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BGH

Gericht: BGH

Straße Antragstellers und Beschwerdeführers gegen die Landesjustizverwaltung Brandenburg, vertreten durch den Generalstaatsanwalt des Landes B\ Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt bei den Gerichten Berlins zugelassen. Allerdings vertritt der Anwaltsgerichtshof die Meinung, eine Zweitzulassung bei dem Landgericht Potsdam scheide schon deshalb aus, weil § 24 BRAO nur die Möglichkeit der gleichzeitigen Zulassung an benachbarten Landgerichten in einem Bundesland eröffne. Dezember 1970 die allgemeine Feststellung getroffen haben, daß die gleichzeitige Zulassung unter den besonderen örtlichen Verhältnissen im Unterwesergebiet der Rechtspflege dienlich ist (vgl. Bei einer Auslegung nach dem Zweck der Vorschrift, die auf das Bedürfnis der Rechtsuchenden abzustellen hat, kann in dem zufälligen Verlauf einer Landesgrenze zwischen den benachbarten Gerichten kein sinnvolles Kriterium gesehen werden. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß die Bevölkerung des betreffenden Gebiets ihr Recht sonst nur unter unzu demutbaren Schwierigkeiten suchen und finden kann (Senatsbeschluß v. Nicht zu verkennen ist allerdings, daß eine Zweitzulassung bei einem benachbarten Landgericht Rückwirkungen - etwa bei der Terminswahrnehmung - auf die Tätigkeit des Anwalts bei dem Gericht der Erstzulassung haben kann. Einer Entscheidung der Rechtsfrage bedarf es nicht, weil ausgeschlossen werden kann, daß die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Berlin und dem Landgericht Potsdam unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist. Daß die Antragsgegnerin und ihr folgend der Anwaltsgerichtshof die in dieser Vorschrift vorgesehene "allgemeine Feststellung" nicht getroffen hat, steht dem Begehren des Antragstellers nicht entgegen. Es sind aber keine Umstände ersichtlich, die hier die allgemeine Feststellung rechtfertigen könnten, daß die gleichzeitige Zulassung der bei dem Landgericht Berlin tätigen Rechtsanwälte auch bei dem Landgericht Potsdam erforderlich ist, weil die Bevölkerung andernfalls nur unter wesentlichen Schwierigkeiten ihr Recht verfolgen oder verteidigen kann. Daß einzelnen Rechtsuchenden aus Berlin daran gelegen sein kann, ihre Interessen vor dem Landgericht Potsdam durch den Antragsteller vertreten zu lassen, rechtfertigt die Simultanzulassung nicht (BGH BRAK-Mitt. Die allgemein noch geringere Anwaltsdichte in den neuen Bundesländern und auch in Brandenburg gegenüber etwa Berlin kann aber die Ausnahme vom Lokalisierungsprinzip nach § 24 BRAO, der auf die besonderen örtlichen Verhältnisse abstellt, nicht begründen.

