gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Mart in-UMW-Pl atz DflHHHBf, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, HeU^straße 0), HflDf, Antragsgegner und Be schwerdegegner, wegen Rücknahme der Zweitzulassung Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 9* Dezember 1985 durch den Präsidenten des Bunde gerichtshofs Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. März 1984, seine gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Bochum um fünf Jahre, hilfsweise um ein Jahr, zu verlängern, wies der Antragsgegner nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm durch Erlaß vom 5. Der Antragsteller kann mit seiner Rüge, der Ehrengerichtshof sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil die anwaltlichen Mitglieder des Gerichts befangen gewesen seien, nicht durchdringen. Denn selbst wenn die Entscheidung des Ehrengerichtshofs verfahrensrechtlich fehlerhaft zustande gekommen sein sollte, so könnte der Senat von einer Zurückverweisung absehen, da er in dieser Sache als Beschwerdeinstanz in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren, somit als Tatsacheninstanz, zu entscheiden hat (BGHZ 77, 327, 329 mit Nachw. Die Landes Justizverwaltung kann im Einzelfall eine gleichzeitige Zulassung nach § 227 a BRAO auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO). Juli 1985 - AnwZ (B) 13, 15, 17 und 22/85), in die auch die persönlichen Verhältnisse einzubeziehen sind, beurteilen, ob eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte eine "besondere" ist. a) Der Antragsteller macht geltend, die von seinem Vater im Jahre 1949 gegründete Praxis sei eine der ältesten im Bezirk des Amtsgerichts Marl; sie habe schon bestanden, als der Jetzige Amtsgerichtsbezirk Marl noch zu dem Amtsgericht Recklinghausen und damit zu dem Landgericht Bochum gehört habe. Der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof sind dieser Schätzung daher mit Recht nicht gefolgt. b) Im Beschwerderechtszug hat der Antragsteller erstmals Zahlen angegeben und zugleich die Schätzung des zu erwartenden Umsatzrückgangs eingeschränkt. Zur Entwicklung der Anzahl seiner Mitarbeiter hat er vorgetragen: Seit dem Jahre 1974 sei bei ihm jeweils eine Rechtsanwältin als Halbtagskraft (4 1/2 Stunden täglich) angestellt gewesen; die letzte solche Mitarbeiterin sei aufgrund der von ihm ausgesprochenen Kündigung zu dem 30. Zum einen folgt aus ihm noch nicht ohne weiteres, daß die vor dem Landgericht Bochum erzielten Umsätze aus dem Teil des Landgerichtsbezirks Bochum stammen, der ehemals dem Amtsgericht Marl zugeordnet war. Auf solche Mandate kommt es aber bei der Prüfung an, ob der Wegfall der Zweitzulassung eine besondere Härte bedeutet; denn die Verlängerung der Zweitzulassung soll nur den Nachteil ausgleichen, der sich für einen Rechtsanwalt aus einer Verkleinerung des Gerichtsbezirks ergibt, auf dessen Grenzen er seine Praxis eingerichtet hat (BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschlüsse vom 1. Geht man nur von den Prozessen aus, die der Antragsteller vor dem Landgericht Bochum geführt hat, so ergeben sich folgende Umsatzanteile: Ob ein solcher Umsatzrückgang zu einem entsprechenden Rückgang der Gewinne führen würde, ist zweifelhaft, weil der Antragsteller, wie seinen Angaben zu entnehmen ist, inzwischen seine Betriebskosten gesenkt hat. Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, daß der Antragsteller zu einer solchen Umstellung nicht in der Lage gewesen ist, sind nicht ersichtlich* Dazu ist er in dem am Rande des Ruhrgebiets gelegenen Bezirk mit großstadtähnlichen Verhältnissen nach Überzeugung des Senats auch heute noch in der Lage. Deshalb ist nicht zu erwarten, daß sich seine Gewinne sogl ich nach Wegfall der Zweitzulassung deutlich vermindern. Nach allem ist der Wegfall der Zweitzulassung nicht als eine besondere Härte zu bewerten. Aus dem allgemeinen Rückgang des Umsatzes der Anwaltspraxis, auf den der Antragsteller hinweist - der aber durch die Zunahme des Notariats mehr als ausgeglichen wird - läßt sich eine solche Härte schon deswegen nicht herleiten, weil er nicht auf der Änderung der Gerichtsorganisation beruht und daher von dem Schutzzweck des § 227 a BRAO nicht erfaßt wird (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 55/85 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Helmuth Straße Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Mart in-UMW-Pl atz DflHHHBf, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, HeU^straße 0), HflDf, Antragsgegner und Be schwerdegegner, wegen Rücknahme der Zweitzulassung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 9* Dezember 1985 durch den Präsidenten des Bunde gerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Rössler und Dr. Messer nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 1985 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerde verfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der am SHBl 1940 geborene Antragsteller ist seit dem 29. Juni 1967 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht in Marl und dem Landgericht in Essen zugelassen. Er unterhält seine Kanzlei in wo er bis 1971 in Sozietät mit seinem - inzwischen verstorbenen - Vater tätig war. Im Jahre 1985 war er wieder mit einem Sozius verbunden. Seit dem 18. Mai 1972 ist er auch als Notar mit dem Amtssitz in («bestellt. Durch das Ruhrgebiet-Gesetz vom 9. Juli 1974 (GV NW S. 256) wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1975 der Ortsteil Bertlich der ehemaligen Gemeinde Polsum (annähernd 4 000 Gerichtseingesessene) und die ehemalige Stadt Westerholt (etwa 13 700 Gerichtseingesessene) aus dem Amtsgerichtsbezirk Marl (ungefähr 98 600 Gerichtseingesessene) herausgelöst und dem Bezirk des Amtsgerichts Recklinghausen (Landgerichtsbezirk Bochum) zugeordnet. Aus diesem Grunde stellte der Antragsgegner durch Erlaß vom 21. Juli 1977 -3176 IC. 100k- gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1974 bei dem Amtsgericht Marl und dem Landgericht Essen zugelassenen Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei im früheren Bezirk des Amtsgerichts Marl beibehalten haben, auch bei dem Landgericht Bochum zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten sei; die Feststellung wurde für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1984 getroffen. Daraufhin wurde der Antragsteller am 24. Oktober 1977 zugleich bei dem Landgericht Bochum zugelassen. Das am 2. April 1984 beim Präsidenten des Landgerichts Bochum eingegangene Gesuch des Antragstellers vom 28. März 1984, seine gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Bochum um fünf Jahre, hilfsweise um ein Jahr, zu verlängern, wies der Antragsgegner nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm durch Erlaß vom 5. Dezember 1984 zurück und nahm mit Ablauf des 31. Dezember 1984 die Zweit zulas sung zurück. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. ^ Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 5t Abs. 4 BRAO). Sie hat aber keinen Erfolg. 