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BGH

Gericht: BGH

Nachdem der Präsident des Landgerichts Wiesbaden im Hinblick auf gegen den Antragsteller als Notar erhobene Vorwürfe der Verletzung von Treuhandauf- trägen.Vorermittlungen angeordnet hatte, verzichtete der Antragsteller auf seine Bestellung zu dem Notar; durch Verfügung vom 28. Februar 1992 hat der Hessische Minister der Justiz die Entlassung aus dem Amt des Notars verfügt. Die gegen den Antragsteller wegen Verletzung von Treuhandaufträgen erhobenen Ansprüche sind Gegenstand von Verhandlungen der Notarkammer Frankfurt am Main, des Vertrauensschadensfonds und der Vertrauensschadensversicherung. Juli 1993 hat der Präsident des Landgerichts Wiesbaden die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. 1. Nach S 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann aber eine zwischenzeitliche Änderung berücksichtigt werden, wenn danach der angeführte Widerrufsgrund zweifelsfrei nicht mehr gegeben ist. Solche Verbindlichkeiten des Antragstellers, die von ihm nicht erfüllbar wären, sind derzeit nicht ersichtlich. abgetreten habe, die den Antragsteller in Anspruch nehme; nach seiner eigenen Erklärung seien seine Bemühungen um eine Zahlungsregelung gescheitert und er sei außer Stande, die gegen ihn geltend gemachte Forderung sofort in voller Höhe zu begleichen. Nunmehr hat der Antragsteller die zwischen ihm und der lUH^-Kreditversicherungs-AG schriftlich getroffene "Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarung" vom 14. Derzeit ist offen, ob und in welcher Höhe der Antragsteller noch weitere Forderungen aus der Verletzung von Treuhandaufträgen zu erfüllen hat und ob gegebenenfalls auch insoweit eine weitere - wirtschaftlich vernünftige - Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden kann.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 915 ZPO
VerbindlichkeitNotarRatenzahlungsvereinbarungRechtsanwaltschaftHöhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 35/94
vom 24. Oktober 1994
ln dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Friedrich
^Ring^fe W(
Antragstellers und Beschwerdeführers f
gegen
 die LandesJustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Z(
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 24. Oktober 1994 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase,
 Dr. Paepcke und Dr. Schott nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 2. Mai 1994 und die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. Juli 1993 aufgehoben.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 30. August 1984 wurde er zu dem Notar mit Amtssitz in Wiesbaden bestellt. Nachdem der Präsident des Landgerichts Wiesbaden im Hinblick auf gegen den Antragsteller als Notar erhobene Vorwürfe der Verletzung von Treuhandauf-
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trägen.Vorermittlungen angeordnet hatte, verzichtete der Antragsteller auf seine Bestellung zu dem Notar; durch Verfügung vom 28. Februar 1992 hat der Hessische Minister der Justiz die Entlassung aus dem Amt des Notars verfügt. Die gegen den Antragsteller wegen Verletzung von Treuhandaufträgen erhobenen Ansprüche sind Gegenstand von Verhandlungen der Notarkammer Frankfurt am Main, des Vertrauensschadensfonds und der Vertrauensschadensversicherung. In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller am 20. Februar 1992 ein abstraktes vollstreckbares Schuldanerkenntnis über 4,0 Mio. DM gegenüber der Notarkammer Frankfurt am Main abgegeben.
Durch Verfügung vom 26. Juli 1993 hat der Präsident des Landgerichts Wiesbaden die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,
 Abs. 4 BRAO) und begründet.
1. Nach S 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall, der, was hier aber ausscheidet, zu vermuten ist, falls der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (S 107
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 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist, liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und seinen Verpflichtungen nicht mehr nachzukommen vermag.
2. Ob die Dinge so lagen, als die Antragsgegnerin am 26. Juli 1993 die Zulassung des Antragstellers widerrief, kann dahinstehen. Zwar ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung grundsätzlich der Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend. Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann aber eine zwischenzeitliche Änderung berücksichtigt werden, wenn danach der angeführte Widerrufsgrund zweifelsfrei nicht mehr gegeben ist. Jedenfalls davon ist hier auszugehen.
Schlechte finanzielle Verhältnisse reichen für sich allein zur Annahme eines Vermögensverfalls nicht aus. Hinzukommen muß vielmehr, daß bestehende Verbindlichkeiten geltend gemacht werden und der Anwalt infolge seiner schlechten finanziellen Lage außer Stande ist, sie zu bedienen. Solche Verbindlichkeiten des Antragstellers, die von ihm nicht erfüllbar wären, sind derzeit nicht ersichtlich.
Der angefochtene Beschluß ist im wesentlichen darauf gestützt, daß die Notarkammer durch den Vertrauensschadensfonds Leistungen in Höhe von insgesamt 577.255,84 DM an die durch die Verletzung von Treuhandaufträgen Geschädigten bewirkt und in gleicher Höhe die vollstreckbaren Ansprüche aus dem Schuldanerkenntnis vom 20. Februar 1992 an den Vertrauensschadensversicherer, die Hermes-Kreditversicherungs-AG,
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abgetreten habe, die den Antragsteller in Anspruch nehme; nach seiner eigenen Erklärung seien seine Bemühungen um eine Zahlungsregelung gescheitert und er sei außer Stande, die gegen ihn geltend gemachte Forderung sofort in voller Höhe zu begleichen.
Nunmehr hat der Antragsteller die zwischen ihm und der lUH^-Kreditversicherungs-AG schriftlich getroffene "Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarung" vom 14. September 1994 vorgelegt, in der sich der Antragsteller zu monatlichen Ratenzahlungen verpflichtet, die er aufgrund der von ihm belegten Einnahmen aus seiner Anwaltstätigkeit begleichen kann, während sich die Versicherung verpflichtet, während des Laufes der Ratenzahlungsvereinbarung keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu betreiben. Derzeit ist offen, ob und in welcher Höhe der Antragsteller noch weitere Forderungen aus der Verletzung von Treuhandaufträgen zu erfüllen hat und ob gegebenenfalls auch insoweit eine weitere - wirtschaftlich vernünftige - Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden kann.
Der Antragsteller hat ferner belegt, daß er mit den übrigen Gläubigern Ratenzahlungsabsprachen getroffen hat, die er einhält. Sonstige offene Verbindlichkeiten sind nach den
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glaubhaften Angaben des Antragstellers, denen die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten ist« nicht vorhanden.
Odersky	Ulsamer	Kutzer	van	Gelder
 von Hase
 Paepcke
Schott