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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Oktober 1992 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Durch die Beschwerde ist eine neue Tatsacheninstanz eröffnet worden, in der der Antragsteller Gelegenheit hatte, sich umfassend zu äußern. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Für die gerichtliche Kontrolle eines auf diese Vorschrift gestützten Widerrufs kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Widerrufsgrund zu dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung*Vorgelegen hat. Dazu reichte es, worauf der Antragsgegner in der Begründung seiner Widerrufsverfügung zutreffend hingewiesen hat, angesichts der Vielzahl von'Schuld'titeln und Vollstreckungsmaßnahmen, die gegen den Antragsteller erwirkt waren, nicht aus, daß er die teilweise oder vollständige Befriedigung einiger Gläubiger nachgewiesen oder behauptet, einzelne - teilweise nicht eingehaltene - Tilgungsvereinbarungen getroffen und nicht nachprüfbare Angaben zu Außenständen gemacht hatte, mit denen er verbliebene Schulden begleichen wollte. cc) Auch die weitere Voraussetzung für den Widerruf der Zulassung, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind, war im Zeitpunkt des Widerrufs erfüllt. Sie ergab sich schon daraus, daß - wie in der Widerrufsverfügung zutreffend ausgeführt ist - die auf dem Briefbogen des Antragstellers angegebenen Geschäftskon-teri'bereit's wiederholt Gegenständ von Pfändungen waren und ^ solche Pfändungen auch künftig durch Titelgläubiger ausgebracht und davon über die Geschäftskonten laufende Mandantengelder erfaßt werden konnten. b) Obwohl es für die Rechtmäßigkeit einer Widerrufsverfügung grundsätzlich auf den Zeitpunkt ihres Erlasses ankommt, kann im gerichtlichen Überprüfungsverfahren eine inzwischen eingetretene Besserung der Vermögenslage des Anwalts berücksichtigt werden, wenn hierdurch der Vermögensverfall zweifelsfrei weggefallen ist und daher einem erneuten Zulassungsantrag des Anwalts entsprochen werden müßte (vgl. Der Nachweis, daß eine solche Besserung eingetreten ist, ist indessen nur dann geführt, wenn sich aus der umfassend dargelegten Einkommens- und Vermögenssituation ergibt, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anwalts nunmehr geordnet sind und er in der Lage sein wird, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Außerdem nimmt das Finanzamt Düsseldorf-Mitte den Antragsteller nach seinen Angaben wegen einer Steuerschuld noch in Höhe von 133.000 DM in Anspruch und hat am 8. Zudem hat der Antragsteller nicht nachgewiesen und in der mündlichen Verhandlung auch nicht vorgebracht, daß die fälligen Raten für Oktober und November 1993 gezahlt wurden. Auch an die Gläubigerin zu Nr. 18 ist die vereinbarte Rate für Oktober 1993 nicht entrichtet worden: Die Gläubigerin zu Nr. 35 hatte sich mit Schreiben vom 26. eines jeden Monats 10.000 DM gezahlt würden und die gesamte Schuld fällig werde, falls der Antragsteller mit einer Rate ganz oder teilweise länger als zehn Tage in Rückstand komme. Soweit der Antragsteller ferner darzulegen versucht, daß seine Rechtsmittel hinsichtlich der Titel zu Nr. 20 der Forderungsaufstellung (Berufung gegen das seine Vollstrek-kungsabwehrklage abweisende erstinstanzliche Urteil) und Nr. 21 (Revision gegen das die erstinstanzliche Verurteilung bestätigende Berufungsurteil) sowie der Vollstrek-kungsschutzantrag gegen das Finanzamt Düsseldorf-West erfolgversprechend seien, ist dies nicht nachvollziehbar. Wä’gen der Nichtzahlung des Kammerbeitrages von 480 DM für das Jahr 1992 mußte die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf gegen den Antragsteller eine Zahlungsaufforderung gemäß § 84 BRAO erlassen. September 1992 festgestellten Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Gläubiger Baur in Höhe von 1.587,32 DM hat sich der Antragsteller nicht geäußert. 10 Solange indessen weiterhin mit Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller gerechnet werden muß, ist auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht ausgeräumt.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 107 KO § 84 BRAO
HöheGläubigerGläubigerinAntragsgegnerDüsseldorf

Volltext der Entscheidung

2024 025
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 35/93
vom 29. November 1993
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Ulrich H.
Straße
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter:
gegen
 den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Cecilien-allee 4, Düsseldorf, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, Hi^l^festraßeflP, H^M,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 29' November • 1993 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Groß und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Veser und Dr. von Hase nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1993 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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G r ünd e_:
••I. Der Antragsteller ist seit 1977 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amts- und dem Landgericht Düsseldorf zugelassen. Durch Verfügung vom 5. Oktober 1992 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist vom Ehrengerichtshof zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), jedoch nicht begründet.
1.	Mit der in erster Linie erhobenen Rüge, vor dem Ehrengerichtshof sei ihm nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden, vermag der Antragsteller schon deshalb nicht durchzudringen, weil eine etwaige Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geheilt wäre. Durch die Beschwerde ist eine neue Tatsacheninstanz eröffnet worden, in der der Antragsteller Gelegenheit hatte, sich umfassend zu äußern.
