Abs. 1 BRAO bestünde (§ 10 Abs.3 BRAO), die Voraussetzungen für eine Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 7 Nr. 5 BRAO vorliegen. Begründete Anhaltspunkte dafür, daß die Geständnisse des Antragstellers insgesamt unverwertbar wären oder daß ihm für den Fall einer Falschbezichtigung Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs- oder auch nur gewichtige Milderungsgründe zugute kommen könnten, liegen nicht vor. Angesichts des Gewichts des Geständnisinhalts, selbst für den unwahrscheinlichen Fall der Falschbezichtigung, läßt sich aus dem mittlerweile eingetretenen Zeitablauf eine andere Beurteilung des gegebenen Versagungsgrundes nicht rechtfertigen. Vom Antragsteller geltend gemachte schwerwiegende Verfahrensverstöße, Versäumnisse und Verfahrensverzögerungen, die der Strafjustiz anzulasten wären und geeignet sein könnten, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen, lassen sich im Blick auf Umfang und Komplexität des Strafverfahrens nicht feststellen.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ ( ) 35/97 BESCHLUSS vom 2 4. November 1997 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 24. November 1997 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Körner nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. März 1997 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe I. Der Antragsteller war seit 1973 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Zulassung ist im April 1991 nach Verzicht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen worden. Den Antrag auf erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat der Präsident des Oberlandesgerichts F. mit Bescheid vom 20. Mai 1994 unter Berufung auf § 7 Nr. 5 BRAO abgelehnt. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dessen Beschluß ficht der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde an. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO), bleibt jeodch in der Sache ohne Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß vor dem Hintergrund des gegen den Antragsteller schwebenden Strafverfahrens, ohne daß Anlaß für eine Aussetzung der Entscheidung nach § 10 Abs. 1 BRAO bestünde (§ 10 Abs. 3 BRAO), die Voraussetzungen für eine Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 7 Nr. 5 BRAO vorliegen. Der Anwaltsgerichtshof hält die Unwürdigkeit des Antragstellers für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs zutreffend infolge seiner Einlassungen 4 im Ermittlungsverfahren für gegeben, in denen er die Begehung gravierender Straftaten unter Mitwirkung anderer Personen zugestanden hat. Ob seine Geständnisse, was überwiegend wahrscheinlich ist, zutreffend waren oder ob sie, wofür wenig spricht, unrichtig gewesen sind, kann im Ergebnis offenbleiben. Denn für den letztgenannten Fall folgte eine Unwürdigkeit im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO ohne weiteres aus gravierenden Falschbezichtigungen dritter Personen. Begründete Anhaltspunkte dafür, daß die Geständnisse des Antragstellers insgesamt unverwertbar wären oder daß ihm für den Fall einer Falschbezichtigung Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs- oder auch nur gewichtige Milderungsgründe zugute kommen könnten, liegen nicht vor. Angesichts des Gewichts des Geständnisinhalts, selbst für den unwahrscheinlichen Fall der Falschbezichtigung, läßt sich aus dem mittlerweile eingetretenen Zeitablauf eine andere Beurteilung des gegebenen Versagungsgrundes nicht rechtfertigen. Vom Antragsteller geltend gemachte schwerwiegende Verfahrensverstöße, Versäumnisse und Verfahrensverzögerungen, die der Strafjustiz anzulasten wären und geeignet sein könnten, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen, lassen sich im Blick auf Umfang und Komplexität des Strafverfahrens nicht feststellen. Es steht bislang auch nicht zu erwarten, daß sich an dieser Beurteilung vor Abschluß des schwebenden Strafverfahrens etwas ändern könnte (vgl. § 10 BRAO). Basdorf Streck Geiß von Hase Fischer Kieserling Körner