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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner dife ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Januar 1974 bei dem Amtsgericht Moers und dem Landgericht Kleve als Rechtsanwalt zugelassen. Januar 1988 hat der Antragsgegner gemäß S 227 a Abs.3 Satz 2 BRAO die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Duisburg zurückgenommen. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach S 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der ZweitZulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" Um Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. An das Merkmal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein' spürbare Härte, die gemäß S 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Der betroffene Rechtsanwalt kann sich im Rahmen des § 227 a Abs. 5 BRAO nur auf die Nachteile berufen, die sich aus der Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte bei ihm erfüllt sind. Diese Angaben lassen nicht erkennen, welche wirtschaftlichen Einbußen ein Wegfall der Zweitzulassung des Antragstellers zur Folge haben wird. Die in dem übrigen, früher.nicht zu dem-Amtsgericht Moers gehörenden Gebiet des Landgerichts Duisburg erzielten Umsätze dürfen keine Berücksichtigung finden. Außerdem ist bei der Prüfung der besonderen Härte nur der Urasatzanteil maßgeblich, der sich aus Mandaten ergibt, die der Antragsteller ohne Zulassung beim Landgericht Duisburg nicht wahmehmen könnte (vgl. Bei einem Wegfall der Zweitzulassung wird der Antragsteller zwar im Laufe der Zeit auch derartige Mandate aus dem früher zu dem Amtsgericht Moers gehörenden Gebiet verlieren, weil die Mandanten lieber alle Angelegenheiten einem einzigen Rechtsanwalt anvertrauen, der sie gegebenenfalls auch vor dem für sie zuständigen Landgericht vertreten kann. Letztlich müssen auch die von einer Neugliederung der Gerichtsbezirke betroffenen Anwälte sich darauf einrichten, daß sie nur bei einem Landgericht zugelassen sein können. Der Antragsteller ist in dem vorliegenden Verfahren wiederholt - unter anderem auch durch eine Auflage des Berichterstatters des Ehrengerichtshofs - darauf hingewiesen worden, welcher Umsatzanteil für die Beurteilung der besonderen Härte maßgeblich ist. Daß der Antragsteller die erforderlichen Angaben nicht gemacht hat, geht zu seinen Lasten; denn ihn trifft eine Mitwirkungslast in dem vorliegenden Verfahren (vgl. Mangels der erforderlichen Darlegung rechtserheblicher wirtschaftlicher Nachteile läßt sich nicht feststellen, daß der Wegfall der Zweit zulas sung für den Antragsteller eine besondere Härte bedeutet. Der Antragsteller kann eine besondere Härte nicht damit begründen, daß er zwischenzeitlich aus der Sozietät ausgeschieden ist und seinen Beruf jetzt allein ausübt. Der Antragsteller hat keinen schützenswerten Bestand an Mandaten aus dem Gebiet des Landgerichts Duisburg. 4. Schließlich vermag der erkennende Senat die vom Antragsteller vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Prinzip der Singularzulassung bei einem Landge-^ rieht nicht zu teilen. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die grundsätzliche Beschränkung auf die Zulassung bei einem Landgericht mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Senats-beschl.

Zitierte Normen: § 24 BRAO
RechtsanwalthärtenAntragsgegnerDuisburgLandgerichtBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
frrwZ (B) 35/88
BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich
 FflHHHH^P-Straße
§
Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen,
 uflHHHH9t
vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm,
HMBfetraße
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Rücknahme der Zweitzulassung
WH
2
J2*f
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 26. Juni 1989 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. v. Hase
 nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 1988 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner dife ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
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Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem 9. Januar 1974 bei dem Amtsgericht Moers und dem Landgericht Kleve als Rechtsanwalt zugelassen. Er hatte sich mit zwei anderen Rechtsanwälten zur gemeinsamen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs zusammengeschlossen. Er übt neuerdings seine Praxis allein aus.