2.	Auch in der Sache selbst kann der Antragsteller keinen Erfolg haben.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in
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Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Für die gerichtliche Kontrolle eines auf diese Vorschrift gestützten Widerrufs kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Widerrufsgrund zu dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung*Vorgelegen hat. Das War hier der Fall.
aa) Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Gesetzlich vermutet wird ein solcher Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 8, 2. Halbs. BRAO, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder dem Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist.
bb) Die Voraussetzung dieser Vermutung war erfüllt, als der Antragsgegner am 5. Oktober 1992 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen hat. Der Antragsteller war damals aufgrund zweier Haftbefehle vom 28. Februar 1992 (69 M 358/92) und 10. August 1992 (69 M 3468/92) in das Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen.
Diese Vermutung hatte der Antragsteller, was rechtlich möglich gewesen wäre, trotz ausreichender Gelegenheit nicht widerlegt. Dazu hätte er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dartun, insbesondere eine geordnete
 
Aufstellung aller gegen ihn erhobenen - auch nicht titulierten - Forderungen vorlegen und im einzelnen nachvollziehbar ausführen müssen, ob diese Forderungen inzwischen befriedigt waren oder in welcher - tatsächlich möglichen -Weise er sie zu erfüllen gedachte. Dazu reichte es, worauf der Antragsgegner in der Begründung seiner Widerrufsverfügung zutreffend hingewiesen hat, angesichts der Vielzahl von'Schuld'titeln und Vollstreckungsmaßnahmen, die gegen den Antragsteller erwirkt waren, nicht aus, daß er die teilweise oder vollständige Befriedigung einiger Gläubiger nachgewiesen oder behauptet, einzelne - teilweise nicht eingehaltene - Tilgungsvereinbarungen getroffen und nicht nachprüfbare Angaben zu Außenständen gemacht hatte, mit denen er verbliebene Schulden begleichen wollte. Daß seine Vermögensverhältnisse nicht geordnet waren und seine Einkünfte offensichtlich nicht ausreichten, fälligen Schuldverpflichtungen nachzukommen, wird dadurch verdeutlicht, daß er am 29. September 1992 ein bei der Widerrufsverfügung noch nicht berücksichtigtes, rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil über 1.587,32 DM Druckkosten und kurze Zeit nach Erlaß der Widerrufsverfügung am 12. Oktober 1992 ein - ebenfalls rechtskräftig gewordenes - Versäumnisurteil über 74.874,17 DM gegen sich ergehen ließ, dem eine Klage auf Rückzahlung längst gekündigter Darlehen zugrunde lag. Außerdem ist der Antragsteller am 11. November 1992 aufgrund des Haftbefehls vom 28. Februar 1992 (69 M 358/92) beim Amtsgericht Chemnitz zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorgeführt worden, von deren Abnahme allerdings abgesehen wurde, nachdem er auf die Forderung der Gläubigerin (Nr. 20 der dem Beschluß des Ehrengerichtshofs
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beigefügten Forderungsaufstellung) 50.000 DM in bar gezahlt hatte.
cc) Auch die weitere Voraussetzung für den Widerruf der Zulassung, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind, war im Zeitpunkt des Widerrufs erfüllt. Sie ergab sich schon daraus, daß - wie in der Widerrufsverfügung zutreffend ausgeführt ist - die auf dem Briefbogen des Antragstellers angegebenen Geschäftskon-teri'bereit's wiederholt Gegenständ von Pfändungen waren und ^ solche Pfändungen auch künftig durch Titelgläubiger ausgebracht und davon über die Geschäftskonten laufende Mandantengelder erfaßt werden konnten.
b) Obwohl es für die Rechtmäßigkeit einer Widerrufsverfügung grundsätzlich auf den Zeitpunkt ihres Erlasses ankommt, kann im gerichtlichen Überprüfungsverfahren eine inzwischen eingetretene Besserung der Vermögenslage des Anwalts berücksichtigt werden, wenn hierdurch der Vermögensverfall zweifelsfrei weggefallen ist und daher einem erneuten Zulassungsantrag des Anwalts entsprochen werden müßte (vgl. BGHZ 75, 356, 357). Der Nachweis, daß eine solche Besserung eingetreten ist, ist indessen nur dann geführt, wenn sich aus der umfassend dargelegten Einkommens- und Vermögenssituation ergibt, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anwalts nunmehr geordnet sind und er in der Lage sein wird, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Antragstellers nicht.
