in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. Gerhard L( Fi Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main/ ihren Präsidenten, vertreten durch Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen der Erlaubnis, die Bezeichnung "Sjachanwalt für Arbeitsrecht" zu führen Februar 1988 hat die Antragsgegnerin den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe nicht nachgewiesen, daß er eine nicht unerhebliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Arbeitsrechts entfalte. Er hat die Ansicht vertreten, die Antragsgegnerin sei nicht berechtigt, einem Rechtsanwalt die Bezeichnung als "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu gestatten, weil es dafür an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehle. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe im Verfahren nach § 223 BRAO nur dann statthaft, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite handelt wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen. Dies ist regelmäßig nur dann gegeben, wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wird (B6HZ 50, 197, 198; Senatsentscheidungen vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 60/87 - und vom 13. Rechtsuchende in allen Rechtsangelegenheiten zu beraten und zu vertreten (§ 3 Abs. 1 BRAO), kann die Entscheidung, die ihm die Bezeichnung als Fachanwalt für Arbeitsrecht versagt, ihn nicht in seiner beruflichen Existenzgrundlage treffen (vgl. Oktober 1982 - AnwZ (B) 19/82; für die Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" Beschlüsse vom 25. - AnwZ (B) 52/88; für die Bezeichnung "Fachanwalt für Mietrecht und Familienrecht" Beschluß vom 25. - AnwZ (B) 15/88 - und für die Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" Beschlüsse vom 31.
BUNDESGERICHTSHOF r _' w' BESCHLUSS AnwZ IB) 35/89 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. Gerhard L( Fi Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main/ ihren Präsidenten, vertreten durch Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen der Erlaubnis, die Bezeichnung "Sjachanwalt für Arbeitsrecht" zu führen WI 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 18. September 1989 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Veser und Dr. Paepcke beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 27. Februar 1989 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt. 3 Gründe : I. Der Antragsteller ist seit dem 9. Dezember 1969 Rechtsanwalt; zugelassen ist er beim Amtsgericht und Landgericht Frankfurt am Main. Mit Schreiben vom 24. Februar 1987 hat er beantragt, ihm zu gestatten, die Berufsbezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu führen. Mit Bescheid vom 16. Februar 1988 hat die Antragsgegnerin den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe nicht nachgewiesen, daß er eine nicht unerhebliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Arbeitsrechts entfalte. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Er hat die Ansicht vertreten, die Antragsgegnerin sei nicht berechtigt, einem Rechtsanwalt die Bezeichnung als "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu gestatten, weil es dafür an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehle. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Er ist der Ansicht, daß nicht die Gestattung, sondern die Versagung der Fachbezeichnung einer gesetzlichen Grundlage bedürfe und daß er über die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiete des Arbeitsrechts verfüge. «s 4 II. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Es richtet sich gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs, die im Verfahren nach § 223 BRAO ergangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe im Verfahren nach § 223 BRAO nur dann statthaft, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite handelt wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen. Dies ist regelmäßig nur dann gegeben, wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wird (B6HZ 50, 197, 198; Senatsentscheidungen vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 60/87 - und vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 53/88 - m.w.N.). Ein solches Gewicht kommt der Frage nicht zu, ob ein Rechtsanwalt eine Bezeichnung führen darf, welche besondere Kenntnisse auf einem bestimmten Rechtsgebiet ausweist. Da ein Rechtsanwalt berechtigt ist. Rechtsuchende in allen Rechtsangelegenheiten zu beraten und zu vertreten (§ 3 Abs. 1 BRAO), kann die Entscheidung, die ihm die Bezeichnung als Fachanwalt für Arbeitsrecht versagt, ihn nicht in seiner beruflichen Existenzgrundlage treffen (vgl. für die Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" Beschlüsse vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 7/72 = EGE XII, 42 - und vom 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 19/82; für die Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" Beschlüsse vom 25. April 1977 5 SS - AnwZ (B) 3/77 - und vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 52/88; für die Bezeichnung "Fachanwalt für Mietrecht und Familienrecht" Beschluß vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 15/88 - und für die Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" Beschlüsse vom 31. Oktober 1988 - AnwZ (B) 21/88 - und vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 8/89). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch fest, nachdem die 60. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwalts-kammer vom 10. Oktober 1986 die Einführung bestimmter Fachgebietsbezeichnungen beschlossen hat (Senatsentscheidungen vom 31. Oktober 1988 - AnwZ (B) 21/88 -; vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 52/88 - und vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 8/89) . Das mithin unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Odersky Laufhütte Lepa Thode Schaefer Veser Paepcke