August 1975 stellte der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der in der bisherigen Stadt Homberg/Niederrhein niedergelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Kleve bis zu dem 31. Diese Zweitzulassung hat der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen durch Beschluß vom 31. Februar 1991 zurückgewiesen und gleichzeitig die Zweitzulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Kleve widerrufen. Die LandesJustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten. Bei der Feststellung, welche wirtschaftlichen Einbußen der Rechtsanwalt durch die unterbleibende Verlängerung der Zweitzulassung erleidet, ist nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluß vom 26. Das ist aber ein allmählicher Vorgang, der eine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO grundsätzlich nicht begründen kann. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen bedeutet der Fortfall der Zweitzulassung für den Antragsteller keine "besondere” Härte nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO. b) Auch die wirtschaftlichen Einbußen, die für den Antragsteller mit dem Fortfall der Zweitzulassung verbunden sind, rechtfertigen nicht die Annahme einer "besonderen Härte". Schon nach diesem Zahlenverhältnis bewegt sich die mit dem Verlust der Zweitzulassung verbundene Umsatzeinbuße - auch unter Berücksichtigung des ungünstigen Betriebskostenanteils der Praxis des Antragstellers - in einem Rahmen, der nicht als "besondere" Härte im Sinne von § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO bewertet werden kann. Er ist dabei davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von 10 Jahren auf die neuen Verhältnisse einzurichten (BGHZ 89, 173, 177 f; Senatsbeschluß vom 17. Hier hatte der Antragsteller, nachdem ihm die Zweitzulassung bereits einmal um 5 Jahre verlängert worden war, insgesamt 15 Jahre Zeit, den Mandatsverlust zulassungsgebundener Mandate aus dem Landgerichtsbezirk Kleve durch neue Mandate aus dem Bezirk des Landgerichts Duisburg auszugleichen. Die vom Antragsteller angeführten besonderen örtlichen Verhältnisse in Duisburg-Homberg vermögen eine "besondere" Härte nicht zu begründen, da es sich hierbei um Nachteile handelt, die gleichmäßig sämtliche in Duisburg-Homberg residierenden Rechtsanwälte ohne Rücksicht darauf betreffen, ob sie über eine Zweitzulassung bei dem Landgericht Kleve verfügen oder nicht.
2033 040 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 35/91 in dem Verfahren des Rechtsanwaltes Michael Pi DI Straße Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen den Präsidenten des__Oberlandesgerichts Düsseldorf, mB^Hee^ Dimmmm vertreten durch den General-staatsanwalt bei dem Oberlandesgericht H|^H®stra- Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zweitzulassung SV Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Kutzer, Dr. Thode und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Salditt am 2. Dezember 1991 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Juni 1991 wird zurückgewiesen . Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechtszug entstanden notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. SS Gründe : I. Der 54 Jahre alte Antragsteller wurde am 2. April 1969 beim Landgericht Kleve und beim Amtsgericht Moers als Rechtsanwalt zugelassen. Er öffnete seine Rechtsanwaltspraxis in der damals selbständigen Stadt Homberg/Niederrhein. Im Zuge der kommunalen Neuordnung des Landes Nordrhein-Westfalen wurde die bisherige Stadt Homberg/Niederrhein mit anderen Städten und Gebietsteilen zu der neuen kreisfreien Stadt Duisburg zusammengeschlossen. Nach § 22 Abs. 4 des Ruhrgebiets-Gesetzes vom 9. Juli 1974 (GVBl NW 1974, 259) wurde das Gebiet der bisherigen Stadt Homberg/Niederrhein sowie bestimmte Gebietsteile der Gemeinden Rheinkamp und Budberg, welche bisher zu dem Amtsgerichtsbezirk Moers und zu dem Landgerichtsbezirk Kleve gehört hatten, ab 1. Januar 1976 dem Gebiet des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort und dem Landgerichtsbezirk Duisburg zugeordnet. Seitdem ist der Antragsteller kraft Gesetzes (§ 33 a BRAO) bei diesen Gerichten zugelassen. Durch Erlaß vom 29. August 1975 stellte der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der in der bisherigen Stadt Homberg/Niederrhein niedergelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Kleve bis zu dem 31. Dezember 1985 zur Vermeidung von Härten geboten sei. Aufgrund dessen wurde der Antragsteller am 18. November 1975 zugleich bei dem Landgericht Kleve als Rechtsanwalt zugelassen. 4 Diese Zweitzulassung hat der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen durch Beschluß vom 31. Dezember 1985 bis zu dem 31. Dezember 1990 verlängert. Am 1. Juni 1990 hat der Antragsteller beantragt, die Zweitzulassung erneut um weitere 10 Jahre, hilfsweise um weitere 5 Jahre, zu verlängern. Der Antragsgegner hat diesen Antrag durch Bescheid vom 25. Februar 1991 zurückgewiesen und gleichzeitig die Zweitzulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Kleve widerrufen. Die dagegen gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8 BRAO in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Fortfall der Doppelzulassung bedeutet für den Antragsteller keine besondere Härte. 