1. Der Antragsteller kann mit seiner Rüge, der Ehrengerichtshof sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil die anwaltlichen Mitglieder des Gerichts befangen gewesen seien, nicht durchdringen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Rüge, die auf die nach Meinung des Antragstellers in Verfahren der vorliegenden Art "immer1 11 gegebene "Möglichkeit des Interessenkonfliktes" gestützt ist, überhaupt zulässig ist. Denn selbst wenn die Entscheidung des Ehrengerichtshofs verfahrensrechtlich fehlerhaft zustande gekommen sein sollte, so könnte der Senat von einer Zurückverweisung absehen, da er in dieser Sache als Beschwerdeinstanz in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren, somit als Tatsacheninstanz, zu entscheiden hat (BGHZ 77, 327, 329 mit Nachw. )• Hier sieht der Senat keinen Anlaß, nicht in der Sache zu entscheiden. 2. Die Landes Justizverwaltung kann im Einzelfall eine gleichzeitige Zulassung nach § 227 a BRAO auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO). Wie der Senat bereits in BGHZ 89, 173, 175 ff dargelegt hat, läßt sich nur aufgrund einer Gesamtschau (vgl. die Senatsentscheidungen vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 13, 15, 17 und 22/85), in die auch die persönlichen Verhältnisse einzubeziehen sind, beurteilen, ob eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte eine "besondere" ist. Diese Gesamtschau ergibt hier, daß die Voraussetzungen für die Verlängerung der Zweitzulassung nicht vorliegen, a) Der Antragsteller macht geltend, die von seinem Vater im Jahre 1949 gegründete Praxis sei eine der ältesten im Bezirk des Amtsgerichts Marl; sie habe schon bestanden, als der Jetzige Amtsgerichtsbezirk Marl noch zu dem Amtsgericht Recklinghausen und damit zu dem Landgericht Bochum gehört habe. Infolge der Namensgleichheit mit seinem Vater betreue er bereits in zweiter Generation eine Stammklientel, die ihm nun (teilweise) zu entgleiten drohe. Er hat den drohenden Umsatzverlust zunächst auf 1/3 geschätzt, ohne diese Prognose durch nachprüfbare Angaben zu untermauern. Der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof sind dieser Schätzung daher mit Recht nicht gefolgt. b) Im Beschwerderechtszug hat der Antragsteller erstmals Zahlen angegeben und zugleich die Schätzung des zu erwartenden Umsatzrückgangs eingeschränkt. Er hat für die Jahre 1981 bis 1983 folgende Angaben gemacht: 96 100 DM 107 300 DM 122 000 DM. 1981 170 811 1982 163 694 1983 153 129 zuzüglich Notariat zuzüglich Notariat zuzüglich Notariat Die Umsätze der Anwaltspraxis in Landgerichtsprozes sen schlüsselt der Antragsteller wie folgt auf: Landgericht Essen 1981 32 789,87 DM (incl. 6,5 % MWSt) 1982 34 645,— DM (incl. 13 % MWSt) 1983 36 177,— DM (incl. 13 % MWSt) Landgericht Bochum 1 4 030,— DM (incl. 6,5 % MWSt) 26 384,40 DM (incl. 13 % MWSt) 23 818,11 DM (incl. 13 % MWSt) Der Antragsteller hält auf der Grundlage dieser Umsatzentwicklung den drohenden Umsatzverlust für erheblich. Zur Entwicklung der Anzahl seiner Mitarbeiter hat er vorgetragen: Seit dem Jahre 1974 sei bei ihm jeweils eine Rechtsanwältin als Halbtagskraft (4 1/2 Stunden täglich) angestellt gewesen; die letzte solche Mitarbeiterin sei aufgrund der von ihm ausgesprochenen Kündigung zu dem 30. Juni 1985 wegen Arbeitsmangels ausgeschieden. Ebenfalls wegen des Umsatzrückgangs habe zu dem 30. September 1984 und zu dem 30. Juni 1985 je eine Bürokraft ersatzlos entlassen werden müssen. Seit dem 1. Januar 1984 sei Rechtsanwalt in der Praxis tätig gewesen, und zwar seit 1. Januar 1985 als Sozius; am 30. September 1985 sei dieser wieder ausgeschieden. c) Mit diesem Vorbringen ist eine zu erwartende "besondere" Härte nicht dargetan. Zum einen folgt aus ihm noch nicht ohne weiteres, daß die vor dem Landgericht Bochum erzielten Umsätze aus dem Teil des Landgerichtsbezirks Bochum stammen, der ehemals dem Amtsgericht Marl zugeordnet war. Auf solche Mandate kommt es aber bei der Prüfung an, ob