Durch das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Ruhrgebiet vom 9. Juli 1974 (GVB1. NW S. 256) wurden die Gemeinden Rheinhausen, Homberg und Rheinkamp, die zu dem Bezirk des Amtsgerichts Moers (Landgericht Kleve) gehörten, dem Bezirk des Landgerichts Duisburg zugeordnet. Wegen dieser Neuordnung der Gerichtsorganisation stellte der Antragsgegner gemäß S 22.7 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1975 bzw. 31. Dezember 1976 bei dem Amtsgericht Moers zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Kleve und dem Landgericht Duisburg zur Vermeidung von Härten geboten war. Aufgrund dieser allgemeinen Feststellung, die bis zu dem 31. Dezember 1986 befristet war, wurde der Antragsteller durch Erlaß vom 6. November 1975 zugleich bei dem Landgericht Duisburg als Rechtsanwalt zugelassen.
Durch Verfügung vom 7. Januar 1988 hat der Antragsgegner gemäß S 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Duisburg zurückgenommen. Zugleich hat er den fristgerecht gestellten
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Antrag des Antragstellers, die Doppel zu las sung über den 31. Dezember 1986 hinaus um zehn Jahre zu verlängern, abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8, § 42 Abs: 1 Nrn. 4 und 5 und Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.
1. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach S 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der ZweitZulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" Um Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschl. v. UÜ^Hovember 1987 - AnwZ (B) 28/87 m.w.N.) hur aufgrund einer Gesamtschau al<-ler Umstände des Einzelfalles entscheiden. An das Merkmal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein' spürbare Härte, die gemäß S 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren
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Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweit Zulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur besonderen Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder noch darüber liegt, kann zu dem Beispiel auch von dem Umfang der Praxis abhängen. Bei einer kleinen Anwaltskanzlei mögen schon geringe Verluste geeignet sein, den Rechtsanwalt empfindlich zu treffen. Handelt es sich dagegen um eine leistungsfähige Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz von Umsatz oder Gewinn niederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung der Praxis möglich sein.
Der betroffene Rechtsanwalt kann sich im Rahmen des § 227 a Abs. 5 BRAO nur auf die Nachteile berufen, die sich aus der Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173, 177 f).
2.	Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte bei ihm erfüllt sind.
Der Antragsteller hat die Einnahmen und die Bruttogewinne der Sozietät in den Jahren 1982 bis 1986 wie folgt angegeben:
Einnahmen
 Bruttogewinne
1982
1983
1984
1985
1986
904.822,10 DM 925.612,35 DM 974.936,20 DM 953.446,19 DM
420.867,71 DM 357.249,03 DM 377.551,27 DM 364.093,32 DM 353.689,23 DM
1.053.513,80 DM
Von den Einnahmen entfielen folgende Beträge auf Mandate aus dem Landgerichtsbezirk Duisburg:
Diese Angaben lassen nicht erkennen, welche wirtschaftlichen Einbußen ein Wegfall der Zweitzulassung des Antragstellers zur Folge haben wird. Denn hierfür darf nicht auf den gesamten imf Landgerichtsbezirk Duisburg erzielten Umsatz abgestellt werden. Maßgeblich ist zunächst einmal nur der Umsatzanteil, der auf dieVö^der Neugliederung erfaßten Gebiete entfällt (vgl. Senatsbeschl. v. 23. März 1987 - AnwZ (B) 62/86). Die in dem übrigen, früher.nicht zu dem-Amtsgericht Moers gehörenden Gebiet des Landgerichts Duisburg erzielten Umsätze dürfen keine Berücksichtigung finden. Denn S 227 a BRAO dient nur dem Bestandsschutz; er bezweckt nicht, dem Rechtsanwalt eine Erweiterung seines Betätigungsfeldes in andere Landgerichtsbezirke zu ermöglichen .
1982
1983
1984
1985
1986
217.540.64	DM - 24 % 231.790,81 DM = 25 % 203.095,03 DM * 20 %
198.189.64	DM = 20 % 192.365,10 DM = 18 %
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Außerdem ist bei der Prüfung der besonderen Härte nur der Urasatzanteil maßgeblich, der sich aus Mandaten ergibt, die der Antragsteller ohne Zulassung beim Landgericht Duisburg nicht wahmehmen könnte (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 42/88, BGHZ 106, 186). Umsätze aus einer beratendem Tätigkeit oder aus einer Vertretung in gerichtlichen Verfahren, die keine Zulassung beim Landgericht Duisburg erfordern, können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Bei einem Wegfall der Zweitzulassung wird der Antragsteller zwar im Laufe der Zeit auch derartige Mandate aus dem früher zu dem Amtsgericht Moers gehörenden Gebiet verlieren, weil die Mandanten lieber alle Angelegenheiten einem einzigen Rechtsanwalt anvertrauen, der sie gegebenenfalls auch vor dem für sie zuständigen Landgericht vertreten kann. Das ist aber ein allmählicher Vorgang, der schwerlich eine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO begründen kann. Diese Vorschrift dient nur einem vorübergehenden Härteausgleich. Letztlich müssen auch die von einer Neugliederung der Gerichtsbezirke betroffenen Anwälte sich darauf einrichten, daß sie nur bei einem Landgericht zugelassen sein können.