Zitierte Normen: § 24 BRAO
11BRAObenachbartBerlinLandgerichtAnwZPotsdam

Volltext der Entscheidung

2024 091
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 35/95
vom 11. Dezember 1995
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Andreas 0
Straße
 Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
die Landesjustizverwaltung Brandenburg, vertreten durch den Generalstaatsanwalt des Landes B\
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 wegen
gleichzeitiger Zulassung bei einem anderen Landgericht
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 11. Dezember 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. van Gelder und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Müller, Prof. Dr. Sal-ditt und die Rechtsanwältin Dr. Christian am 11. pezember 1995 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Brandenburgi-schen Anwaltsgerichtshofs vom 9. Mai 1995 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I. Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt bei den Gerichten Berlins zugelassen. Er begehrt seine gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Potsdam. Seinen Antrag hat der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Brandenburgische Anwaltsgerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
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II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet.
Allerdings vertritt der Anwaltsgerichtshof die Meinung, eine Zweitzulassung bei dem Landgericht Potsdam scheide schon deshalb aus, weil § 24 BRAO nur die Möglichkeit der gleichzeitigen Zulassung an benachbarten Landgerichten in einem Bundesland eröffne. Diese schon bei der Beratung der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1.8.1959 von Vertretern des BundesJustizministeriums (vgl. stenografisches Protokoll der 24. Sitzung des Rechtsausschusses am 11. Juni 1958) vertretene und in der Kommentierung zu § 24 BRAO weitgehend geteilte Auffassung verweist im wesentlichen auf praktische Schwierigkeiten, die sich aus der Zugehörigkeit zu zwei Rechtsanwaltskammern, jedenfalls aber aus der Zuständigkeit von zwei LandesJustizverwaltungen (Feuerich BRAO 3. Aufl.
 § 24 Anm. 4) ergeben. In der Praxis wird dagegen in Niedersachsen und Bremen von der Möglichkeit der Zweitzulassung im Unterweserbereich Gebrauch gemacht, nachdem der Niedersächsische Minister der Justiz und der Senator für Justiz und Verfassung in Bremen jeweils durch Erlaß vom 1. Dezember 1970 die allgemeine Feststellung getroffen haben, daß die gleichzeitige Zulassung unter den besonderen örtlichen Verhältnissen im Unterwesergebiet der Rechtspflege dienlich ist (vgl. BGH NJW 1989, 1105).
Bei einer Auslegung nach dem Zweck der Vorschrift, die auf das Bedürfnis der Rechtsuchenden abzustellen hat, kann in dem zufälligen Verlauf einer Landesgrenze zwischen den benachbarten Gerichten kein sinnvolles Kriterium gesehen werden. Zwar ist § 24 BRAO als Ausnahme vom Lokalisierungs-
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grundsatz eng auszulegen. Ein Abweichen von der Regel kommt danach nur in Betracht, wenn die Vorteile die mit der Simultanzulassung verbundenen Nachteile bei Anlegung eines strengen Maßstabs überwiegen. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß die Bevölkerung des betreffenden Gebiets ihr Recht sonst nur unter unzu demutbaren Schwierigkeiten suchen und finden kann (Senatsbeschluß v. 3. März 1986 - AnwZ (B) 62/85 BRAK-Mitt. 1986 S. 168 ff; BGH,
Beschl. v. 25. Juli 1979 - AnwZ (B) 7/79 EGE XIV S. 130 ff jeweils m.w.N.). Eine solche Situation kann aber auch auf-treten, wenn die benachbarten Gerichtsbezirke unterschiedlichen Bundesländern angehören. Nicht zu verkennen ist allerdings, daß eine Zweitzulassung bei einem benachbarten Landgericht Rückwirkungen - etwa bei der Terminswahrnehmung - auf die Tätigkeit des Anwalts bei dem Gericht der Erstzulassung haben kann. Ob deshalb regelmäßig eine Vereinbarung zwischen den beiden Landesjustizverwaltungen zu fordern ist (so EGH Celle 16/60 vom 31.10.1962), kann dahinstehen. Einer Entscheidung der Rechtsfrage bedarf es nicht, weil ausgeschlossen werden kann, daß die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Berlin und dem Landgericht Potsdam unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist.
Daß die Antragsgegnerin und ihr folgend der Anwaltsgerichtshof die in dieser Vorschrift vorgesehene "allgemeine Feststellung" nicht getroffen hat, steht dem Begehren des Antragstellers nicht entgegen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nachprüfbar. Der Antragsteller kann dies im vorliegenden Verfahren erstreiten, wenn ihre Voraussetzungen gegeben sind (Senatsbeschluß v. 22. August 1985 - AnwZ (B)
28/85 -) . Es sind aber keine Umstände ersichtlich, die hier die allgemeine Feststellung rechtfertigen könnten, daß die gleichzeitige Zulassung der bei dem Landgericht Berlin tätigen Rechtsanwälte auch bei dem Landgericht Potsdam erforderlich ist, weil die Bevölkerung andernfalls nur unter wesentlichen Schwierigkeiten ihr Recht verfolgen oder verteidigen kann. Daß einzelnen Rechtsuchenden aus Berlin daran gelegen sein kann, ihre Interessen vor dem Landgericht Potsdam durch den Antragsteller vertreten zu lassen, rechtfertigt die Simultanzulassung nicht (BGH BRAK-Mitt. 1986 S. 168, 169). Allerdings liegt die Anwaltsdichte in Brandenburg wie auch in den anderen neuen Bundesländern noch erheblich unter der der alten Bundesländer. Am 30.6.1995 waren im Landgerichtsbezirk Potsdam 388 Anwälte zugelassen. Die allgemein noch geringere Anwaltsdichte in den neuen Bundesländern und auch in Brandenburg gegenüber etwa Berlin kann aber die Ausnahme vom Lokalisierungsprinzip nach § 24 BRAO, der auf die besonderen örtlichen Verhältnisse abstellt, nicht begründen. Daß es für die Rechtsuchenden nicht möglich ist, im Landgerichtsbezirk Potsdam einen Anwalt zu beauftragen, ist auch vom Antragsteller nicht vorgetragen worden.
Jähnke	Ulsamer	van	Gelder	Otten
 Müller	Salditt	Christian