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Er hat zwar dargelegt, daß der überwiegende Teil der in der Forderungsaufstellung aufgeführten Gläubiger befriedigt ist. Selbst nach seinen eigenen Ausführungen in der Beschwerdebegründung und der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestehen aber noch erhebliche titulierte Zahlungsverpflichtungen, nämlich aus Nr. 1 der Forderungsaufstellung (Gläubiger: Eheleute Bü^m^) in Höhe von 152.325,53 DM, aus Nr. 17 (Gläubigerin:	in	voller	Höhe
 (142.337,58 DM), aus Nr. 18 (Gläubigerin: Sparkasse Nord-friesland) in Höhe von 78.600 DM, aus Nr. 20 (Gläubigerin: BNP) in Höhe von mindestens 32.995,16 DM, aus Nr. 21 (Gläubigerin: £NP) in voller Höhe' (i47.068,26 DM) und aus Nr. 35 (Gläubigerin: M.	in Höhe von 43.874,17 DM - je-
weils ohne Kosten und aufgelaufene Zinsen. Außerdem nimmt das Finanzamt Düsseldorf-Mitte den Antragsteller nach seinen Angaben wegen einer Steuerschuld noch in Höhe von 133.000 DM in Anspruch und hat am 8. Februar 1993 wegen eines Teilbetrages von 21.248,20 DM einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß ausgebracht.
Allerdings hat der Antragsteller belegt, daß er mit den Gläubigern zu Nr. 1, 18 und 35 der Forderungsaufstellung Ratenzahlungsvereinbarungen und mit der Gläubigerin zu Nr. 17 offensichtlich ein Stillhalteabkommen getroffen hat. Aus den von ihm in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen ergibt sich jedoch, daß er die Ratenzahlungsverpflichtungen (Zahlung von monatlich 5.000 DM an die Gläubiger zu Nr. 1 ab 15. Januar 1993, 5.000 DM an die Gläubigerin zu Nr. 18 ab August 1993 und 10.000 DM an die Gläubigerin zu Nr. 35 ab 15. Januar 1993) in Höhe von monatlich insgesamt 20.000 DM nicht eingehalten hat, so daß es jeder-
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zeit zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen dieser Gläubiger kommen kann.
Obwohl die mit den Gläubigern Bülhoff (Nr. 1 der Forderungsaufstellung) getroffene Vereinbarung unter der Bedingung stand, daß die Ratenzahlungen pünktlich zu dem 15. eines jeden Monats erfolgten, sind sie für April, Juli und September 1993 verspätet und für August 1993 überhaupt nicht geleistet worden. Zudem hat der Antragsteller nicht nachgewiesen und in der mündlichen Verhandlung auch nicht vorgebracht, daß die fälligen Raten für Oktober und November 1993 gezahlt wurden. Auch an die Gläubigerin zu Nr. 18 ist die vereinbarte Rate für Oktober 1993 nicht entrichtet worden: Die Gläubigerin zu Nr. 35 hatte sich mit Schreiben vom 26. Oktober 1992 mit dem Ratenzahlungsvorschlag des Antragstellers unter der Voraussetzung einverstanden erklärt, daß - beginnend mit dem 15. Januar 1993 - jeweils zu dem 15. eines jeden Monats 10.000 DM gezahlt würden und die gesamte Schuld fällig werde, falls der Antragsteller mit einer Rate ganz oder teilweise länger als zehn Tage in Rückstand komme. Gleichwohl hat der Antragsteller die August-Rate nicht entrichtet, auch nichts dazu vorgetragen, ob er im Oktober und November 1993 etwas an die Gläubigerin geleistet hat, und im April 1993 lediglich 3.000.DM sowie im Mai, Juni, Juli und September 1993 nur 2.000 DM (im Juli und September zudem erst am 26. bzw. 27.) gezahlt. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller aufgrund seiner Einkommensverhältnisse nicht in der Lage ist, seine Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen. Aus der von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten "Übersicht" über seine Vermögensverhältnisse ergibt sich nichts ande-
res. Die dazu überreichten Unterlagen sind lückenhaft. Die Gewinnerwartungen für 1993 und 1994 beruhen auf konkret nicht überprüfbaren eigenen Schätzungen des Antragstellers.
Soweit der Antragsteller ferner darzulegen versucht, daß seine Rechtsmittel hinsichtlich der Titel zu Nr. 20 der Forderungsaufstellung (Berufung gegen das seine Vollstrek-kungsabwehrklage abweisende erstinstanzliche Urteil) und Nr. 21 (Revision gegen das die erstinstanzliche Verurteilung bestätigende Berufungsurteil) sowie der Vollstrek-kungsschutzantrag gegen das Finanzamt Düsseldorf-West erfolgversprechend seien, ist dies nicht nachvollziehbar.
Außerdem läßt der Antragsteller es nach wie vor auch wegen kleinerer Beträge zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen koirtitien. Wä’gen der Nichtzahlung des Kammerbeitrages von 480 DM für das Jahr 1992 mußte die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf gegen den Antragsteller eine Zahlungsaufforderung gemäß § 84 BRAO erlassen. Der am 1. März 1993 unternommene Vollstreckungsversuch des mit der Beitreibung beauftragten Gerichtsvollziehers blieb erfolglos. Hierzu sowie zu der mit rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 29. September 1992 festgestellten Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Gläubiger Baur in Höhe von 1.587,32 DM hat sich der Antragsteller nicht geäußert.
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Solange indessen weiterhin mit Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller gerechnet werden muß, ist auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht ausgeräumt.
Odersky	Kutzer	Groß	Schmitz
 Weise	Veser	Hase