Der Antragsteller ist in dem vorliegenden Verfahren wiederholt - unter anderem auch durch eine Auflage des Berichterstatters des Ehrengerichtshofs - darauf hingewiesen worden, welcher Umsatzanteil für die Beurteilung der besonderen Härte maßgeblich ist. Trotzdem hat er keine Aufschlüsselung der im Landgerichtsbezirk Duisburg erzielten Umsätze vorgenommen. Daß der Antragsteller die erforderlichen Angaben nicht gemacht hat, geht zu seinen Lasten; denn ihn trifft eine Mitwirkungslast in dem vorliegenden Verfahren (vgl. Senatsbeschl. v. 3. März 1986 - Anwz (B) 55/85).
8
Mangels der erforderlichen Darlegung rechtserheblicher wirtschaftlicher Nachteile läßt sich nicht feststellen, daß der Wegfall der Zweit zulas sung für den Antragsteller eine besondere Härte bedeutet. Damit scheitert sein Begehren auf Verlängerung der Zweitzulassung schon im Ansatz. Der Antragsgegner hat zu Recht die Zweitzulassung zurückgenommen.
Der Antragsteller kann eine besondere Härte nicht damit begründen, daß er zwischenzeitlich aus der Sozietät ausgeschieden ist und seinen Beruf jetzt allein ausübt. Im vorliegenden Verfahren ist die Rechtmäßigkeit der vom Antrags-gegner am 7. Januar 1988 erlassenen Verfügung zu überprüfen. Bei einer derartigen Anfechtungsklage ist grundsätzlich diejenige Sachund Rechtslage maßgebend, welche im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes herrschte. Eine spätere Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann bei der nachfolgenden gerichtlichen Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden (BGHZ 38, 6, 10). Im übrigen ist auch hier zu brachten, daß § 227 a BRAO nur dem Bestandsschutz dient. Der Antragsteller hat keinen schützenswerten Bestand an Mandaten aus dem Gebiet des Landgerichts Duisburg. Er trägt vielmehr selbst vor, daß er mit seiner Einzelpraxis praktisch bei- nuy, anfangen muß.
3.	Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Verfügung des Antragsgegners vom 7. Januar 1988 nicht deshalb fehlerhaft, weil der Antrag gemäß § 24 BRAO auf unbeschränkte Simultanzulassung falsch behandelt worden wäre. Über diesen Antrag hat der Antragsgegner nämlich bisher noöh
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nicht entschieden. Das ergibt sich eindeutig aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 14. Januar 1988 (Bl. 72 d. A. des Justizministeriums), in dem er anfragt, ob der Antragsteller diesen Antrag aufrecht erhält.
4. Schließlich vermag der erkennende Senat die vom Antragsteller vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Prinzip der Singularzulassung bei einem Landge-^	rieht	nicht zu teilen. Der Senat hat wiederholt entschieden,
 daß die grundsätzliche Beschränkung auf die Zulassung bei einem Landgericht mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Senats-beschl. v. 3. März 1986 - AnwZ (B) 62/85, BRAK-Mitt. 1986, 168; v. 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 16/88, jeweils m.w.N.). Es besteht keine Veranlassung, diese auch vom Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 10. November 1986, BRAK-Mitt. 1988, 214) gebilligte Rechtsauffassung aufzugeben. Die Beschlüsse des Bundesverfassungerichts vom 14. Juli 1987 (NJW 1988, 191 ff) sind insoweit nicht einschlägig.
Merz
 Ulsamer
Lepa
 Schmitz
Schaefer
 Weise
Hase