der Wegfall der Zweitzulassung eine besondere Härte bedeutet; denn die Verlängerung der Zweitzulassung soll nur den Nachteil ausgleichen, der sich für einen Rechtsanwalt aus einer Verkleinerung des Gerichtsbezirks ergibt, auf dessen Grenzen er seine Praxis eingerichtet hat (BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 15 und 17/85). Zum anderen läßt der Vortrag nicht erkennen, in welchem Verhältnis der aufgrund der Zweitzulassung beim Landgericht Bochum erzielte Umsatz zu dem Gesamtumsatz der Praxis steht. Geht man nur von den Prozessen aus, die der Antragsteller vor dem Landgericht Bochum geführt hat, so ergeben sich folgende Umsatzanteile: 1981 4 030 DM : 170 811 DM = 2,36 % 1982 26 384 DM : 163 694 DM = 16,12 % 1983 23 818 DM : 153 129 DM = 15,55 % Der Umsatzanteil aufgrund der Zweitzulassung betrüge hiernach in den letzten beiden berücksichtigten Jahre etwa 16 Ob ein solcher Umsatzrückgang zu einem entsprechenden Rückgang der Gewinne führen würde, ist zweifelhaft, weil der Antragsteller, wie seinen Angaben zu entnehmen ist, inzwischen seine Betriebskosten gesenkt hat. Selbst wenn es aber so wäre, könnte hier noch nicht davon gesprochen werden, daß der Wegfall der Zweitzulassung zu einer be- 8 sonderen Härte für den Antragsteller führen würde* Es ist nämlich zu erwarten, daß der Antragsteller bei seiner - wie seine Angaben ergeben - leistungsfähigen Praxis in der Lage sein wird, sich auf Mandate aus dem Landgerichtsbezirk Essen auszurichten und vorübergehende Gewinneinbußen wieder auszugleichen* Dem steht nicht entgegen, daß sich die Umsätze aus Verfahren, die beim Landgericht Bochum anhängig waren, in den Jahren 1982 und 1983 gegenüber den entsprechenden Umsätzen im Jahre 1981 - bei gleichbleibe den Umsätzen aus Verfahren beim Landgericht Essen - deutlich erhöht haben* Dies besagt, daß die Zahl der Mandanten aus dem Bezirk des Landgerichts Bochum in jüngster Vergangenheit angestiegen ist und daß der Antragsteller es unterlassen hat, darauf zu achten, seine Praxis in der zehnjährigen Übergangszeit auf die veränderten Verhältnisse einzurichten* Der Gesetzgeber ist aber bei der Fassung des § 227 a BRAO davon ausgegangen, daß einem Anwalt dies in der Regel möglich ist (Senatsbeschluß vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 13/85). Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, daß der Antragsteller zu einer solchen Umstellung nicht in der Lage gewesen ist, sind nicht ersichtlich* Dazu ist er in dem am Rande des Ruhrgebiets gelegenen Bezirk mit großstadtähnlichen Verhältnissen nach Überzeugung des Senats auch heute noch in der Lage. Erleichtert wird ihm die Umstellung dadurch, daß er gemäß § 227 a Abs. 3 Satz 3 BRAO die Mandate weiter führen darf, die er bereits erworben hat. Deshalb ist nicht zu erwarten, daß sich seine Gewinne sogl ich nach Wegfall der Zweitzulassung deutlich vermindern. Besondere persönliche Verhältnisse, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten (vgl. Senatsentscheidung vom 30. September 1985 -AnwZ (B) 32/85), liegen nicht vor. Nach allem ist der Wegfall der Zweitzulassung nicht als eine besondere Härte zu bewerten. Aus dem allgemeinen Rückgang des Umsatzes der Anwaltspraxis, auf den der Antragsteller hinweist - der aber durch die Zunahme des Notariats mehr als ausgeglichen wird - läßt sich eine solche Härte schon deswegen nicht herleiten, weil er nicht auf der Änderung der Gerichtsorganisation beruht und daher von dem Schutzzweck des § 227 a BRAO nicht erfaßt wird (vgl. BGHZ 89, 173, 178). 3. Nach alledem muß es bei der Rücknahme der Zweitzulassung bleiben. Pfeiffer Laufhütte Gribbohm Jähnke Kohlndorfer Rössler Messer