1. Die LandesJustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177; 106, 186, 189 f) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls entscheiden. An das 59 Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz und Gewinn ableiten. Wo die Grenze zur "besonderen" Härte im Einzelfall zu ziehen ist, hängt insbesondere vom Umfang der Praxis ab. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten. Bei der Feststellung, welche wirtschaftlichen Einbußen der Rechtsanwalt durch die unterbleibende Verlängerung der Zweitzulassung erleidet, ist nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluß vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 35/88) nur der Umsatzanteil maßgeblich, der sich aus Mandaten ergibt, die der Antragsteller ohne die Zweitzulassung nicht wahrnehmen könnte. Umsatz aus einer beratenden Tätigkeit oder aus einer gerichtlichen Vertretung in gerichtlichen Verfahren, die keiner Zulassung bei dem Gericht der Zweitzulassung erfordern, können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Zwar wird der Rechtsanwalt im Laufe der Zeit derartige Mandate verlieren, weil die Mandanten lieber alle Angelegenheiten einem einzigen Rechtsanwalt anvertrauen, 6 der sie ggf. auch vor dem für sie zuständigen Landgericht vertreten kann. Das ist aber ein allmählicher Vorgang, der eine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO grundsätzlich nicht begründen kann. Einen Teil der Umsatzeinbußen wird der Anwalt ohnehin dadurch vermeiden können, indem er als Anwalt des Vertrauens Korrespondenzanwalt bleibt. 2. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen bedeutet der Fortfall der Zweitzulassung für den Antragsteller keine "besondere” Härte nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO. a) Die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers geben keinen Anlaß für die Annahme einer "besonderen Härte". b) Auch die wirtschaftlichen Einbußen, die für den Antragsteller mit dem Fortfall der Zweitzulassung verbunden sind, rechtfertigen nicht die Annahme einer "besonderen Härte". Nach den Angaben des Antragstellers ist von folgenden Zahlen auszugehen: Die Gesamtumsätze der Anwaltspraxis des Antragstellers betrugen in den letzten vier Jahren 1987 1988 1989 1990 insgesamt 602.510.22 DM 587.004,00 DM 537.985,71 DM 524.765.22 DM 2.252.265,15 DM. Davon entfielen auf Mandate, die eine gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Kleve voraussetzen, 96.577,20 DM, SS wobei in diesem Betrag zusätzlich Mandate von Januar bis März 1991 mitenthalten sind. Der durchschnittliche jährliche Umsatzanteil für diese Mandate betrug demnach höchstens 24.144,25 DM oder 4,28 % des Gesamtumsatzes. Schon nach diesem Zahlenverhältnis bewegt sich die mit dem Verlust der Zweitzulassung verbundene Umsatzeinbuße - auch unter Berücksichtigung des ungünstigen Betriebskostenanteils der Praxis des Antragstellers - in einem Rahmen, der nicht als "besondere" Härte im Sinne von § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO bewertet werden kann. Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, daß seit der Änderung der Gerichtsbezirke bereits 15 Jahre verstrichen sind. Der Gesetzgeber wollte durch die Vorschrift des § 227 a Abs. 5 BRAO vorübergehende Härten ausgleichen, die bei Neugliederungen von Gerichtsbezirken entstehen. Er ist dabei davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von 10 Jahren auf die neuen Verhältnisse einzurichten (BGHZ 89, 173, 177 f; Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 65/90). Ziel des Gesetzgebers war es nicht, dem Anwalt auf Dauer einen Wettbewerbsvorteil dadurch zu sichern, daß er in zwei Landgerichtsbezirken zugelassen ist (BGHZ 106, 186, 192). Hier hatte der Antragsteller, nachdem ihm die Zweitzulassung bereits einmal um 5 Jahre verlängert worden war, insgesamt 15 Jahre Zeit, den Mandatsverlust zulassungsgebundener Mandate aus dem Landgerichtsbezirk Kleve durch neue Mandate aus dem Bezirk des Landgerichts Duisburg auszugleichen. Wenn ihm dies hinsichtlich eines Restanteils von 4,28 % am Gesamtumsatz nicht gelungen ist, hat er dies 8 hinzunehmen. Eine besondere Härte kann hierin heute nicht mehr gesehen werden. Überdies wäre, da der Antragsteller infolge der Gebietsänderung nunmehr beim Landgericht Duisburg zugelassen ist, auch zu berücksichtigen, welche Vorteile er durch die Möglichkeit, Mandate in diesem Bezirk zu gewinnen, erlangt hat. Hierauf kommt es aber nicht mehr an, da, wie oben dargelegt, schon die Nachteile aus dem Verlust der zulassungsgebundenen Mandate aus dem Landgerichtsbezirk Kleve nicht zur Begründung einer besonderen Härte ausreichen. Die vom Antragsteller angeführten besonderen örtlichen Verhältnisse in Duisburg-Homberg vermögen eine "besondere" Härte nicht zu begründen, da es sich hierbei um Nachteile handelt, die gleichmäßig sämtliche in Duisburg-Homberg residierenden Rechtsanwälte ohne Rücksicht darauf betreffen, ob sie über eine Zweitzulassung bei dem Landgericht Kleve verfügen oder nicht. Odersky Kutzer Thode van Gelder Weise Hase Salditt